Re: § 213 VVG


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.versicherungsrecht.de ]

Abgeschickt von RA und FA VersR Ralf Schütte am 08 Dezember, 2008 um 18:46:23

Antwort auf: § 213 VVG von Heiko am 02 Dezember, 2008 um 19:45:48:

: Sehr geehrte Damen und Herren,

: ich habe folgende - eigentlich simple Frage. Es geht mir um den neuen Paragraphen 213 VVG. In dem steht unter anderem:

: Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.

: Nun die Frage. Was geschieht, wenn ich gegen diese Rechtssprechung verstoße, sprich, ich mit den genannten Personen spreche ohne das Einverständnis des Versicherten eingeholt zu haben. Welche Rechtsfolge ergibt sich daraus. Vielen Dank für Ihre Antworten.

Hallo Heiko,
Infromationen, die der Versicherer unter Verstoß gegen § 213 VVG erhält, kann er gegen den Versicherungsnehmer nicht verwenden. Der Versicherungsnehmer wird aber die Einwilligung im Leistungsfall erteilen müssen, da der Versicherer sonst den Anspruch nicht prüfen kann, und der Anspruch damit nicht fällig ist. Abgesehen von der versicherungsrechtlichen Frage ist durch den Verstoß gegen die Schweigepflicht der Straftatbestand des § 203 StGB verwirklicht. Darüberhinaus ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Versicherten verletzt, was in schwerwiegenden Fällen zu einem Schmerzensgeldanspruch führen kann.





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.versicherungsrecht.de ]