Re: Enkel macht Brille kaputt


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Abgeschickt von Dennis Schröder am 24 Oktober, 2006 um 15:11:18

Antwort auf: Enkel macht Brille kaputt von Hof am 06 Juli, 2006 um 13:45:22:

: Was wäre wenn ein vierjähriger Junge (alternativ ein 1 jähriges Mädchen - sicherlich andere Intensität der Aufsichtspflicht!?) beim Spiel mit der Oma deren Brille (offensichtlich ohne Vorsatz) von der Nase stößt und die Brille dabei zu Bruch geht.
: Greift hier die Haftpflichtversicherung des Jungen (bzw. Mädchens)?
: Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt?

Nun zunächst müsste geprüft werden ob der Junge oder das Mädchen gemäß dem Versicherungsvertrag und den Bedingungen zu den versicherten Personen gehört (ist fast immer der Fall).

Dann muss man schauen, ob es eine gesetzliche Grundlage für den Schadenersatz der Brille gibt.

Generell regelt dies der § 823 BGB - in diesem Fall muss der § 828 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden. Dieser besagt:

Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich).

In einem weiteren Schritt müsste man jetzt prüfen, ob eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern bzw. der beaufsichtigten Persoen gegeben ist, was ich in diesem Fall verneinen würde. Warscheinlich war hier die Geschädigte (OMA) selbts beaufsichtigende Person.

Da es keine gesetzliche Grundlage für eine Haftung der deliktunfähigen Kinde gibt, wird und muss die Haftpflichtversicherung nicht Zahlen.

Ausnahme: Es gibt eineige Privathaftpflichtversicherer, die genau solche Schäden (Deliktunfähige Kinder) bis zu einer bestimmten Summe (meist 2.500 EUR) gegen Zuschlag miteinschließt.

Man sollte jedoch dabei beachten, dass die OMA sogar vor Gericht ziehen könnte und würde keine Entschädigung erzwingen können, da es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt.

Als Vorraussetzung einer Leistungspflicht der Privathaftpflichtversicherung wäre eine bewiesene Aufsichtspflichtverletzung der Eltern bzw. der Aufsichtsperson


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