Re: Lebensversicherung und Gerichtsstand


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Abgeschickt von gast am 29 September, 2004 um 23:04:16:

Antwort auf: Lebensversicherung und Gerichtsstand von Gast am 27 September, 2004 um 17:38:04:

: Hallo,
: vielleicht kann mir jemand helfen.
: Welches Gericht ist zuständig, wenn der Versicherungsnehmer ein Versicherungsagent ist? Wie kann man den § 48 VVG umgehen, um vor Ort klagen zu können?
: Muss der Bezugsberechtigten (Ehefrau des Verstorbenen) zugemutet werden, sich auswärtig einen Rechtsanwalt zu suchen?
: Anmerkung: es handelt sich um eine Lebensversicherung
: Vielen Dank vorab.

§48 VVG gilt bei Agenten definitiv nicht. Gegeben ist zunächst der Gerichtsstand des Sitzes des Versicherers, § 17 ZPO. Bei selbständig handelnden Niederlassungen, die Bezug zur Regulierung haben, kann am Ort der Niederlassung geklagt werden, § 21 ZPO. Ausländische Versicherer können in der Regel am Wohnort des Versicherten verklagt werden nach EuGVÜ. Viele Versicherer möchten aus unternehmenspolitischen Gründen nicht allzu häufig vor dem Gericht ihres Hauptsitzes geklagt werden, und rügen daher ein unzuständiges Gericht nicht. Man kann daher auf jeden Fall auch eine Klage am unzuständigen Gericht versuchen


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