Re: Grobe Fahrlässigkeit ??


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Abgeschickt von Arne Grußendorf am 13 Februar, 2009 um 13:06:00

Antwort auf: Grobe Fahrlässigkeit ?? von Sigrid am 18 Januar, 2009 um 13:10:27:

Hallo Sigrid,

sehr spannende Frage, vor allem dann, wenn schon das neue Versicherungsvertragsgesetz gilt."Früher" war alles grob fahrlässig, was "ein außer Achtlassen der Sorgfaltspflichten in ganz besonders großem, subjektiv unentschuldbarem Maße dargestellt hat", so ein Gerichtsurteil. Auf gut Deutsch: wenn Otto Normalverbraucher sagen würde "blöd gelaufen aber kann passieren", ist das bisher einfache Fahrlässigkeit gewesen. Wenn er sagt "um Gottes willen, wie kann man nur" war es grobe Fahrlässigkeit (z.B. im Einfamilienhaus die Terassentür auflassen und 2 Stunden einkaufen gehen).
Im konkreten Fall mit dem Ceranfeld würde ich sagen, k e i n e grobe Fahrlässigkeit.

Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz wird es jetzt spannend. Während früher bei grober Fahrlässigkeit der Versicherer komplett leistungsfrei war, kann er jetzt bei grober Fahrlässigkeit nur noch die Entschädigung kürzen. Und zwar nach dem Verschuldensmassstab. Es gibt jetzt also nicht mehr nur grobe, sondern ein bisschen grobe, mittlere grobe und ganz fürchterlich grobe Fahrlässigkeit, sozusagen.
Und wieviel dann gekürzt werden darf wissen die Götter, also der BGH ;-) und von dort gibt es noch keine Rechtsprechung.
Ich würde jedenfalls keine Kürzung akzeptieren.

Gruß
Arne Grußendorf




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