Abgeschickt von Gast am 21 Maerz, 2005 um 11:52:16:
Antwort auf: Re: Kündigung Kfz-Versicherung von Steyla am 18 Maerz, 2005 um 19:00:31:
Die Frage ist, wann der Versicherer die Verspätung gerügt hat: Sofort bzw. unverzüglich(innerhalb von drei bis zehn Tagen) oder jetzt erst.
So kann auch eine eigentlich unwirksame Kündigung durch die Nichtzurückweisung (bzw. verspätete Rückweisung) doch noch wirksam werden.
Vielleicht doch etwas für den Ombudsmann???