Abgeschickt von merapi am 18 Februar, 2005 um 19:34:10
Antwort auf: Widersruchs-oder Rücktrittsrecht nach §§5a,8 VVG in der LV von ciupek am 19 Januar, 2005 um 14:55:31:
WENN die Versicherung Dir nicht ALLE sog. Verbraucherinformationen, die nach der Anlage zu § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)zur Verfügung zu stellen sind, bereits bei ANTRAGSTELLUNG ausgehändigt haben, hast Du ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG. Das Rücktrittsrecht nach § 8 (5) VVG findet dann keine Anwendung, weil Dir dieses Widerspruchsrecht zusteht ( § 8 (6) VVG).
Du hast richtig gesehen, dass dazu auch die Mitteilung über die Rückkaufswerte zählt.
Das Widerspruchsrecht beginnt nach § 5 a VVG mit Überlassung SÄMTLICHER Unterlagen, das sind die Police, die VOLLSTÄNDIGEN Verbraucherinformationen sowie eine Belehrung über das Widerspruchsrecht.
Wie lange die Frist dauert, hängt davon ab, wann der Vertrag geschlossen worden ist. Seit Dezember beträgt die Frist bei LV's 30 Tage, davor betrug sie 14 Tage seit dieser Überlassung. Ein rechtzeitiges Absenden genügt.
Sollte der VR nur eine der Sachen vergessen haben, hast Du bis 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie Zeit, Dein Widerspruchsrecht geltend zu machen.
Achtung: Diese Antwort gilt nicht(!), falls der Vertrag ausschließlich über Internet/Telefon u.ä. abgeschlossen wurde. Dann greifen seit Dezember die neuen § 48 a ff. des VVG.
Das neue (!) VVG kannst Du kostenlos auf der Seite http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vvg/index.html
anschauen. Das VVG auf der Eingangsseite von diesm Portal ist gerade in den §§, die Deine Sache betreffen, im Dezember 2004 geändert worden.
Noch zum Schluss:
1. Es ist vollkommen egal, ob Du die Wörter Rücktritt oder Widerspruch verwendest - solange Du dem VR gegenüber zum Ausdruck bringst, dass Du nicht am Vertrag festhalten willst. Er wird das nicht zurückweisen können, wenn Du als Laie die faschen Ausdruck verwendest, solange Du in der Frist bist.
2. Wenn Du Dich vom Vertrag lösen willst, dann solltest Du sehen, dass Du einen Beweis in den Händen hast, dass und auch wann Du den Widerspruch abgesendet hast - am besten per Einschreiben (Einwurf-Einschreiben tuts auch schon).
3. Falls Du denkst, dass die Frist überschritten ist, trotzdem widersprechen! Der VR müsste Dir beweisen, dass und vor allem wann Dir alle Unterlagen zugangen sind - und daher jetzt Deine 14 bzw. 30-tägige Frist vorbei ist.