Re: Autodiebstahl und Versicherung


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Abgeschickt von Herbert am 20 April, 2005 um 17:53:46:

Antwort auf: Re: Autodiebstahl und Versicherung von Gast am 20 April, 2005 um 13:28:17:

Als Diskussionsbeitrag eignet sich vielleicht folgendes:

1) Lässt ein Autofahrer der Marke Mercedes, der einem anderen bei einer Panne zur Hilfe eilt, den Zündschlüssel stecken, so handelt er nicht automatisch grob fahrlässig. Wird sein Wagen gestohlen, so muss die Versicherung nur dann nicht zahlen, wenn es sich dem Fahrer förmlich aufdrängen musste, dass die Panne halt einfach nur trickreich vorgetäuscht war. Das geht aus einem jüngeren Urteil des OLG Frankfurt (Urt. v. 28.11.2002 - 3 U 239/01) hervor.

2) Grob fahrlässig herbeigeführten Autodiebstahl gibt es aber auch. Ein Autofahrer stellte seinen Pkw vor einem Lager ab, wo sein Beifahrer Waren abholte. Entgegen seiner ursprünglichen Absicht begab sich schließlich auch der Pkw-Fahrer in die Geschäftsräume zu einer Weinprobe. Dabei ließ er die Autoschlüssel stecken. In der kurzen Zeit seiner Abwesenheit wurde der unbeaufsichtigte Pkw gestohlen.
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass dem Halter kein Ersatzanspruch gegenüber seiner Kaskoversicherung zusteht, da sein Verhalten als grob fahrlässig anzusehen sei. An dieser Bewertung ändere auch nichts, dass der Autofahrer ursprünglich bei seinem Fahrzeug bleiben wollte. In seinem Sinneswandel sah das Gericht keinen entlastenden Grund. (OLG Koblenz, Az.: 10 U 1146/99)

3) Ein durch die Kaskoversicherung gedeckter Diebstahlsschadens liegt auch nicht vor, wenn etwa die Ehefrau des Versicherungsnehmers gegen dessen Willen den Wagen an sich nimmt und an einem geheimen Ort versteckt hält. Eine „Entwendung“ scheiterte bereits daran, dass die Frau während der Ehe den Pkw mitbenutzte und auch einen eigenen Wagenschlüssel besaß. Nach Auffassung des Landgerichts liegt in einem solchen Fall nur eine eigenmächtige Hausratsteilung vor.
(LG Coburg, Urt. v. 07.09.2001; Az.:32 S 131/01)

Die Grenze für grobe Fahrlässigkeit beim Autodiebstahl liegt also zumindest innerhalb der obigen Grauzone.


: Diese Frage muss leider als etwas unspezifischer Rundumschlag eingestuft werden.

: Die Antwort hierauf könnte Seminare füllen, auf jeden Fall gibt es zu diesem Thema unzählige Urteile und die einschlägige Literatur gibt mehr Antworten, als hier Platz hätten.

: Wenn Sie eine konkrete Frage (Fallfrage) stellen, will ich gern versuchen, diese erschöpfend zu beantworten.

: "Ideen" habe ich genug - Literatur auch ;-)

Wo liegt denn die genaue Grenze für grobe Fahrlässigkeit beim Autodiebstahl? Immer wenn der eigene Schlüssel benutzt wird und so das Auto im Ausland geklaut wird oder wie? Im Inland der gleiche Maßstab wie im Ausland ? Trickdiebstahl fällt auch darunter? Würde mich schon mal interessieren! Wer hat eine Idee?



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