Versicherungsaufsichtsgesetz
- VAG
(Gesetz
über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen)
Inhaltsverzeichnis
I.
Einleitende Vorschriften ( §§ 1
- 4 )
II. Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb ( §§ 5 - 14a
)
III. Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit ( §§ 15 - 53b
)
IV. Geschäftsführung
der Versicherungsunternehmen ( §§
53c - 80 )
V. Beaufsichtigung
der Versicherungsunternehmen ( §§
81 - 104i )
VI. Versicherungsunternehmen
mit Sitz im Ausland ( §§ 105 - 111g
)
VII. Pensionsfonds
( §§ 112 - 121 )
VIII. Übergangsvorschriften
( §§ 122 - 133g )
IX. Straf-
und Bußgeldvorschriften ( §§ 134
- 145b )
X. Schlußvorschriften
( §§ 146 - 161 )
XI. Übergangsvorschriften
DDR ( weggefallen )
Anlage
I.
Einleitende Vorschriften
§ 1
Aufsichtspflichtige Unternehmen
(1)
Der Aufsicht nach diesem Gesetz
unterliegen Unternehmen, die den
Betrieb von Versicherungsgeschäften
zum Gegenstand haben und nicht Träger
der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen).
(2)
Für Unternehmen, die ausschließlich
die Rückversicherung betreiben und
nicht die Rechtsform eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit haben, gelten
nur die §§ 55 bis 59,
83, 84, 89a, 93 sowie die §§ 101
bis 103, 104,
137, 138 und 150; § 2
gilt
entsprechend. Für öffentlich-rechtliche
Versicherungsunternehmen des öffentlichen
Dienstes oder der Kirchen, die ausschließlich
die Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand
haben, gelten nur § 13 Abs. 1,
die §§ 14, 54 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe a und Satz 2,
§ 55 Abs. 1 und 2,
§ 55a sowie die §§ 81,
81a, 82, 83, 86, 88, 89, 89a und 93;
für die nach Landesrecht errichteten
und der Landesaufsicht unterliegenden
Versicherungsunternehmen dieser
Art kann das Landesrecht Abweichendes
bestimmen. Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
im Sinne des Satzes 2, die
nicht der Landesaufsicht unterliegen,
von der Aufsicht nach diesem Gesetz
freizustellen, wenn nach den gesetzlichen
Vorschriften über die Errichtung
der Unternehmen oder den zwischen
den Unternehmen und ihren Trägern
bestehenden Vereinbarungen eine
Beaufsichtigung zur Wahrung der
Belange der Versicherten nicht erforderlich
erscheint.
(3)
Der Aufsicht nach diesem Gesetz
unterliegen nicht
1.
Personenvereinigungen, die ihren
Mitgliedern, ohne daß diese einen
Rechtsanspruch haben, Unterstützungen
gewähren, insbesondere die Unterstützungseinrichtungen
und Unterstützungsvereine der Berufsverbände;
1a.
die auf Grund der Handwerksordnung
von Innungen errichteten Unterstützungskassen;
2.
rechtsfähige Zusammenschlüsse von
Industrie- und Handelskammern mit
Verbänden der Wirtschaft, wenn diese
Zusammenschlüsse den Zweck verfolgen,
die Versorgungslasten, die ihren
Mitgliedern aus Versorgungszusagen
erwachsen, im Wege der Umlegung
auszugleichen, und diese Zusammenschlüsse
ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche
Verleihung erlangt haben;
3.
nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse
von Gemeinden und Gemeindeverbänden,
soweit sie bezwecken, durch Umlegung
Schäden folgender Art aus Risiken
ihrer Mitglieder und solcher zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben
betriebener Unternehmen auszugleichen,
an denen ein oder mehrere kommunale
Mitglieder oder - in den Fällen
des Buchstabens b - sonstige
Gebietskörperschaften mit mindestens
50 vom Hundert beteiligt sind:
a)
Schäden, für welche die Mitglieder
oder ihre Bediensteten auf Grund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
von Dritten verantwortlich gemacht
werden können,
b)
Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen,
c)
Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge;
4.
Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse
unmittelbar kraft Gesetzes entstehen
oder infolge eines gesetzlichen
Zwanges genommen werden müssen;
5.
Unternehmen mit örtlich eng begrenztem
Wirkungsbereich, die für den Fall
eines ungewissen Ereignisses gegen
Pauschalentgelt Leistungen übernehmen,
sofern diese nicht in einer Geldleistung,
einer Kostenübernahme oder einer
Haftungsfreistellung gegenüber Dritten
bestehen.
(4)
Die in der Anlage Teil A Nr. 23
und 24 genannten Geschäfte
fallen nur dann in den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunternehmen
betrieben werden, denen die Erlaubnis
für eine der in der Anlage Teil A
Nr. 19 bis 21 genannten
Versicherungssparten erteilt wurde;
in diesem Fall werden sie Lebensversicherungsgeschäften
gleichgestellt. Als Kapitalisierungsgeschäfte
(Anlage Teil A Nr. 23)
gelten Geschäfte, bei denen unter
Anwendung eines mathematischen Verfahrens
die im voraus festgesetzten einmaligen
oder wiederkehrenden Prämien und
die übernommenen Verpflichtungen
nach Dauer und Höhe festgelegt sind.
Geschäfte nach der Anlage Teil A
Nr. 24 bestehen in der Verwaltung
von Versorgungseinrichtungen, die
Leistungen im Todes- oder Erlebensfall
oder bei Arbeitseinstellung oder
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit
vorsehen, einschließlich der Anlage
und Verwaltung der Vermögenswerte.
Bei Geschäften nach Satz 3
dürfen die Versicherungsunternehmen
im Zusammenhang mit der Verwaltung
auch Garantiezusagen für die Erhaltung
des verwalteten Kapitals und das
Erreichen einer Mindestverzinsung
abgeben. Sterbekassen dürfen die
in den Sätzen 1 bis 4,
Pensionskassen die in den Sätzen 1,
2 und 4 genannten Geschäfte
nicht betreiben.
§ 2
Feststellung
der Aufsichtspflicht
Ob
ein Unternehmen nach § 1 der
Aufsicht unterliegt, entscheidet
die Aufsichtsbehörde; die Entscheidung
bindet die Verwaltungsbehörden.
Eine vor dem 1. April 1931
ergangene Entscheidung eines Gerichts
oder einer Verwaltungsbehörde steht
einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde
nicht entgegen.
§ 3
Organe
öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
Soweit
in diesem Gesetz Vorschriften für
den Vorstand oder den Aufsichtsrat
getroffen sind und öffentlich-rechtliche
Versicherungsunternehmen Organe
mit dieser Bezeichnung nicht besitzen,
tritt an die Stelle des Vorstands
das entsprechende Geschäftsführungsorgan
und an die Stelle des Aufsichtsrats
das entsprechende Überwachungsorgan.
§ 4
Führen
von Bezeichnungen
(1)
Die Bezeichnung "Versicherung",
"Versicherer", "Assekuranz",
"Rückversicherung", "Rückversicherer"
und entsprechende fremdsprachliche
Bezeichnungen sowie eine Bezeichnung,
in der eines dieser Worte enthalten
ist, dürfen in der Firma, als Zusatz
zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks
oder zu Werbezwecken nur Versicherungsunternehmen
im Sinne von § 1 Abs. 1
und 2 sowie deren Verbände
führen, soweit durch Gesetz nichts
anderes bestimmt ist. Versicherungsvermittler
dürfen die in Satz 1 genannten
Bezeichnungen nur führen, wenn sie
mit einem die Vermittlereigenschaft
klarstellenden Zusatz versehen sind.
(2)
In Zweifelsfällen entscheidet das
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen,
ob ein Unternehmen zur Führung der
in Absatz 1 genannten Bezeichnungen
befugt ist. Es hat seine Entscheidung
dem Registergericht mitzuteilen.
(3)
Führt ein Unternehmen eine Firma
oder einen Zusatz zur Firma, deren
Gebrauch nach Absatz 1 unzulässig
ist oder verwendet ein Unternehmen
eine solche Bezeichnung, so hat
das Registergericht die Firma, den
Zusatz zur Firma oder den Unternehmensgegenstand
von Amts wegen zu löschen; § 142
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
und 3 sowie § 143 des
Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
gelten entsprechend. Das Unternehmen
ist zur Unterlassung des Gebrauchs
der Firma, des Zusatzes zur Firma
oder des Unternehmensgegenstandes
durch Festsetzung von Ordnungsgeld
anzuhalten; § 140 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
II. Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb
§ 5
Erlaubnis;
Antrag; einzureichende Unterlagen
(1)
Versicherungsunternehmen bedürfen
zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis
der Aufsichtsbehörde.
