Abgeschickt von Dennis Schröder am 24 Oktober, 2006 um 14:11:45
Eigentlich ist dies in den Bedingungen genauestens geregelt, jedoch sehen die Versicherer dies etwas anders und ichkann diesbezüglich keine Einheitliche Information erhalten.
Gemäß § 4 Abs. 1 a) der ABMG 92 ist der Versicherungswert der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand (Neuwert), zuzüglich der Bezugskosten (z.B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
Nun gut...§ 10 Abs. 8 besagt weiter, dass im Falle eines Totalschadens für die Entschädigung die Höhe des Zeitwerts (§ 9 Nr. 2 Abs. 2), abzüglich des Wertes der Reste maßgebend.
Der Zeitwert gemäß § 9 Nr. 2 Abs. 2 ergibt sich aus dem Versicherungswert (§ 4 Nr. 1) der versicherten Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
Wir erinnern uns wie zuerst genannt, ist der Versicherungswert gemäß § 4 Nr.1 der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand (Neuwert), zuzüglich der Bezugskosten (z.B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
Also eigentlich ne ganz klare Sache!!! Nun gibt es jedoch immer wieder versicherer und Gutachter die für die Entschädigungsberechnung im TOTALSCHADENFALL den Zeiwert anhand des Kaufpreises (meist Niedriger als der Listenpreis) ermitteln.
Kann mit jemand hier weiterhelfen? Hat jemand schon Erfahrungen mit einem solchen Fall gehabt oder kann mir entsprechende Urteile nennen wo diese Frage durch ein Gericht geklärt worden ist. Vielleich tgibt es auch einen Kommentar zu dieser Sache. Für HILFE wäre ich euch sehr dankbar.
Ich freue mich schon auf die Antworten und bedanke mich für die Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Schröder