Re: nichtiger LV-Vertrag nichtig, da bei Vertragsabschluss Minderjährigkeit


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Abgeschickt von dasauge am 05 November, 2008 um 22:37:57

Antwort auf: Re: nichtiger LV-Vertrag nichtig, da bei Vertragsabschluss Minderjährigkeit von Wolf Hoefler am 21 Oktober, 2008 um 12:21:28:

Den Ausführungen kann ich mich nicht ganz anschließen.
Es ist vollkommen unerheblich, ob die Eltern dem LV-Vertrag zustimmen.
Für Lebensversicherungen hat der Gesetzgeber hier eine Sonderregelung erlassen. Für bestimmte Vertragsarten,nämlich Kreditverträge, sowie Versicherungs- und Bausparverträge muss die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zu dem angestrebten Vertrag eingeholt werden. Ein von einem Minderjährigen abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag bedarf dieser Genehmigung, sofern die Laufzeit des Vertrags ein Jahr über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus geht.BGB 1643 i.V.m. 1822.
Der Vertrag ist dann trotz einer Zustimmung der Eltern unwirksam, da eine erhebliche Bindung an diese Verträge erfolgt und besondere Rechte und Pflichten hieraus resultieren. Daran ändert auch nichts wenn er noch mehrere Jahre die Prämie weiter zahlt. Er kann dann immer noch den Vertrag rückwirkend auflösen und sämtliche Beiträge zzgl Zinsen zurückfordern. Hier wird dem Versicherer die volle Rechtslastigkeit auferlegt, da er im Gegensatz zum VN rechtskundig ist. Er hätte den VN aufklären müssen und von ihm die Zustimmung einholen müssen.
Lediglich wenn er zu erkennen gibt, dass er in Kenntnis handelt, wird die konkludente Zustimmung unterstellt.


: Hallo,

: der Ausgangspunkt stimmt glaube ich nicht ganz.
: Sofern der Vertrag mit der Zustimmung der Eltern - diese sind in der Regel gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes - geschlossen worden ist, ist kein Raum für das Vormundschaftsgericht.
: Danach ist der Vertrag wirksam und jedenfalls durch die langjährige Fortführung als Volljähriger ändert sich daran auch nichts.

: Wäre der Vertrag ohne Einwilligung der Eltern geschlossen worden, wäre dieser zunächst schwebend unwirksam gewesen und der Versicherer hätte zur Genehmigung auffordern können. Tut er dies nicht, muß der Minderjährige bei Erreichen Volljährigkeit entscheiden, ob er den Vertrag genehmigen will oder nicht. Insoweit kann eine stillschweigende Genehmigung in der Fortzahlung der Versicherungsprämien liegen - muß aber nicht. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.

: Gruß,

: : Ein Minderjähriger schliesst - mit dem Einverständnis der Eltern - einen Lebensversicherungsvertrag einschl. BU-Versicherung für den Zeitraum vom 40 Jahren. Da dieser Vertrag den Minderjährigen über das 19. Lebensjahr bindet hätte die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes eingeholt werden müssen. Der Vertrag scheint somit nichtig zu sein.

: : Ist eine Anfechtung möglich wenn
: : - bei Erreichen des 18. Lebensjahres (wahrscheinlich)keine Belehrung durch den VR erfolgte und
: : - die Police eine jährliche automatische Erhöhung der Beiträge bzw. Leistungen vorsieht und diese Erhöhungen auch durch den VN regelmässig akzeptiert wurden und
: : - bereits seit rund 13 Jahren als Volljähriger Beiträge entrichtet werden.

: : Vielen Dank!




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