(2)
Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist
der Geschäftsplan einzureichen;
er hat den Zweck und die Einrichtung
des Unternehmens, das Gebiet des
beabsichtigten Geschäftsbetriebs
sowie namentlich auch die Verhältnisse
klarzulegen, woraus sich die künftigen
Verpflichtungen des Unternehmens
als dauernd erfüllbar ergeben sollen.
(3)
Als Bestandteil des Geschäftsplans
sind einzureichen
1.
die Satzung, soweit sie sich nicht
auf allgemeine Versicherungsbedingungen
bezieht,
2.
Angaben darüber, welche Versicherungssparten
betrieben und welche Risiken einer
Versicherungssparte gedeckt werden
sollen; bei Pensions- und Sterbekassen
die allgemeinen Versicherungsbedingungen
sowie die fachlichen Geschäftsunterlagen,
namentlich die Tarife und die Grundsätze
für die Berechnung der Prämien und
der mathematischen Rückstellungen
einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen,
mathematischen Formeln, kalkulatorischen
Herleitungen und statistischen Nachweise,
3.
Unternehmensverträge der in den
§§ 291 und 292 des Aktiengesetzes
bezeichneten Art,
4.
Verträge, durch die der Vertrieb,
die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung,
das Rechnungswesen, die Vermögensanlage
oder die Vermögensverwaltung eines
Versicherungsunternehmens ganz oder
zu einem wesentlichen Teil einem
anderen Unternehmen auf Dauer übertragen
werden soll (Funktionsausgliederung).
(4)
Im Rahmen des Geschäftsplans ist
nachzuweisen, daß Eigenmittel in
Höhe des Mindestbetrages des Garantiefonds
(§ 53c Abs. 2) zur Verfügung
stehen. Ihre Zusammensetzung ist
darzulegen. Zusätzlich sind für
die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen
vorzulegen über die Provisionsaufwendungen
und die sonstigen laufenden Aufwendungen
für den Versicherungsbetrieb, die
voraussichtlichen Beiträge, die
voraussichtlichen Aufwendungen für
Versicherungsfälle und die voraussichtliche
Liquiditätslage. Dabei ist darzulegen,
welche finanziellen Mittel voraussichtlich
zur Verfügung stehen werden, um
die Verpflichtungen aus den Verträgen
und die Anforderungen an die Kapitalausstattung
zu erfüllen.
(5)
Zusätzlich sind einzureichen
1.
für die Krankenversicherung im Sinne
des § 12 Abs. 1 und für
Pflichtversicherungen die allgemeinen
Versicherungsbedingungen,
1a.
für die Krankenversicherung im Sinne
des § 12 Abs. 1 die Grundsätze
für die Berechnung der Prämien und
der mathematischen Rückstellungen
einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen,
mathematischen Formeln, kalkulatorischen
Herleitungen und statistischen Nachweise,
2.
Angaben über die beabsichtigte Rückversicherung,
3.
eine Schätzung der für den Aufbau
der Verwaltung und des Vertreternetzes
erforderlichen Aufwendungen; das
Unternehmen hat nachzuweisen, daß
die dafür erforderlichen Mittel
(Organisationsfonds) zur Verfügung
stehen,
4.
wenn die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
der in der Anlage Teil A Nr. 18
genannten Versicherungssparte beantragt
wird, Angaben über die Mittel, über
die das Unternehmen verfügt, um
die zugesagte Beistandsleistung
zu erfüllen,
5.
für die Geschäftsleiter die Angaben,
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
und fachlichen Eignung (§ 7a
Abs. 1) wesentlich sind,
6.
sofern an dem Versicherungsunternehmen
bedeutende Beteiligungen (§ 7a
Abs. 2 Satz 3) gehalten
werden
a)
die Angabe der Inhaber und die Höhe
der Beteiligungen,
b)
Angaben zu den Tatsachen, die für
die Beurteilung der in § 7a
Abs. 2 Satz 1 und 2
genannten Anforderungen erforderlich
sind,
c)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse
aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse
der letzten drei Geschäftsjahre
nebst Prüfungsberichten von unabhängigen
Abschlußprüfern, sofern solche zu
erstellen sind, und
d)
sofern diese Inhaber einem Konzern
angehören: die Angabe der Konzernstruktur
und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen
sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse
der letzten drei Geschäftsjahre
nebst Prüfungsberichten von unabhängigen
Abschlußprüfern, sofern solche zu
erstellen sind,
6a.
Angaben über eine zwischen dem Versicherungsunternehmen
und einer anderen natürlichen oder
juristischen Person bestehende enge
Verbindung (§ 8 Abs. 1
Satz 4),
7.
für den Verantwortlichen Aktuar
Angaben, die für die Beurteilung
der Zuverlässigkeit und fachlichen
Eignung (§ 11a Abs. 1,
§§ 11d, 11e und 12 Abs. 2
Satz 2) erforderlich sind.
(6)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen über Art, Umfang
und Zeitpunkt der gemäß Absatz 5
Nr. 5 und 6 und 6a,
§ 13d Nr. 1, 2, 4, 4a
und 5 einzureichenden Angaben
zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben der Aufsichtsbehörde
erforderlich ist. Die Ermächtigung
kann durch Rechtsverordnung auf
das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
übertragen werden. Dieses erläßt
die Vorschriften im Benehmen mit
den Versicherungsaufsichtsbehörden
der Länder.
§ 6
Umfang
der Erlaubnis; Erlöschen
(1)
Die Erlaubnis wird, wenn sich nicht
aus dem Geschäftsplan etwas anderes
ergibt, ohne Zeitbeschränkung erteilt.
Ungeachtet einer Beschränkung des
Antrags wird sie für das Gebiet
aller Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft und aller anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) in
der Fassung des Anpassungsprotokolls
vom 17. März 1993 (BGBl. 1993 II
S. 1294) erteilt.
(2)
Die Erlaubnis wird für jede Versicherungssparte
gesondert erteilt. Sie bezieht sich
jeweils auf die ganze Sparte, es
sei denn, daß das Unternehmen nach
seinem Geschäftsplan nur einen Teil
der Risiken dieser Versicherungssparte
decken will.
(3)
Die Erlaubnis kann auch für mehrere
Versicherungssparten gemeinsam unter
Bezeichnungen erteilt werden, die
in der Anlage Teil B genannt
sind.
(4)
Die für eine oder mehrere Sparten
erteilte Erlaubnis umfaßt auch die
Deckung zusätzlicher Risiken aus
anderen Versicherungssparten, wenn
diese Risiken im Zusammenhang mit
einem Risiko einer betriebenen Versicherungssparte
stehen, denselben Gegenstand betreffen
und durch denselben Vertrag gedeckt
werden. Risiken, die unter die in
der Anlage Teil A Nr. 14,
15 und 17 genannten Versicherungssparten
fallen, werden nicht als zusätzliche
Risiken von der Erlaubnis zum Betrieb
anderer Sparten umfaßt. Risiken,
die unter die in der Anlage Teil A
Nr. 17 genannte Versicherungssparte
fallen, werden jedoch unter den
Voraussetzungen des Satzes 1
von der Erlaubnis für andere Sparten
umfaßt, wenn sie sich auf Streitigkeiten
oder Ansprüche beziehen, die aus
dem Einsatz von Schiffen auf See
entstehen oder mit deren Einsatz
verbunden sind, oder wenn die Erlaubnis
zum Betrieb der in der Anlage Teil A
Nr. 18 Buchstabe a genannten
Sparte erteilt wird.
(5)
Die Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten
oder den gesamten Geschäftsbetrieb
erlischt, wenn das Versicherungsunternehmen
1.
ausdrücklich auf sie verzichtet,
2.
seit der Erteilung binnen zwölf Monaten
von ihr keinen Gebrauch gemacht
hat oder
3.
seit mehr als sechs Monaten den
Geschäftsbetrieb eingestellt hat.
Die
Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung
des Versicherungsunternehmens das
Erlöschen durch Bescheid fest.
