Re: Rechtsschutzversicherung Leistung unter Vorbehalt


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.versicherungsrecht.de ]

Abgeschickt von Arne Grußendorf am 15 November, 2007 um 16:30:46

Antwort auf: Rechtsschutzversicherung Leistung unter Vorbehalt von Gschwendtner am 10 September, 2007 um 11:38:55:

Mit Anwalts Lieblingsrechtsschutzversicherer wäre das nicht passiert :-)

Meiner Meinung nach hat die Rechtsschutz nicht nur keinen Anspruch auf Rückzahlung, sondern müsste gegebenenfalls auch die Kosten der Berufung und die Kosten der Gegenseite noch zahlen...

Ich unterstelle, dass der Prozess gegen die BUZ verloren ging, weil der Beweis nicht gelungen ist, dass Sie nichts von der Erkrankung gewusst haben. Wundert mich zwar, da doch der Arzt als Zeuge hätte aussagen müssen, dass er die "Krankheit" (wie üblich) im wesentlichen zu Abrechnungszwecken in den Unterlagen notiert hatte und mit Ihnen nicht im Detail darüber gesprochen hat. Aber gut.
Dann ist zwar die von der BUZ offenbar behauptete "Arglist" immer noch nicht bewiesen, aber auch gut, ich weiss nicht, wie der Prozess gelaufen ist...

Der Rechtsschutzversicherer ist jedenfalls nur leistungsfrei, wenn Sie den "RECHTSSCHUTZVERSICHERUNGSFALL", also den Prozess gegen den BUZ - Versicherer "mutwillig" herbeigeführt hätten oder ähnliches.
Sie kriegen keinen Rechtsschutz für einen vorsätzlich begangenen Mord.
Hier sollte die Rechtsschutz ihrem Kunden eigentlich vertrauen, der da sagt, er war jedenfalls nicht arglistig und habe eigentlich von der angeblichen Krankheit gar nichts gewusst.

Selbst wenn im Urteil steht, das Gericht sei überzeugt, Sie hätten den BUZ-Versicherer arglistig getäuscht, darf sich die RS nicht darauf berufen.
Das Urteil gilt nur zwischen den Parteien (Sie und die BUZ). Die Rechtsschutz kann daraus keine Rechte herleiten.

Den "Leistungsvorbehalt" gibt es im Strafrecht. Da darf zurückgefordert werden, wenn der Versicherungsnehmer einer Vorsatztat überführt worden ist. Im Zivilrecht -wie hier- geht das nicht.

Freundlicher Gruß

Arne Grußendorf




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.versicherungsrecht.de ]