Re: Versicherungsvertrag null und nichtig?


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Abgeschickt von bugs_bunny am 26 Oktober, 2008 um 10:59:40

Antwort auf: Re: Versicherungsvertrag null und nichtig? von Wolf Hoefler am 22 Oktober, 2008 um 12:01:17:

Hallo nochmal,

vielen Dank für Ihre bisherigen Ausführungen.

Wie sähe es aber aus, wenn im fiktiven Fall die Versicherungsnehmerin eine über 70jährige Frau war und die versicherte Person ihr über 30jähriger Sohn, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nichts davon wusste.

Laut §47 VVG Absatz 1 müsste doch die Kenntnis der versicherten Person bei Antragstellung vorgelegen haben. Träfe dies nicht zu, so hätte nach §47 VVG Absatz 2 doch wenigstens der Vermittler des Versicherungsvertrages bei Antragstellung sich von der Versicherungsnehmerin bestätigen lassen müssen, dass die Versicherungsnehmerin im Auftrag der zu versichernden Person handelt. Ansonsten hätte der Vermittler doch überhaupt nicht wissen können, ob die Versicherungsnehmerin im Auftrag der zu versichernden Person handelt oder nicht. Einer über 70jährigen Frau ist doch wohl kaum zuzumuten, dass sie die Gesetzeslage bzgl. des VVG genau kennt, einem Vermittler allerdings schon, wie ich meine. Daher läge m. E. in einem solchen Fall eine konkrete Falschberatung vor, da der Vermittler davon ausgehen musste, dass die Versicherungsnehmerin ohne Wissen der zu versichernden Person gehandelt hat und er folglich davon ausgehen musste, dass deshalb auch kein Auftrag durch die zu versichernde Person erteilt worden sein konnte.

Noch viel wahrscheinlicher wird diese Falschberatung, wenn der Vermittler z. B. bei einem Beratungsgespräch der Versicherungsnehmerin unaufgefordert zu einem solchen Vertragsabschluss geraten hat, wenngleich er wusste, dass die zu versichernde Person vom Vertragsabschluss zu diesem Zeitpunkt mit absoluter Sicherheit gar keine Kenntnis haben konnte und daher auch keinen Auftrag hierzu erteilt haben konnte. Obendrein verletzte er seine Beratungspflicht m. E. allein schon dadurch, dass er überhaupt ohne Rücksprache mit der zu versichernden Person der Versicherungsnehmerin zu einem Abschluss riet, und sie auch nicht darüber aufklärte, dass das Einverständnis bzw. der Auftrag der zu versichernden Person Voraussetzung ist. Der Versicherer selbst kann dies alles natürlich nicht wissen, da er beim Vermittlungsgespräch nicht zugegen war, und setzt daher die Kenntnis der zu versichernden Person voraus. Der Vermittler aber hätte darauf hinweisen müssen.

Wie würde das ganze in einem solchen Fall aussehen? Welche Möglichkeiten, den Vertrag evtl. doch noch anzufechten, gäbe es bei Hinweisen auf eine konkrete Falschberatung durch den Vermittler?

Gruß


: Hallo,

: bei der Versicherung auf fremde Rechnung hat die versicherte Person in der Regel einen eigenen Leistungsanspruch. Das ergibt sich aber aus den Versicherungsbedingungen und dem vereinbarten Tarif.
: Problematisch ist bei solchen Verträgen aber tatsächlich, wenn der Versicherungsnehmer die Beiträge nicht mehr zahlt, oder zahlen kann - aus welchem Grund auch immer.

: Gruß

: : Hallo,

: : und danke für den Kommentar.

: : Dann handelt es sich also tatsächlich um einen gültigen Vertragsabschluss, selbst wenn die versicherte Person gar nicht unterschrieben hat, weil sie bei Antragstellung noch nichts davon wusste. Interessant ist das schon, da bei so einer "Versicherung für fremde Rechnung" die eigentlich versicherte Person doch, da nie den Vertrag unterschrieben habend, eigentlich keine Leistungen gegenüber der Versicherung geltend machen kann, oder irre ich mich hier?

: : Wem aber nützt dann so ein Vertrag? Eigentlich ja nur der Versicherung, die Beiträge kassieren darf. B hat meiner Meinung nach nichts davon, da sie wohl vor A sterben wird und A hat doch eigentlich auch nichts davon, da er zwar das eingezahlte Geld irgendwann als Erbe zurückerhalten wird, aber - wenn er von so einer Versicherung eigentlich nichs hält - wohl kaum bereit sein wird, selbst weiter einzuzahlen. Daher könnte er zwar zum Versicherungsablauf (so er diesen denn selbst auch je erleben wird), zwar das eingezahlte Geld als Teil des Erbes zurückerhalten, aber bis dahin wohl auch keine Verzinsung in Anspruch nehmen, da es sich ja dann nur um eine Vererbung des eingezahlten Kapitals zum Rückkaufswert handeln dürfte, und eben nicht um eine Rentenzahlung bzw. Kapitalabfindung im Rahmen des Rentenvertrages, da dieser mit A ja nie wirksam geschlossen wurde. Außer halt, A zahlt munter weiter ein und akzeptiert damit den Vertrag mit allen Bedingungen, was aber wohl kaum von ihm verlangt werden kann.

: : Wo liegt evtl. ein Fehler in meiner Argumentation?




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