(6)
Die Aufsichtsbehörde hat die Erteilung,
das Erlöschen und den Entzug der
Erlaubnis im amtlichen Veröffentlichungsblatt
der Behörde bekannt zu machen.
§ 7
Zulässige
Rechtsform; versicherungsfremde
Geschäfte
(1)
Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften,
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
sowie Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts erteilt
werden.
(1a)
Der Ort der Hauptverwaltung muß
im Inland gelegen sein.
(2)
Versicherungsunternehmen dürfen
neben Versicherungsgeschäften nur
solche Geschäfte betreiben, die
hiermit in unmittelbarem Zusammenhang
stehen. Bei Termingeschäften und
Geschäften mit Optionen und ähnlichen
Finanzinstrumenten ist ein solcher
Zusammenhang anzunehmen, wenn sie
der Absicherung gegen Kurs- oder
Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen
Vermögenswerten oder dem späteren
Erwerb von Wertpapieren dienen sollen
oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren
ein zusätzlicher Ertrag erzielt
werden soll, ohne daß bei Erfüllung
von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung
des gebundenen Vermögens eintreten
kann.
§ 7a
Qualifikation
der Geschäftsleiter und Inhaber
bedeutender Beteiligungen
(1)
Die Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen
müssen zuverlässig und fachlich
geeignet sein. Fachliche Eignung
setzt in ausreichendem Maße theoretische
und praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften
sowie Leitungserfahrung voraus.
Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn
eine dreijährige leitende Tätigkeit
bei einem Versicherungsunternehmen
von vergleichbarer Größe und Geschäftsart
nachgewiesen wird. Geschäftsleiter
sind diejenigen natürlichen Personen,
die nach Gesetz oder Satzung oder
als Hauptbevollmächtigte einer Niederlassung
in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des EWR-Abkommens
zur Führung der Geschäfte und zur
Vertretung des Versicherungsunternehmens
berufen sind.
(2)
Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
am Versicherungsunternehmen müssen
den im Interesse einer soliden und
umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens
zu stellenden Ansprüchen genügen,
insbesondere zuverlässig sein. Wird
die Beteiligung von juristischen
Personen oder Personenhandelsgesellschaften
gehalten, gilt das gleiche für diejenigen
natürlichen Personen, die nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Führung der Geschäfte und zur
Vertretung berufen sind, sowie für
die persönlich haftenden Gesellschafter.
Eine bedeutende Beteiligung besteht,
wenn unmittelbar oder mittelbar
über ein oder mehrere Tochterunternehmen
oder ein gleichartiges Verhältnis
oder durch Zusammenwirken mit anderen
Personen oder Unternehmen mindestens
10 vom Hundert des Nennkapitals
oder der Stimmrechte einer Versicherungsaktiengesellschaft
gehalten oder des Gründungsstocks
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
(§ 22) gezeichnet werden oder
trotz Unterschreitens dieser Schwelle
ein maßgeblicher Einfluß auf die
Geschäftsführung ausgeübt werden
kann. Bei der Berechnung
dieses Anteils erfolgt eine Zurechnung
der Stimmrechte entsprechend § 22
Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes.
Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen
sind den mittelbar beteiligten Personen
und Unternehmen in vollem Umfang
zuzurechnen. Tochterunternehmen
sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen
im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs
gelten, ohne daß es auf die Rechtsform
und den Sitz ankommt; jedes Tochterunternehmen
eines Tochterunternehmens wird ebenfalls
als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens
angesehen, das die einheitliche
Leitung ausübt. Mutterunternehmen
sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen
im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs
gelten, ohne daß es auf die Rechtsform
und den Sitz ankommt. Eine Kontrolle
besteht, wenn ein Unternehmen im
Verhältnis zu einem anderen Unternehmen
als Mutterunternehmen gilt oder
wenn zwischen einer natürlichen
oder einer juristischen Person und
einem Unternehmen ein gleichartiges
Verhältnis besteht.
§ 8
Versagung,
Aussetzung und Beschränkung der
Erlaubnis
(1)
Die Erlaubnis ist zu versagen wenn
1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich
ergibt, daß die Geschäftsleiter
die Voraussetzungen des § 7a
Abs. 1 nicht erfüllen,
2.
Tatsachen vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, daß den in § 7a
Abs. 2 Satz 1 und 2
genannten Anforderungen nicht Genüge
getan wird,
3.
nach dem Geschäftsplan und den nach
§ 5 Abs. 4 Satz 3
und 4, Abs. 5 vorgelegten
Unterlagen die Belange der Versicherten
nicht ausreichend gewahrt oder die
Verpflichtungen aus den Versicherungen
nicht genügend als dauernd erfüllbar
dargetan sind.
Die
Erlaubnis kann versagt werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass eine wirksame Aufsicht über
das Erstversicherungsunternehmen
beeinträchtigt wird. 3
Dies ist insbesondere der Fall,
wenn
1.
das Erstversicherungsunternehmen
mit anderen Personen oder Unternehmen
in einen Unternehmensverbund eingebunden
ist oder in einer engen Verbindung
zu einem solchen steht, der durch
die Struktur des Beteiligungsgeflechts
oder mangelhafte wirtschaftliche
Transparenz eine wirksame Aufsicht
über das Erstversicherungsunternehmen
beeinträchtigt, oder
2.
eine wirksame Aufsicht über das
Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt
wird wegen der für solche Personen
oder Unternehmen geltenden Rechts–
oder Verwaltungsvorschriften eines
Drittstaates im Sinne von § 105
Abs. 1 Satz 2 und 3,
oder
3.
eine wirksame Aufsicht über das
Erstversicherungsunternehmen dadurch
beeinträchtigt wird, dass solche
Personen oder Unternehmen im Staat
ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung
nicht wirksam beaufsichtigt werden
oder deren zuständige Aufsichtsstelle
zu einer befriedigenden Zusammenarbeit
mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit
ist.
4
Dasselbe gilt, wenn eine wirksame
Aufsicht über das Versicherungsunternehmen
wegen der engen Verbindung zu einer
anderen natürlichen oder juristischen
Person oder wegen der für eine solche
Person geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
eines Staates außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums vereitelt wird.
5Eine enge Verbindung
ist gegeben, wenn
1.
zwischen dem Versicherungsunternehmen
und einer natürlichen oder anderen
juristischen Person ein Beteiligungsverhältnis
von mindestens 20 vom Hundert
des Nennkapitals, der Stimmrechte
oder des Gründungsstocks unmittelbar
oder mittelbar über ein oder mehrere
Tochterunternehmen besteht,
2.
das Versicherungsunternehmen und
ein anderes Unternehmen Mutter-
und Tochterunternehmen nach Maßgabe
von § 7a Abs. 2 Satz 6
und 7 sind oder das Versicherungsunternehmen
in einem gleichartigen Verhältnis
mit einer natürlichen oder anderen
juristischen Person verbunden ist.
Die
Erlaubnis kann ferner versagt werden,
wenn entgegen § 5 Abs. 5
der Antrag keine ausreichenden Angaben
oder Unterlagen enthält.
(1a)
Die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung
(Anlage Teil A Nr. 19
bis 24) und die Erlaubnis zum
Betrieb anderer Versicherungssparten
schließen einander aus. Das gleiche
gilt für die Erlaubnis zum Betrieb
der Krankenversicherung im Sinne
des § 12 Abs. 1 und die
Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten.
(2)
Die Erlaubnis kann unter Auflagen
erteilt werden.
(3)
Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung
über den Antrag auf Erlaubnis auszusetzen
oder die Erlaubnis zu beschränken,
wenn ein entsprechender Beschluß
der Kommission oder des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vorliegt,
der nach Artikel 29b Abs. 4
der Ersten Richtlinie 73/239/EWG
des Rates vom 24. Juli 1973
zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
der Direktversicherung (mit Ausnahme
der Lebensversicherung) (ABl. EG
Nr. L 228 S. 3) oder nach
Artikel 32b Abs. 4 der
Ersten Richtlinie 79/267/EWG des
Rates vom 5. März 1979 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über die Aufnahme und Ausübung der
Direktversicherung (Lebensversicherung)
(ABl. EG Nr. L 63 S. 1)
zustande gekommen ist. Die Aussetzung
oder Beschränkung darf drei Monate
vom Zeitpunkt des Beschlusses an
nicht überschreiten. Die Sätze 1
und 2 gelten auch für nach
dem Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte
Anträge auf Erlaubnis. Beschließt
der Rat der Europäischen Gemeinschaften
die Verlängerung der Frist nach
Satz 2, so hat die Aufsichtsbehörde
diese Fristverlängerung zu beachten.
