Re: Bestreiten des Zuganges der qualfizierten Mahnung


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Abgeschickt von RA und FA VersR Ralf Schütte am 21 Januar, 2007 um 17:55:57

Antwort auf: Bestreiten des Zuganges der qualfizierten Mahnung von Master am 05 Januar, 2007 um 18:14:09:

: Hallo Leute, überlegt euch mal folgenden Fall. Jemand bekommt eine qualifizierte Mahnung, nach 14 Tagen beginnt der Zahlungsverzug und einen Monat später geht die Kündigung raus. So weit so gut. Jetzt musste die Person aber ins KH und legte die Karte des Versicherers vor. Dieser lehnte die Behandlung ab. Später nun bestreitet der VN den Zugang der Mahnung. Der Versicherer kann den Zugang jedoch nicht nachweisen und muss trotz des (noch) beendeten Vertrages die volle Rechnung tragen. Meine Frage dahin gehend, ist doch mit dem bestreiten der Mahnung auch der Grund für die Kündigung entfallen und der Vertrag läuft unverändert fort,oder? Gibt es dazu einen Gesetzestext? Was ist wenn der Kunde sich zwischenzeitlich woanders versichert hat, da er ja eine Kündigung bekommen hat, aber sich ja dachte wenn ich die Mahnung bestreite bekomme ich ja wenigstens die Rechnung noch bezahlt. Hoffe auf eine lebhafte Diskussion

Hallo Master, die Kündigung ist nicht wirksam, wenn der Versicherer den Zugang der qualifizierten Mahnung nicht beweisen kann. Das bedeutet, dass der Vertrag unverändert weiterbesteht. Wenn der Versicherungsnehmer zwischenzeitlich eine ander Verwicherung abgeschlossen hat, besteht ein sogenannte Doppelversicherung. Er kann versuchen, vom neuen Versicherer die Aufhebung des Vertrags zu verlangen, § 60 VVG. Dies ist möglich, wenn er von der Doppelversicherung nicht gewusst hat. Ob die alte Versicherung noch Bestand hatte, war ja nicht geklärt.



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