Abgeschickt von xxx am 08 Maerz, 2007 um 21:14:59:
Antwort auf: Re: Kündigung Hausrat nach § 29 der allg. Hausratvers. VHB 96 von Wiegandt am 09 Dezember, 2006 um 21:04:40:
: Allgemein dargelegt und ohne die genaue Spezifika des vorangegangegen Ereignisses zu kennen, besteht unserer Meinung nach gemäß § 29, Abs.1 VHB 96 die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls.
: Das heißt ein versichertes Ereignis muss sich verwirklicht haben.
: Eine Kündigungsmöglichkeit besteht nach Abs. 3 auch, wenn die Eintrittspflicht nicht gegeben ist (Ablehnung der Leitung; Leistungsfreiheit u.a.), jedoch muss ein versichertes Ereignis vorangegangen sein.
: Das scheint hier, ihren groben Angaben nach nicht der Fall zu sein, da der VR augenscheinlich keinen ED erkennen kann.
: Ggfs. sind wir gern bereit den Einzelfall für Sie zu prüfen. Mit bestem Gruß St. Wiegandt