(4)
Aus anderen als den in den Absätzen 1
und 1a genannten Gründen darf
die Erlaubnis nicht versagt werden.
§ 8a
Schadenabwicklungsunternehmen
für die Rechtsschutzversicherung
(1)
Ein Versicherungsunternehmen, das
die Rechtsschutzversicherung zusammen
mit anderen Versicherungssparten
betreibt, hat die Leistungsbearbeitung
in der Rechtsschutzversicherung
einem anderen Unternehmen mit einer
in § 7 Abs. 1 genannten
Rechtsform oder der Rechtsform einer
sonstigen Kapitalgesellschaft (Schadenabwicklungsunternehmen)
zu übertragen. Die Übertragung gilt
als Funktionsausgliederung.
(2)
Das Schadenabwicklungsunternehmen
darf außer der Rechtsschutzversicherung
keine anderen Versicherungsgeschäfte
betreiben und in anderen Versicherungssparten
keine Leistungsbearbeitung durchführen.
(3)
Für die Geschäftsleiter des Schadenabwicklungsunternehmen
gilt § 7a Abs. 1 entsprechend.
Sie dürfen nicht zugleich für ein
Versicherungsunternehmen tätig sein,
das außer der Rechtsschutzversicherung
andere Versicherungsgeschäfte betreibt.
Beschäftigte, die mit der Leistungsbearbeitung
betraut sind, dürfen eine vergleichbare
Tätigkeit nicht für ein solches
Versicherungsunternehmen ausüben.
(4)
Die Mitglieder des Vorstands und
die Beschäftigten eines unter Absatz 1
fallenden Versicherungsunternehmens
dürfen dem Schadenabwicklungsunternehmen
keine Weisungen für die Bearbeitung
einzelner Versicherungsfälle erteilen.
Die Geschäftsleiter und die Beschäftigten
des Schadenabwicklungsunternehmens
dürfen einem solchen Versicherungsunternehmen
keine Angaben machen, die zu Interessenkollisionen
zum Nachteil der Versicherten führen
können.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten
nicht für die Rechtsschutzversicherung,
wenn sich diese auf Streitigkeiten
oder Ansprüche bezieht, die aus
dem Einsatz von Schiffen auf See
entstehen oder mit diesem Einsatz
verbunden sind.
§ 9
Satzungsinhalt
Die
Satzung eines Versicherungsunternehmens
soll die einzelnen Versicherungszweige,
auf die sich der Geschäftsbetrieb
erstreckt, und die Grundsätze für
die Vermögensanlage festsetzen;
sie soll auch bestimmen, ob das
Versicherungsgeschäft nur unmittelbar
oder zugleich auch mittelbar (durch
Rückversicherung) betrieben werden
soll.
§ 10
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
(1)
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen
müssen vollständige Angaben enthalten:
1.
über die Ereignisse, bei deren Eintritt
der Versicherer zu einer Leistung
verpflichtet ist, und über die Fälle,
wo aus besonderen Gründen diese
Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben
sein soll;
2.
über die Art, den Umfang und die
Fälligkeit der Leistungen des Versicherers;
3.
über die Fälligkeit der Prämie und
die Rechtsfolgen eines Verzugs;
4.
über die vertraglichen Gestaltungsrechte
des Versicherungsnehmers und des
Versicherers sowie die Obliegenheiten
und Anzeigepflichten vor und nach
Eintritt des Versicherungsfalls;
5.
über den Verlust des Anspruchs aus
dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen
versäumt werden;
6.
über die inländischen Gerichtsstände;
7.
über die Grundsätze und Maßstäbe,
wonach die Versicherten an den Überschüssen
teilnehmen.
(2)
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen
können die Bestimmungen des Absatzes 1
statt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen
in der Satzung enthalten sein.
(3)
Absatz 1 findet keine Anwendung
auf die Rückversicherung und auf
die in Artikel 10 Abs. 1
des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz
über den Versicherungsvertrag genannten
Großrisiken.
§ 10a
Verbraucherinformation;
mehrere Anträge
(1)
Die Versicherungsunternehmen haben
zu gewährleisten, daß der Versicherungsnehmer,
wenn er eine natürliche Person ist,
in einer Verbraucherinformation
über die für das Versicherungsverhältnis
maßgeblichen Tatsachen und Rechte
vor Abschluß und während der Laufzeit
des Vertrages nach Maßgabe der Anlage
Teil D unterrichtet wird. Bei
den in Artikel 10 Abs. 1
des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz
über den Versicherungsvertrag genannten
Großrisiken genügt die Angabe des
anwendbaren Rechts und der zuständigen
Aufsichtsbehörde.
(1a)
Vor Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages
ist von dem Interessenten der Empfang
eines amtlichen Informationsblattes
des Bundesaufsichtsamtes für das
Versicherungswesen zu bestätigen,
welches über die verschiedenen Prinzipien
der gesetzlichen sowie der privaten
Krankenversicherung aufklärt.
(2)
Die Verbraucherinformation hat schriftlich
zu erfolgen. Sie muß eindeutig formuliert,
übersichtlich gegliedert und verständlich
in deutscher Sprache oder der Muttersprache
des Versicherungsnehmers abgefaßt
sein.
(3)
Antragsvordrucke dürfen nur so viele
Anträge auf Abschluß rechtlich selbständiger
Versicherungsverträge enthalten,
daß die Übersichtlichkeit, Lesbarkeit
und Verständlichkeit nicht beeinträchtigt
werden. Der Antragsteller ist schriftlich
und unter besonderer Hervorhebung
auf die rechtliche Selbständigkeit
der beantragten Verträge einschließlich
der für sie vorgesehenen Versicherungsbedingungen
sowie auf die jeweils geltenden
Antragsbindungsfristen und Vertragslaufzeiten
hinzuweisen.
§ 11
Prämienkalkulation
in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung
(1)
Die Prämien in der Lebensversicherung
müssen unter Zugrundelegung angemessener
versicherungsmathematischer Annahmen
kalkuliert werden und so hoch sein,
daß das Versicherungsunternehmen
allen seinen Verpflichtungen nachkommen,
insbesondere für die einzelnen Verträge
ausreichende Deckungsrückstellungen
bilden kann. Hierbei kann der Finanzlage
des Versicherungsunternehmens Rechnung
getragen werden, ohne daß planmäßig
und auf Dauer Mittel eingesetzt
werden dürfen, die nicht aus Prämienzahlungen
stammen.
(2)
Bei gleichen Voraussetzungen dürfen
Prämien und Leistungen nur nach
gleichen Grundsätzen bemessen werden.
§ 11a
Verantwortlicher
Aktuar in der Lebensversicherung
(1)
Jedes Lebensversicherungsunternehmen
hat einen Verantwortlichen Aktuar
zu bestellen. Er muß zuverlässig
und fachlich geeignet sein. Fachliche
Eignung setzt ausreichende Kenntnisse
in der Versicherungsmathematik und
Berufserfahrung voraus. Eine ausreichende
Berufserfahrung ist regelmäßig anzunehmen,
wenn eine mindestens dreijährige
Tätigkeit als Versicherungsmathematiker
nachgewiesen wird.
(2)
Der in Aussicht genommene Verantwortliche
Aktuar muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde
unter Angabe der Tatsachen, die
für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
und fachlichen Eignung gemäß Absatz 1
wesentlich sind, benannt werden.
Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen
sich ergibt, daß der in Aussicht
genommene Verantwortliche Aktuar
nicht zuverlässig oder nicht fachlich
geeignet ist, so kann die Aufsichtsbehörde
verlangen, daß eine andere Person
benannt wird. Werden nach der Bestellung
Umstände bekannt, die einer Bestellung
entgegengestanden hätten, oder erfüllt
der Verantwortliche Aktuar die ihm
nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben
nicht ordnungsgemäß, kann die Aufsichtsbehörde
verlangen, daß ein anderer Verantwortlicher
Aktuar bestellt wird. Erfüllt in
den Fällen der Sätze 2 und 3
auch der in Aussicht genommene oder
der neue Verantwortliche Aktuar
die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt
eine neue Bestellung, so kann sie
den Verantwortlichen Aktuar selbst
bestellen. Das Ausscheiden des Verantwortlichen
Aktuars ist der Aufsichtsbehörde
unverzüglich mitzuteilen.
