Abgeschickt von Sonnenkind am 25 November, 2007 um 13:17:28:
Antwort auf: Muß bei Vers.-Kündigung als Makler nachweis zur Vermögenshaftpflicht beigefügt werden ? von MBV am 22 November, 2007 um 14:27:33:
: Wir haben eine Risikolebensversicherung im Auftrag einer Mandantin gekündigt.Der Maklervertrag wurde beigelegt.Die Antwort der Versicherung: Es fehlt der Nachweis der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.
: Die Kündigung sei damit nicht wirksam.
Hallo,
laut EU-Vermittlerrichtlinie müssen alle Makler eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung haben. Diese VSH-Versicherung sollte jedem Versicherungsunternehmen vorliegen.
Besteht keine VHS-Versicherung, muss ein Vers.-Unternehmen davon ausgehen, dass der Makler seinen Mandanten falsch beraten hat. Ohne VSH müste in diesem Fall das Versicherungsunternehmen im Falle eines Rechtsstreites mit dem VN den Schaden selber tragen. Darauf lässt sich kein Unternehmen mehr ein. Die Zeiten für Mogelgeschicjten sind einfach vorbei.
PS: Wenn der VN die Kündigung selber verschickt ohne erkenntliches zutun von einem Makler wäre die Kündigung wirksam.
In diesem Fall würde ich Ihnen anraten, Ihre VSH unverzüglich der versicherung zur Verfügung zu stellen. Diese wird dann eingescannt und ist vorab für alle anderen Vorgänge (unter Ihrem Namen)abgespeichert/eingescannt.
Gruß
Sonnenkind