Re: Versicherungsrecht - Gebäudeversicherung


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Abgeschickt von Arne Grußendorf am 16 Januar, 2008 um 12:33:28

Antwort auf: Versicherungsrecht - Gebäudeversicherung von VolkerB am 11 Januar, 2008 um 10:55:21:

Hallo,

also, dass ist ein bisschen zu komplex für das Forum, zumal schon ein Gericht (und Anwalt) mit der Sache befasst zu sein scheinen und außerdem auch der Vorwurf der arglistigen Täuschung im Raum steht. Trotzdem
zur konkreten Frage: Meiner Meinung nach ist die Frage, ab wann die Obliegenheiten nach § 11 VGB 88 zu erfüllen sind, nicht kalendarisch zu beantworten, sondern je nach konkretem Fall. Fallbeispiele gibt hierzu es in der Rechtsprechung.
Wenn in einer relativ kurzen Übergangsphase zwischen Auszug und Vermietung oder Verkauf ein Schaden eintritt, ist die Situation doch so, wie
im Urlaub oder auf Geschäftsreise. Da muss man nicht die Wasserleitungen entleeren.
Maßgeblich für die Frage, wann Gebäude als "nicht genutzt" gelten sollen, ist "das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers", denn so muss man die Klausel auslegen.

Weitere Ansatzpunkte:

- Leistungsfreiheit nur bei Kündigung der Versicherung durch Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Schaden, § 6 VVG

- § 11 Nr. 1 c und d sind zwei paar Stiefel! Wenn noch Gegenstände eingelagert waren, war das Haus noch "genutzt" (was nicht Benutzen im Sinne von Wohnen sein muss). Es gilt dann § 11 Nr. 1 d.: "heizen und kontrollieren" o d e r "Rohre entleeren".
Das stattgefundene Heizen und Kontrollieren war m.E. ausreichend.

Viel Erfolg!

Arne Grußendorf
: Moin zusammen.

: Ich bin neu in diesem Forum und habe eine dringende Frage zu einem Rechtsstreit mit meiner Gebäudeversicherung, die einen Wasserschaden nicht
: übernehmen will.

: Folgender Hintergrund:

: Anfang Dezemeber 2006 ist meine geschiedene Ehefrau aus meinem Haus ausgezogen und hat gegen Ende Dez. geräumt und gereinigt übergeben.
: Da sie dort nicht mehr wohnte bin ich seit dem 08.12.2006 fast jedes Wochenende dort gewesen. Zwischendurch haben auch die Nachbarn regelmäßige Kontrollgänge gemacht.
: In der KW2 2007 ist durch ein defektes Eckventil in der Küche heißwasser ausgetreten und hat einen Schaden von ca. € 5000,00 angerichtet.
: Die Nachbarn haben mich sofort informiert und ich habe noch am gleichen Tag den Schaden bei der Versicherung gemeldet.
: Die wasserführenden Leitungen waren nicht entleert und die Heizung auf Minimalbetrieb eingestellt, um in der kalten Jahreszeit Frostschäden zu vermeiden. Darüberhinaus natürlich auch Feuchtigkeitsschäden vorzubeugen.
: Nun will die Versicherung den Schaden nach VGB 88 §11 nicht übernehmen, da es sich um ein nicht genutztes bzw. leerstehendes Gebäude handelt.
: Tatsächlich aber war noch diverses Mobilar (großer Wohnzimmerschrank, komplette Einbauküche , diverse Kleinmöbel, Werkzeug, Decken und Luftmatraze zwecks Übernachtung) noch im Haus.

: Nun meine Frage:
: Ab wann gilt eine Wochnung/Haus als leerstehend bzw. nicht bewohnt.
: Das Haus sollte nach der Scheidung veräußert bzw. vermietet werden. Die Versicherung behauptet, es wären bis auf Teile der Einbauküche nichts mehr im Haus gewesen und unterstellt mir nun obendrein eine arglistige Täuschung der Versicherung und des Gerichts.
: Zudem hatte ich eine schriftliche Erklärung von meiner Ex-Ehefrau worin sie bestätigt, noch bis Ende Dez. 2006 Aufräumtätigkeiten im Haus gemacht zu haben. In einem späteren Telefonat zw. ihr und dem Sachgutachter der Versicherung hat sie nun behauptet, im Dez. 2006 nur 2mal noch im Haus gewesen zu sein und sei bereits am 20.11 ausgezogen.

: Vielen Dank im Voraus für Ihre / Eure Beiträge und Antworten.





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