(2a)
Der Verantwortliche Aktuar wird
mit Zustimmung des Aufsichtsrates
bestellt oder entlassen. Hat ein
kleinerer Verein (§ 53) keinen
Aufsichtsrat, bestellt der Vorstand
den Verantwortlichen Aktuar, soweit
die Satzung nicht bestimmt, dass
dieser von der obersten Vertretung
bestellt wird.
(3)
Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen
die folgenden Aufgaben:
1.
Er hat sicherzustellen, daß bei
der Berechnung der Prämien und der
Deckungsrückstellungen die Grundsätze
des § 11 und der aufgrund des
§ 65 Abs. 1 erlassenen
Rechtsverordnungen sowie des § 341f
des Handelsgesetzbuchs eingehalten
werden. Dabei muß er die Finanzlage
des Unternehmens insbesondere daraufhin
überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit
der sich aus den Versicherungsverträgen
ergebenden Verpflichtungen jederzeit
gewährleistet ist und das Unternehmen
über ausreichende Mittel in Höhe
der Solvabilitätsspanne verfügt.
2.
Er hat, sofern es sich nicht um
einen kleineren Verein (§ 53
Abs. 1 Satz 1) handelt,
unter der Bilanz zu bestätigen,
daß die Deckungsrückstellung nach
§ 341f des Handelsgesetzbuchs
sowie der aufgrund des § 65
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen
gebildet ist (versicherungsmathematische
Bestätigung); § 341k des Handelsgesetzbuchs
über die Prüfung bleibt unberührt.
In einem Bericht an den Vorstand
des Unternehmens hat er zu erläutern,
welche Kalkulationsansätze und weiteren
Annahmen der Bestätigung zugrunde
liegen.
3.
Sobald er bei der Erfüllung der
ihm obliegenden Aufgaben erkennt,
daß er möglicherweise die Bestätigung
gemäß Nummer 2 nicht oder nur
mit Einschränkungen wird abgeben
können, hat er den Vorstand, und
wenn dieser der Beanstandung nicht
unverzüglich abhilft, sofort die
Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
4.
Für die Versicherungsverträge mit
Anspruch auf Überschußbeteiligung
hat er dem Vorstand Vorschläge für
eine angemessene Beteiligung am
Überschuß vorzulegen.
(4)
Der Vorstand des Unternehmens ist
verpflichtet,
1.
dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche
Informationen zugänglich zu machen,
die zur ordnungsgemäßen Erledigung
seiner Aufgaben gemäß Absatz 3
erforderlich sind, und
2.
der Aufsichtsbehörde den Erläuterungsbericht
zur versicherungsmathematischen
Bestätigung gemäß Absatz 3
Nr. 2 vorzulegen.
(5)
Für Sterbekassen sowie Pensionskassen,
bei denen eine Feststellung nach
§ 156a Abs. 3 Satz 5
nicht getroffen wurde, gelten Absatz 3
Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2
Satz 2 sowie Absatz 4
Nr. 2 nicht. Die Verpflichtung
zu den Überprüfungen nach Absatz 3
Nr. 1 Satz 2 gilt auch
in diesen Fällen. Absatz 3
Nr. 2 Satz 1 gilt, sofern
es sich nicht um einen kleineren
Verein (§ 53 Abs. 1 Satz 1)
handelt, mit der Maßgabe, daß an
die Stelle der dort genannten Bestätigung
die Bestätigung tritt, daß die Deckungsrückstellung
nach dem genehmigten Geschäftsplan
gebildet ist (versicherungsmathematische
Bestätigung).
(6)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
den Wortlaut der versicherungsmathematischen
Bestätigung und nähere Einzelheiten
zum Inhalt und Umfang sowie zur
Vorlagefrist des Erläuterungsberichts
gemäß Absatz 3 Nr. 2 und
Absatz 5 festzulegen. Die Ermächtigung
kann durch Rechtsverordnung auf
das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
übertragen werden.
§ 11b
Änderung
bestehender Versicherungsverhältnisse
in der Lebensversicherung
Soweit
bei den nach dem 28. Juli 1994
abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen
die Prämien und die Bestimmungen
zur Überschußbeteiligung mit Wirkung
für bestehende Versicherungsverhältnisse
geändert werden können, dürfen entsprechende
Änderungen erst in Kraft gesetzt
werden, nachdem ihnen ein unabhängiger
Treuhänder zugestimmt hat. Für den
Treuhänder gelten § 12b Abs. 3
und 4 und § 12d Abs. 2
entsprechend. Für die Bestellung
eines Treuhänders im Falle einer
Vertragsanpassung nach § 172
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1
des Versicherungsvertragsgesetzes
gilt § 12b Abs. 3 Satz 1
und Abs. 4 entsprechend. Die
fachliche Eignung setzt ausreichende
Rechtskenntnisse, insbesondere auf
dem Gebiet der Lebensversicherung,
voraus. Die Mitwirkung des Treuhänders
entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
bedürfen.
§ 11c
Weiterleitung
genehmigte Geschäftspläne in der
Lebensversicherung
Für
die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen
Lebensversicherungsverträge (Altbestand)
gilt der von der Aufsichtsbehörde
bis zu diesem Zeitpunkt genehmigte
Geschäftsplan in vollem Umfang weiter.
Auf Änderungen dieses Geschäftsplans
findet § 13 Abs. 1 in
Verbindung mit § 8 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Anwendung.
Von den Bestimmungen in § 11a
gelten die Absätze 1, 2 und 4
entsprechend sowie Absatz 3
mit der Maßgabe, daß die Deckungsrückstellung
nach dem geltenden Geschäftsplan
zu berechnen ist.
§ 11d
Unfallversicherung
mit Prämienrückgewähr
Soweit
Unfallversicherungsunternehmen Versicherungen
mit Rückgewähr der Prämie übernehmen,
gelten die §§ 11 bis 11c
entsprechend.
§ 11e
Deckungsrückstellung
für Haftpflicht– und Unfall–Renten
Für
die Berechnung der Deckungsrückstellung
von Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung,
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
der Kraftfahrt-Unfallversicherung
sowie der Allgemeinen Unfallversicherung
ohne Rückgewähr der Prämie gilt
§ 11a entsprechend.
§ 12
Substitutive
Krankenversicherung
(1)
Soweit die Krankenversicherung geeignet
ist, die gesetzliche ganz oder teilweise
zu ersetzen (substitutive Krankenversicherung),
darf sie im Inland nur nach Art
der Lebensversicherung betrieben
werden, wobei
1.
die Prämien auf versicherungsmathematischer
Grundlage unter Zugrundelegung von
Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen
einschlägigen statistischen Daten,
insbesondere unter Berücksichtigung
der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts-
und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit,
zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit
des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit
und unter Berücksichtigung von Sicherheits-
und sonstigen Zuschlägen sowie eines
Rechnungszinses von höchstens 3,5
vom Hundert zu berechnen sind,
2.
die Alterungsrückstellung nach § 341f
des Handelsgesetzbuchs zu bilden
ist,
3.
in dem Versicherungsvertrag das
ordentliche Kündigungsrecht des
Versicherungsunternehmens, in der
Krankentagegeldversicherung spätestens
ab dem vierten Versicherungsjahr
ausgeschlossen ist sowie eine Erhöhung
der Prämien vorbehalten sein muß,
4.
dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag
das Recht auf Vertragsänderungen
durch Wechsel in andere Tarife mit
gleichartigem Versicherungsschutz
unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit
erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung
einzuräumen ist.
(2)
Versicherungsunternehmen, die die
substitutive Krankenversicherung
betreiben, haben einen Verantwortlichen
Aktuar zu bestellen. § 11a
Abs. 1 Satz 2 bis 4,
Abs. 2 und 2a gilt entsprechend.
(3)
Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen
die folgenden Aufgaben:
1.
Er hat sicherzustellen, daß bei
der Berechnung der Prämien und der
mathematischen Rückstellungen, namentlich
der Alterungsrückstellung, die versicherungsmathematischen
Methoden (Absatz 1 Nr. 1
und 2) eingehalten und dabei
die Regelungen der nach § 12c
erlassenen Rechtsverordnung beachtet
werden. Dabei muß er die Finanzlage
des Unternehmens insbesondere daraufhin
überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit
der sich aus den Versicherungsverträgen
ergebenden Verpflichtungen jederzeit
gewährleistet ist und das Unternehmen
über ausreichende Mittel in Höhe
der Solvabilitätsspanne verfügt.
