Keine MWSt. Zahlung nach KFZ-Diebstahl


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Abgeschickt von H. Claus am 24 Januar, 2007 um 12:47:52

Zu der Anfrage vom 19.12.06 zum Thema: Keine Mehrwertsteuerzahlung nach PKW-Diebstahl antwortete Arne Grußdorf am 21.12.06, das im Urteil des BGH vom 24.05.06, IV ZR 26303, entschieden wurde, das die Weigerung der Versicherungsunternehmen bei der Schadensregulierung die MWSt. nicht zu zahlen wegen Tranzparenzgebotes unwirksamn ist.
Im September wurde mein zwei Wochen altes, neu gekauftes Motorrad gestohlen. Die Versicherung regulierte den Schaden unter Abzug der MWSt. mit Verweis auf die vom BGH beanstandete Vertragsklausel in den Allg. Versicherungsbedingungen.
Der BGH behandelt in der Entscheidung vom 24.05.06 die Sachlage Reparatur, Ersatzbeschaffung.
Es ist aus dem Urteil für mich nicht eindeutig ersichtlich, inwieweit von der Versicherung die Zahlung der MWSt. verlangt werden kann, wenn nach einem Diebstahl keine Ersatzbeschaffung erfolgt.
Ich habe den Kauf des Motorrades über Kredit finanziert, die Kreditsumme beinhaltet die MWSt. Die Versicherung hat nur den Nettobetrag an die Bank überwiesen den offenen Betrag der MWSt in der Kauf-Kreditsumme musste ich selbst an die Bank zahlen.
Die für den Kauf des Motorrades aufgewendete MWSt.ist für mich ein Vermögensverlust. Die Versicherung verweigert die Auszahlung dieses Betrages mit dem Hinweis, das die MWSt. nur gezahlt wird, wenn diese tatsschlich angefallen ist.
Besteht im Bezug auf das Urteil des BGH auch Anspruch auf die MWST. wenn kein neues bzw. anderes Fahrzeug als Ersatzbeschaffung gekauft wird. ?
Ich bedanke mich für einen Rat.



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