Abgeschickt von Gschwendtner am 10 September, 2007 um 11:38:55
Meine Rechtsschutzversicherung hat für einen Rechtstreit mit meiner Berufsunfähigkeits-Versicherung die Leistung unter Vorbehalt zugesagt mit der Maßgabe, dass ich der RS-Vers sowie der BU-Vers gegenüber wahre Angaben gemacht habe. Den Prozeß habe ich leider verloren, da ich eine Erkrankung vor Abschluss der BU-Versicherung nicht angebeben habe (ich wusste bei Abschluss nichts von meiner Erkrankung, der Arzt hat mich nicht aufgeklärt). Nun will die RS-Versicherung ihr Geld zurück, weil ich den Prozeß verloren habe. Die RS-Versicherung hat aber von Anfang an gewusst, dass mir die BU-Versicherung die Leistung wegen arglistigen Verschweigens verweigert hat. Das kann doch nicht sein. Dann dürfte doch keine RS-Vers mehr zahlen, so nach dem Motto: Wir zahlen unter Vorbehalt und wenn Du verlierst, zahlen wir nicht mehr. Ist so ein Leisungsvorbehalt überhaupt rechtens? In den Versicherungsbedingungen (1994) finde ich hierüber nichts.