Abgeschickt von Arne Grußendorf am 22 Februar, 2007 um 12:39:01:
Antwort auf: PHV Fahrlässigkeit von Ivonne am 20 Februar, 2007 um 16:12:01:
Man muss etwas anders abgrenzen:
Wer fahrlässig handelt und dadurch einen anderen schädigt, haftet.
Er muss aber nicht selbst zahlen, wenn er eine private Haftpflichtversicherung hat. Die zahlt dann für ihn. Sie zahlt aber nur im Falle einer fahrlässigen Handlung. Liegt keine "Handlung" vor, sondern etwa ein körperinterner Vorgang, der zum Schaden führt (Schulbeispiel: Autofahrer erleidet Schlaganfall und fährt gegen Haus), tritt die Haftpflicht nicht für die Verschuldenshaftung ein.
Im geschilderten Fall stolpert die Person, weil sie sorglos gelaufen ist, das war fahrlässig.
Deshalb liegt eine Handlung vor, für die die Person (also auch die Haftpflicht) haftet. Der Schaden am Schrank muss erstattet werden.
Man kann den Sturz nach dem Stolpern nicht in verschiedene Phasen zerlegen und dann sagen, die Phase, die eigentlich zum Schaden geführt hat, sei eine "menschliche Reaktion" oder ein bloßer Reflex gewesen, der keine Handlung darstellt und damit nicht versichert ist.
Fährt jemand mit dem Fahrrad zu schnell, kommt ins Schlingern, überschlägt sich und stößt im Fall beim Versuch, sich abzustützen, einen anderen vom Rad, muss man auch auf das Ausgangsfehlverhalten, und nicht auf irgend eine Etappe dazwischen, bis alles vorbei ist, abstellen.
Ich hoffe, ich konnte den Unterschied deutlich machen.
Gruß
Arne Grußendorf