Abgeschickt von Neumann am 15 April, 2007 um 15:38:14
Die Prämie in einer Glasversicherung bei einer helvetischen Versicherungsgesellschaft wird um rund neun Prozent angehoben. VN nimmt dieses (selbstverständlich!)zum Anlass, außerordentlich zu kündigen.
Versicherer sträubt sich mit der Begründung, es handele sich lediglich um eine "Prämienangleichung", die nicht identisch sei mit einer Prämienerhöhung. Eine Prämienangleichung erfolge aufgrund der Preissteigerungen und VN habe dadurch auch einen verbesserten Versicherungsschutz.
VN beruft sich auf 31VVG und besteht auch deshalb weiterhin auf a.o. Kündigung, weil in den vor dreißig Jahren ausgehändigten AGIB zur entsprechenden Glasversicherung keine Rede von sog. "Prämienangleichungen" ist.
Kann sich jemand hierzu sachlich richtig äußern? (Blutdruck und Herzfrequenz sind ohnehin gestiegen und das Messer ist schon ganz von allein aufgeklappt ...)