2.
Er hat unter der Bilanz zu bestätigen,
daß die Alterungsrückstellung nach
Nummer 1 berechnet ist (versicherungsmathematische
Bestätigung). Das gilt nicht für
kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1
Satz 1).
§ 11a
Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4
Nr. 1 gilt entsprechend.
(4)
Für die substitutive Krankenversicherung
gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
Die Prämien für das Neugeschäft
dürfen nicht niedriger sein als
die Prämien, die sich im Altbestand
für gleichaltrige Versicherte ohne
Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung
ergeben würden.
(4a)
In der substitutiven Krankheitskostenversicherung
ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres,
das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres
der Versicherten folgt, und endend
in dem Kalenderjahr, in dem die
versicherte Person das 60. Lebensjahr
vollendet, für die Versicherten
ein Zuschlag von zehn vom Hundert
der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie
zu erheben, der Alterungsrückstellung
nach § 341f Abs. 3 des
Handelsgesetzbuchs jährlich direkt
zuzuführen und zur Prämienermäßigung
im Alter nach § 12a Abs. 2a
zu verwenden. Für Ausbildungs-,
Auslands- und Reisekrankenversicherungen
mit vereinbarten Vertragslaufzeiten
und bei Tarifen, die regelmäßig
spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres
enden, gilt Satz 1 nicht.
(5)
Sofern die nicht substitutive Krankenversicherung
nach Art der Lebensversicherung
betrieben wird, gelten die Absätze 1
bis 4 entsprechend.
§ 12a
Alterungsrückstellung;
Direktgutschrift
(1)
Das Versicherungsunternehmen hat
den Versicherten in der nach Art
der Lebensversicherung betriebenen
Krankheitskosten- und freiwilligen
Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten-
und Pflegetagegeldversicherung)
jährlich Zinserträge, die auf die
Summe der jeweiligen zum Ende des
vorherigen Geschäftsjahres vorhandenen
positiven Alterungsrückstellung
der betroffenen Versicherungen entfallen,
gutzuschreiben. Diese Gutschrift
beträgt 90 vom Hundert der
durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige
Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge
(Überzins).
(2)
Den Versicherten, die den Beitragszuschlag
nach § 12 Abs. 4a geleistet
haben, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres,
in dem sie das 65. Lebensjahr
vollenden, von dem nach Absatz 1
ermittelten betrag der Anteil, der
auf den Teil der Alterungsrückstellung
entfällt, der aus diesem Beitragszuschlag
entstanden ist, jährlich in voller
Höhe gutzuschreiben. Der Alterungsrückstellung
aller Versicherten ist von dem verbleibenden
Betrag jährlich 50 vom Hundert
direkt zuzuschreiben. Der Vomhundertsatz
nach Satz 2 erhöht sich ab
dem Geschäftsjahr des Versicherungsunternehmens,
das im Jahre 2001 beginnt,
jährlich um zwei von Hundert,
bis er 100 vom Hundert erreicht
hat.
(2a)
Die Beträge nach Absatz 2 sind
ab Vollendung des 65. Lebensjahres
des Versicherten zur zeitlich unbefristeten
Finanzierung der Mehrprämien aus
Prämienerhöhungen oder eines Teils
der Mehrprämien zu verwenden, soweit
die vorhandenen Mittel für eine
vollständige Finanzierung der Mehrprämien
nicht ausreichen. Nicht verbrauchte
Beträge sind mit Vollendung des
80. Lebensjahres des Versicherten
zur Prämiensenkung einzusetzen.
Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt
sind zur sofortigen Prämiensenkung
einzusetzen. In der freiwilligen
Pflegetagegeldversicherung können
die Versicherungsbedingungen vorsehen,
daß anstelle einer Prämienermäßigung
eine entsprechende Leistungserhöhung
vorgenommen wird.
(3)
Der Teil der nach Absatz 1
ermittelten Zinserträge, der nach
Abzug der nach Absatz 2 verwendeten
Beträge verbleibt, ist für die Versicherten,
die am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr
vollendet haben, für eine erfolgsunabhängige
Beitragsrückerstattung festzulegen
und innerhalb von drei Jahren zur
Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen
oder zur Prämienermäßigung zu verwenden.
Bis zum Bilanzstichtag, der auf
den 1. Januar 2010 folgt, dürfen
abweichend von Satz 1 25 vom Hundert
auch für Versicherte verwendet werden,
die das 55. Lebensjahr, jedoch
noch nicht das 65. Lebensjahr
vollendet haben. Die Prämienermäßigung
gemäß Satz 1 kann soweit beschränkt
werden, daß die Prämie des Versicherten
nicht unter die des ursprünglichen
Eintrittsalters sinkt; der nicht
verbrauchte Teil der Gutschrift
ist dann zusätzlich gemäß Absatz 2
gutzuschreiben.
§ 12b
Prämienänderung
in der Krankenversicherung; Treuhänder
(1)
Bei der nach Art der Lebensversicherung
betriebenen Krankenversicherung
dürfen Prämienänderungen erst in
Kraft gesetzt werden, nachdem ein
unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung
zugestimmt hat. Der Treuhänder hat
zu prüfen, ob die Berechnung der
Prämien mit den dafür bestehenden
Rechtsvorschriften in Einklang steht.
Dazu sind ihm sämtliche für die
Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen
technischen Berechnungsgrundlagen
einschließlich der hierfür benötigten
kalkulatorischen Herleitungen und
statistischen Nachweise vorzulegen.
In den technischen Berechnungsgrundlagen
sind die Grundsätze für die Berechnung
der Prämien und Alterungsrückstellung
einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen
und mathematischen Formeln vollständig
darzustellen. Die Zustimmung ist
zu erteilen, wenn die Voraussetzungen
des Satzes 2 erfüllt sind.
(1a)
Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen
1.
Zeitpunkt und Höhe der Entnahme
sowie die Verwendung von Mitteln
aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige
Beitragsrückerstattung, soweit sie
nach § 12a Abs. 3 zu verwenden
sind;
2.
die Verwendung der Mittel aus der
Rückstellung für erfolgsabhängige
Beitragsrückerstattung.
Der
Treuhänder hat in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 1 und 2
darauf zu achten, dass die in der
Satzung und den Versicherungsbedingungen
bestimmten Voraussetzungen erfüllt
und die Belange der Versicherten
ausreichend gewahrt sind. Bei der
Verwendung der Mittel zur Begrenzung
von Prämienerhöhungen hat er insbesondere
auf die Angemessenheit der Verteilung
auf die Versichertenbestände mit
einem Prämienzuschlag nach § 12
Abs. 4a und ohne einen solchen
zu achten sowie dem Gesichtspunkt
der Zumutbarkeit der prozentualen
und absoluten Prämiensteigerungen
für die älteren Versicherten ausreichend
Rechnung zu tragen.
(2)
Das Versicherungsunternehmen hat
für jeden nach Art der Lebensversicherung
kalkulierten Tarif zumindest jährlich
die erforderlichen mit den kalkulierten
Versicherungsleistungen zu vergleichen.
Ergibt die der Aufsichtsbehörde
und dem Treuhänder vorzulegende
Gegenüberstellung für einen Tarif
eine Abweichung von mehr als zehn
vom Hundert, sofern nicht in
den allgemeinen Versicherungsbedingungen
ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen
ist, hat das Unternehmen alle Prämien
dieses Tarifs zu überprüfen und,
wenn die Abweichung als nicht nur
vorübergehend anzusehen ist, mit
Zustimmung des Treuhänders anzupassen.
Dabei darf auch ein betragsmäßig
festgelegter Selbstbehalt angepaßt
und ein vereinbarter Prämienzuschlag
entsprechend geändert werden, soweit
der Vertrag dies vorsieht. Eine
Anpassung erfolgt insoweit nicht,
als die Versicherungsleistungen
zum Zeitpunkt der Erst- oder einer
Neukalkulation unzureichend kalkuliert
waren und ein ordentlicher und gewissenhafter
Aktuar dies hätte erkennen müssen.
