Re: Autoklau, Zweitschlüsssel geklaut


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Abgeschickt von Thorsten Stracke am 19 Januar, 2010 um 16:50:01

Antwort auf: Re: Autoklau, Zweitschlüsssel geklaut von Arne Grußendorf am 08 Januar, 2007 um 17:09:22:

: Sehr geehrter Herr Max,
: vielleicht helfen folgende Gedanken, Sie ein bißchen zu beruhigen:
: 1. Thema: Fahrzeugdiebstahl
: Wird ein Fahrzeug an dem Ort, an dem es zuvor ordnungsgemäß abgestellt war, später nicht mehr vorgefunden, spricht viel für einen im Rahmen der Teilkasko versicherten Fahrzeugdiebstahl.
: Es gehört zu den vertraglichen Obliegenheiten, den Diebstahl der Polizei und der Versicherung anzuzeigen.
: Die Anzeige bei der Versicherung kann kurz und knapp erfolgen, die Versicherung schickt dann einen Fragebogen, mithilfe dessen man den Diebstahl ausführlich anzeigen kann.
: Die Versicherung prüft dann Ihre Eintrittspflicht. Hierbei prüft sie unter anderem auch, wie es zu dem Fahrzeugverlust kommen konnte und bittet unter anderem um Vorlage sämtlicher Fahrzeugschlüssel. Fehlen Schlüssel, bedarf es einer plausiblen Erklärung. Schließlich kommt es vor, dass Schlüssel kopiert und "verkauft" werden. Man findet dann auf den Originalschlüsseln Kopierspuren und kann annehmen, dass dann wohl kein versicherter Diebstahl vorlag.
: In Ihrem Fall vermuten Sie, dass die Zweitschlüssel beim Umzug abhanden gekommen sind. Darin liegt meiner Meinung nach eine plausible Erklärung. Jetzt kommt es auf die weiteren Umstände an. Wenn Sie den Schlüsselverlust vor der Fahrzeugentwendung bemerkt haben, könnten Sie ein Problem kriegen, weil Sie keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen haben. Wenn die Zweitschlüssel gar zu leicht identifizierbar und auffindbar waren, vielleicht auch.
: Vor Ablauf eines Monats wird sicher keine Zahlung erfolgen, vielleicht dauert es länger, falls die Ermittlungen länger andauern. Wird das Fahrzeug innerhalb der Vier-Wochen_Frist wieder aufgefunden, müssen Sie es behalten, danach gehört es der Versicherung.

: 2. Thema Leasingvertrag
: Werfen Sie einen Blick in den Leasingvertrag oder rufen Sie bei der Leasinggesellschaft an. Vermutlich ist ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall des Fahrzeugdiebstahls vorgesehen. Sie müssen dann (zweckmäßigerweise nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist) den Leasingvertrag kündigen. Vermutlich wird es für Sie aber ein "Draufzahlgeschäft", weil neben der Selbstbeteiligung auch noch der sogenannte Vollamortisationsanspruch (vereinfacht ausgedrückt: das, was der Leasinggeber verdient hätte) an Ihnen hängen bleiben wird.

: Ich hoffe, Sie sehen nun ein bißchen klarer. Für weitere Detailinformationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

: Mit freundlichen Grüßen

: Arne Grußendorf
: Rechtsanwalt
: Fachanwalt für Versicherungsrecht





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