Abgeschickt von Sonnenkind am 17 August, 2007 um 20:12:57:
Antwort auf: Inkasso von O. Thomas am 20 Juli, 2007 um 18:49:52:
Hallo Thomas,
das Allgemeine Mahnverfahren ist im VVG sowie in den AGB der jeweiligen Versicherung geregelt.
Jede Versicherung hat sein eigenes Mahnverfahren. (Dauer usw.)
Weiterhin muss man die Sparten unterscheiden. Lebensvers., Unfallvers., Sach usw.
Die Kündigung ist immer die Folge eines Mahnverfahrens, es sei den Du hast eine LV die z.Bsp. schon beitragsfrei zu stellen geht.
Da das Mahnverfahren eine gewisse Zeit lang dauert (als erstes folgen Erinnerungen die noch keine Auwirkung auf den Versicherungsschutz haben) und zum Teil während des Mahnverfahrens der Versicherungsnehmer noch Versicherungsschutz hat, hat die Versicherung nach der Kündigung noch Anspruch auf die Beiträge bis zum Verlust des Versicherungsschutzes.
Im Sachbereich oder im KV-Bereich werden auf jeden Fall (kommt auf die Höhe an) die Beiträge gerichtlich beim Amtsgericht eingeklagt.
Ich kenne jetzt leider nicht deinen Fall, aber ich kann Dir den Rat geben -> zahl ein und Du sparst Dir viel Ärger!
MfG
Sonnenkind
: So, wie ich es übersehen kann, haben die meisten Versicherungen in ihren AGB festgelegt, dass bei nicht Zahlung von Folgeprämien und nach einer entsprechenden Rechtsbelehrung über die Folgen des Ausbleibens der Zahlung, eine Kündigung durch den Versicherer erfolgt.
: Ist für den Versicherer dann eine Kündigung das einzige Mittel oder darf dieser seine Forderung per Inkasso durchsetzen ?
: Muss ein Inkassoverfahren in den AGB "angedroht" sein ?