Ist nach Auffassung des Treuhänders
eine Erhöhung oder eine Senkung
der Prämien für einen Tarif ganz
oder teilweise erforderlich und
kann hierüber mit dem Unternehmen
eine übereinstimmende Beurteilung
nicht erzielt werden, hat der Treuhänder
die Aufsichtsbehörde unverzüglich
zu unterrichten.
(3)
Zum Treuhänder darf nur bestellt
werden, wer zuverlässig, fachlich
geeignet und von dem Versicherungsunternehmen
unabhängig ist, insbesondere keinen
Anstellungsvertrag oder sonstigen
Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen
oder einem mit diesem verbundenen
Unternehmen abgeschlossen hat. Die
fachliche Eignung setzt ausreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation
in der Krankenversicherung voraus.
(4)
Der in Aussicht genommene Treuhänder
muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde
unter Angabe der Tatsachen, die
für die Beurteilung der Anforderungen
gemäß Absatz 3 wesentlich sind,
benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen,
aus denen sich ergibt, daß der in
Aussicht genommene Treuhänder nicht
zuverlässig oder fachlich nicht
geeignet ist, kann sie verlangen,
daß eine andere Person benannt wird.
Werden nach der Bestellung Umstände
bekannt, die nach Absatz 3
einer Bestellung entgegenstehen
würden, oder erfüllt der Treuhänder
die ihm nach diesem Gesetz obliegenden
Aufgaben nicht ordnungsgemäß, insbesondere
bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften
nicht entsprechenden Prämienänderung,
kann die Aufsichtsbehörde verlangen,
daß ein anderer Treuhänder bestellt
wird. Erfüllt in den Fällen der
Sätze 2 und 3 auch der
in Aussicht genommene oder der neue
Treuhänder die Voraussetzungen nicht
oder unterbleibt eine Bestellung,
kann sie den Treuhänder selbst bestellen.
(5)
Für die Bestellung eines Treuhänders
im Falle einer Vertragsanpassung
nach § 178g Abs. 3 des
Versicherungsvertragsgesetzes gelten
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
entsprechend. Die fachliche Eignung
setzt ausreichende Rechtskenntnisse,
insbesondere auf dem Gebiet der
Krankenversicherung, voraus.
§ 12c
Ermächtigungsgrundlage
(1)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
für die nach Art der Lebensversicherung
betriebene Krankenversicherung
1.
die versicherungsmathematischen
Methoden zur Berechnung der Prämien
einschließlich der Prämienänderungen
und der mathematischen Rückstellungen,
namentlich der Alterungsrückstellung,
insbesondere zur Berücksichtigung
der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts-
und Krankheitsgefahr zur Pflegebedürftigkeit,
zur Sterblichkeit, zur Alters- und
Geschlechtsabhängigkeit des Risikos
und zur Stornowahrscheinlichkeit,
sowie die Höhe des Sicherheitszuschlags
und des Zinssatzes und die Grundsätze
für die Bemessung der sonstigen
Zuschläge festzulegen,
2.
nähere Bestimmungen zur Gleichartigkeit
des Versicherungsschutzes sowie
zur Anrechnung der erworbenen Rechte
und der Alterungsrückstellung bei
einem Tarifwechsel gemäß § 12
Abs. 1 Nr. 4 zu erlassen,
3.
festzulegen, wie der Überzins nach
§ 12a Abs. 1 zu ermitteln,
wie die Beträge auf die berechtigten
Versicherten gemäß § 12a Abs. 2
und 3 zu verteilen sind und
wie die Prämie des ursprünglichen
Eintrittsalters ermittelt wird,
4.
das Verfahren zur Gegenüberstellung
der erforderlichen mit den kalkulierten
Versicherungsleistungen nach § 12b
Abs. 2 Satz 1 und 2
sowie die Frist für die Vorlage
der Gegenüberstellung an die Aufsichtsbehörde
und den Treuhänder festzulegen.
Die
Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
auf das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen übertragen werden.
Dieses erläßt die Vorschriften im
Benehmen mit den Aufsichtsbehörden
der Länder.
(2)
Rechtsverordnungen nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 sind im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz
zu erlassen. Dies gilt auch für
die Rechtsverordnungen nach Absatz 1
Satz 2, wenn mit ihnen die
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
übertragen wird.
§ 12d
Übergangsregelung
für Treuhänder in der Krankenversicherung
(1)
Soweit bei der nach Art der Lebensversicherung
betriebenen Krankenversicherung
die Prämien für die vor dem 29. Juli
1994 abgeschlossenen Versicherungsverträge
aufgrund einer Anpassungsklausel
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
geändert werden dürfen, tritt an
die Stelle der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
die Zustimmung des Treuhänders (§ 12b
Abs. 1 und 2).
(2)
(aufgehoben)
§ 12e
Zuschlag
Ist
der Versicherungsvertrag vor dem
1. Januar 2000 geschlossen,
gilt § 12 Abs. 4a mit
der Maßgabe, dass
1.
der Zuschlag erstmalig am ersten Januar
des Kalenderjahres, das dem 1. Januar
2000 folgt, zu erheben ist,
2.
der Zuschlag im ersten Jahr
zwei vom Hundert der Bruttoprämie
beträgt und an jedem ersten Januar
der darauffolgenden Jahre um zwei
vom Hundert, jedoch auf nicht
mehr als zehn vom Hundert der
Bruttoprämie, steigt, soweit er
nicht wegen Vollendung des 60. Lebensjahres
entfällt,
3.
das Versicherungsunternehmen verpflichtet
ist, dem Versicherungsnehmer rechtzeitig
vor der erstmaligen Erhebung des
Zuschlages dessen Höhe und die jährlichen
Steigerungen mitzuteilen,
4.
der Zuschlag nur zu erheben ist,
wenn der Versicherungsnehmer nicht
innerhalb von drei Monaten
nach dem Zugang der Mitteilung nach
Nummer 3 schriftlich widerspricht.
§ 12f
Pflegeversicherung
Vorbehaltlich
der Regelungen des Elften Buches
des Sozialgesetzbuches (§§ 110,
111) gelten die §§ 12 Abs. 1 bis 4,
12b und 12c für die Pflegeversicherung
entsprechend.
§ 13
Geschäftsplanänderungen
(1)
Jede Änderung des Geschäftsplans
darf erst in Kraft gesetzt werden,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde
genehmigt worden ist. Satz 1
gilt nicht für Satzungsänderungen,
die eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand
haben. § 8 gilt entsprechend.
(1a)
Absatz 1 gilt nicht für Verträge
über Funktionsausgliederungen (§ 5
Abs. 3 Nr. 4). Derartige
Verträge mit Versicherungsunternehmen,
die der Aufsicht nach diesem Gesetz
unterliegen, werden erst mit ihrer
Vorlage bei der Aufsichtsbehörde
wirksam. Derartige Verträge mit
anderen Unternehmen werden erst
drei Monate nach ihrer Vorlage bei
der Aufsichtsbehörde wirksam, falls
diese nicht aus Gründen des § 8
Abs. 1 widerspricht. Die Aufsichtsbehörde
kann in begründeten Fällen die Frist
bis auf sechs Monate verlängern.
Die Frist endet bereits vorher,
sobald die Aufsichtsbehörde die
Unbedenklichkeit der Verträge feststellt.
Wird lediglich das Entgelt geändert,
so gelten die Sätze 2 bis 5
nicht. Änderungen des Entgelts in
Verträgen mit verbundenen Unternehmen
(§ 15 des Aktiengesetzes) und
diesen nach § 53d Abs. 3
gleichgestellten Unternehmen werden
erst mit der Vorlage des Änderungsvertrages
bei der Aufsichtsbehörde wirksam.
§ 53d bleibt unberührt.
(2)
Soll der Geschäftsbetrieb auf andere
Versicherungssparten ausgedehnt
werden, so sind hierfür die Nachweise
gemäß § 5 Abs. 3 bis 5
vorzulegen. Das Unternehmen hat
ferner nachzuweisen, daß es über
Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne
(§ 53c Abs. 1 Satz 1)
oder des für die neue Geschäftstätigkeit
vorgeschriebenen Mindestbetrages
des Garantiefonds verfügt, falls
dieser höher ist.
