Re: Schlüssel i. d. Wohnungstür stecken lassen, im verschl. Hochhaus->Auto gestohlen


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Abgeschickt von Gast am 14 Maerz, 2005 um 13:15:08:

Antwort auf: Re: Schlüssel i. d. Wohnungstür stecken lassen, im verschl. Hochhaus->Auto gestohlen von Nicole am 17 Januar, 2005 um 09:26:58:

Zuerst müsste das Zurücklassen, des Schlüssels in der Tür für die Entwendung des versicherten Fahrzeuges (mit-) ursächlich gewesen sein.
Das mag hier wahrscheinlich sein, bewiesen ist es anscheinend nicht. Unklarheiten gehen zu Lasten des für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 VVG beweispflichtigen Versicherers.

Ist das Fahrzeug mit Hilfe des Originalschlüssels entwendet worden und handelt es sich objektiv um grobe FLK, so könnte es dennoch am Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen fehlen, wenn ein sog. Augenblicksversagen vorliegt.
Die Voraussetzungen hierfür sind recht streng, könnten (Konjunktiv!!!) hier aber dennoch gegeben sein.

Vielleicht reicht es auch für einen Deckungsvergleich mit dem Versicherer...

Ein Feedback, wie die Sache ausgegangen ist, wäre nett.





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