Abgeschickt von Nicu Toflea am 19 Januar, 2007 um 14:58:52
Antwort auf: Re: Kündigung der Rentenversicherung von Werner am 09 Maerz, 2005 um 09:06:19:
: Gelten bei Ihrem Vertrag die deutschen Allgemeinen Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung (ABFondsRV)? Oder im Ausland abgeschlossen?
: Es ist normal,dass bei früher Kündigung viel Geld verloren geht, weil die Versicherungen am Anfang viele Kosten abziehen dürfen. Ihre Belastung ist tatsächlich grenzwertig. Mit Hilfe der genauen Versicherungsbedingungen und ihrem Versicherungsvertrag müsste man die Rechnung prüfen können. Für ein Sonderkündigungsrecht nach §§ 5a,10 VVG ist es aber wohl nach 3 Jahren zu spät. Ob das bei einer ausländischen Versicherung im Ausland abgeschlossen auch gilt ist fraglich.
: In Deutschland sehen die Bedingungen meist so oder ähnlich aus:
: Bei einer Kündigung in Deutschland wird entsprechend § 176
: VVG (Versicherungsvertragsgesetz)– soweit bereits entstanden – der Rückkaufswert
: erstatten. Dieser entspricht dem Wert des Fondsdeckungskapital
: zuzüglich – bei Einschluss der Beitragsgarantie
: nach Absatz 5 – des Garantiedeckungskapitals der
: Beitragsgarantie nach § 1 Absatz 6, wobei ein als
: angemessen angesehener Abzug in Höhe von 10% der
: Bezugsgröße (Fondsguthaben abzüglich Todesfall-Leistung)
: erfolgt. Beitragsrückstände werden von dem
: Rückkaufswert abgesetzt. Ein Rückkaufswert von weniger
: als 10 Euro verfällt.
: Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.
: In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen
: der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren
: (vgl. § 12) kein Rückkaufswert vorhanden.
: Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren
: nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge.
: Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach
: dem Zillmerverfahren?
: (1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen
: Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2
: der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen)
: sind bereits pauschal bei der
: Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht
: gesondert in Rechnung gestellt.
: (2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren
: nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung
: (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten
: Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen,
: soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall
: und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen
: Versicherungsperiode bestimmt sind. Der zu tilgende
: Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung
: auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des
: Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.
: (3) Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich
: zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung
: kein Rückkaufswert vorhanden ist.Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie zu
: dem dort genannten Termin verlangen, ganz oder teilweise
: von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.
: Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht
: beantragt, wird die Versicherung als
: beitragsfreie Versicherung weitergeführt. In diesem Fall
: wird das Deckungskapital Ihrer Versicherung um einen
: als angemessen angesehenen Abzug in gleicher Höhe
: wie in Absatz 3 sowie um rückständige Beiträge herabgesetzt.
: Erreicht die bis dahin gezahlte Beitragssumme
: den Mindestbetrag von 1500 Euro nicht oder liegt das
: Fondsdeckungskapital zum Stichtag laut Absatz 1 unter
: 2500 Euro, erhalten Sie den Rückkaufswert nach Absatz
: 3 und Ihre Versicherung endet. Eine teilweise Befreiung
: von der Beitragspflicht können Sie nur verlangen, wenn
: der fortzuzahlende Beitrag den Mindestbetrag von 300
: Euro jährlich nicht unterschreitet.
: Bei Einschluss der Beitragsgarantie nach § 1 Absatz 5
: bleibt die Beitragsgarantie bei Ablauf in Höhe der bis zur
: Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge bestehen.
: Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen
: verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung
: sind wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach
: dem Zillmerverfahren (vgl. § 12) zunächst keine Beträge
: zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden. Auch
: in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe
: der eingezahlten Beiträge bereit.