Wasserschaden: kann Versicherung die Regulierung ablehnen?


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Abgeschickt von koltesp am 08 Oktober, 2005 um 14:23:51:

Hallo, ich benötige rechtliche Aufklärung, wie die folgenden üblichen Formulierungen in der Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung (WGB) zu verstehen bzw. auszulegen sind:

„Als Leitungswasser gelten Wasser und Wasserdampf, die bestimmungswidrig aus den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung ausgetreten sind.“

Bei uns im Haus ist der Zulaufschlauch zur Zentralheizung vom Wasseranschluss abgesprungen. Da der Anschlusshahn nicht abgesperrt war, wurde der Keller und die auf gleicher Ebene liegende Wohnung überflutet.

Kann die Wohngebäudeversicherung die Regulierung des Leitungswasserschadens wegen grober Fahrlässigkeit ablehnen? („Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die Sie oder ihr Repräsentant vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben“)
Wird es aus versicherungsrechtlicher Sicht als grob fahrlässig gewertet einen solchen Wasseranschluss (vergleichbar bei Waschmaschine, Spülmaschine, etc.) nach Gebrauch nicht jedes Mal sofort abzusperren?
Ist in diesem Fall dann die Eigentümerhaftpflichtversicherung für die Schadensregulierung zuständig?

Die Mieterin der überschwemmten Wohnung hat keine Hausratversicherung. Kommt für den ihr entstandenen Schaden die Eigentümerhaftpflichtversicherung auf?




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