(3)
Soll der Geschäftsbetrieb auf ein
Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft und
der anderen Vertragsstaaten des
EWR-Abkommens ausgedehnt werden,
so ist nachzuweisen, daß das Versicherungsunternehmen
auch nach der beabsichtigten Ausdehnung
des Geschäftsbetriebs die Vorschriften
über die Kapitalausstattung in den
Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten
des EWR-Abkommens erfüllt und im
Falle der Errichtung einer Niederlassung
in einem Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft und
der anderen Vertragsstaaten des
EWR-Abkommens eine dort erforderliche
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten
hat; ferner ist anzugeben, welche
Versicherungszweige und -arten es
zu betreiben beabsichtigt.
§ 13a
Versicherungsgeschäfte
über Niederlassungen oder in Dienstleistungsverkehr
(1)
Das Versicherungsunternehmen darf
nach Maßgabe der §§ 13b und 13c
das Direktversicherungsgeschäft
in den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft und den
anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens
über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr
betreiben. Als Niederlassung ist
es auch anzusehen, wenn das Versicherungsgeschäft
durch eine zwar selbständige, aber
ständig damit betraute Person betrieben
wird, die von einer Betriebsstätte
in dem anderen Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat aus tätig wird. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht
für Pensions- und Sterbekassen;
für sie gilt § 13 Abs. 3
mit der Maßgabe, daß er bei jeder
Tätigkeit im Ausland anzuwenden
ist.
(2)
Dienstleistungsverkehr im Sinne
dieses Gesetzes liegt vor, wenn
das Versicherungsunternehmen mit
Sitz in einem Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat von seinem Sitz oder
seiner Niederlassung in einem Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat aus im Wege der
Direktversicherung Risiken deckt,
die in einem anderen Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat belegen sind,
ohne daß das Unternehmen dort von
einer Niederlassung Gebrauch macht.
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat,
in dem das Risiko belegen ist, ist
1.
bei der Versicherung von Risiken
mit Bezug auf unbewegliche Sachen,
insbesondere Bauwerke und Anlagen,
und den darin befindlichen, durch
den gleichen Vertrag gedeckten Sachen
der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat,
in dem diese Gegenstände belegen
sind,
2.
bei der Versicherung von Risiken
mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art,
die in einem Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat in ein amtliches oder
amtlich anerkanntes Register einzutragen
sind und ein Unterscheidungskennzeichen
erhalten, dieser Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat,
3.
bei der Versicherung von Reise-
und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen
über eine Laufzeit von höchstens
vier Monaten der Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat, in dem der Versicherungsnehmer
die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen
Rechtshandlungen vorgenommen hat,
4.
in allen anderen Fällen,
a)
wenn der Versicherungsnehmer eine
natürliche Person ist, der Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat, in dem er seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat,
b)
wenn der Versicherungsnehmer keine
natürliche Person ist, der Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat, in dem sich
das Unternehmen, die Betriebsstätte
oder die entsprechende Einrichtung
befindet, auf die sich der Vertrag
bezieht.
§ 13b
Errichtung
einer Niederlassung
(1)
Das Versicherungsunternehmen hat
der Aufsichtsbehörde die beabsichtigte
Errichtung einer Niederlassung unter
Angabe des betreffenden Mitgliedstaats
oder Vertragsstaats anzuzeigen.
Die Anzeige muß enthalten:
1.
die Angaben und Schätzungen gemäß
§ 5 Abs. 3 Nr. 2,
Abs. 4 Satz 3 und 4
und Abs. 5 Nr. 3 und 4;
sofern die Krankenversicherung im
Sinne des Artikels 54 Abs. 2
der Dritten Richtlinie Schadenversicherung
betrieben werden soll, zusätzlich
die dem § 5 Abs. 5 Nr. 1a
entsprechenden Angaben,
2.
Angaben über die Organisationsstruktur,
3.
den Namen des vorgesehenen Hauptbevollmächtigten,
der mit ausreichender Vollmacht
versehen ist, um das Unternehmen
Dritten gegenüber zu verpflichten
und es bei Verwaltungsbehörden und
vor den Gerichten des anderen Mitgliedstaats
oder Vertragsstaats zu vertreten,
4.
die voraussichtliche Anschrift,
welches zugleich die Geschäftsanschrift
des Hauptbevollmächtigten sein muß,
5.
bei Deckung der in Anlage Teil A
Nr. 10 Buchstabe a genannten
Risiken über die Niederlassung eine
Erklärung, wonach das Unternehmen
in dem anderen Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat Mitglied des nationalen
Garantiefonds zur Entschädigung
der Opfer von Unfällen, die von
nicht versicherten oder nicht ermittelten
Fahrzeugen verursacht werden, und
des nationalen Versicherungsbüros
geworden ist.
(2)
Die Aufsichtsbehörde prüft hinsichtlich
des Vorhabens innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach Eingang der
in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
Unterlagen neben der rechtlichen
Zulässigkeit die Angemessenheit
der Verwaltungsstrukturen und die
Finanzlage des Unternehmens sowie
die Erfüllung der in § 7a Abs. 1
genannten Voraussetzungen durch
den Hauptbevollmächtigten und die
für die Niederlassung zuständigen
Geschäftsleiter. Bei Unbedenklichkeit
übersendet sie vor Ablauf der Frist
der Aufsichtsbehörde des anderen
Mitglied– oder Vertragsstaates
1.
diese Unterlagen und
2.
eine Bescheinigung darüber, dass
das Unternehmen über Eigenmittel
in Höhe der Solvabilitätsspanne
oder des für die betriebenen Versicherungssparten
erforderlichen Mindestbetrages des
Garantiefonds verfügt, falls dieser
höher ist,
und
benachrichtigt hierüber das Unternehmen.
Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen
vor Ablauf der Frist mit, dass und
aus welchen Gründen die Zustimmung
zur Errichtung der Niederlassung
versagt wird.
(3)
Im Falle des Absatzes 2 Satz 2
kann die Niederlassung errichtet
werden und ihre Tätigkeit aufnehmen,
wenn seit Zugang der Benachrichtigung
beim Unternehmen zwei Monate
vergangen sind, es sei denn, daß
die Aufsichtsbehörde des anderen
Mitgliedstaats oder Vertragsstaats
dem Unternehmen einen früheren Zeitpunkt
mitteilt.
(4)
Änderungen der nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 1 bis 4
gemachten Angaben hat das Versicherungsunternehmen
der Aufsichtsbehörde spätestens
einen Monat vor deren beabsichtigter
Durchführung anzuzeigen. Im übrigen
gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 13c
Aufnahme
des Dienstleistungsverkehrs
(1)
Das Versicherungsunternehmen hat
der Aufsichtsbehörde die beabsichtigte
Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs
unter Angabe des betreffenden Mitgliedstaats
oder Vertragsstaats anzuzeigen.
Zugleich ist anzugeben, welche Versicherungssparten
dort betrieben und welche Risiken
einer Versicherungssparte gedeckt
werden sollen; sofern die Krankenversicherung
im Sinne des Artikels 54 Abs. 2
der Dritten Richtlinie Schadenversicherung
betrieben werden soll, sind zusätzlich
die dem § 5 Abs. 5 Nr. 1a
entsprechenden Angaben zu machen.
Bei Deckung der in Anlage Teil A
Nr. 10 Buchstabe a genannten
Risiken hat die Anzeige außerdem
zu enthalten:
1.
eine Erklärung nach § 13b Abs. 1
Satz 2 Nr. 5,
2.
den Namen und die Geschäftsanschrift
eines in dem anderen Mitgliedstaats
oder Vertragsstaats ansässigen oder
niedergelassenen Vertreters (Vertreter
für die Schadenregulierung), für
den § 7a Abs. 1 Satz 1
entsprechend gilt, der
a)
alle erforderlichen Informationen
über Schadenfälle sammelt und die
dafür notwendige Geschäftsausstattung
besitzt,
b)
über ausreichende Befugnisse verfügt,
um das Unternehmen gegenüber Personen,
die Schadenersatzansprüche geltend
machen, gerichtlich oder außergerichtlich,
insbesondere vor Verwaltungsbehörden,
zu vertreten sowie diesbezügliche
Vollmacht zu erteilen,
c)
bis zur endgültigen Befriedigung
der Schadenersatzansprüche über
ausreichende Befugnisse verfügt,
um die diesen Ansprüchen entsprechenden
Beträge auszuzahlen, und
d)
die Befugnis besitzt, das Unternehmen
gegenüber den Behörden des anderen
Mitgliedstaats oder Vertragsstaats
hinsichtlich des Bestehens und der
Gültigkeit der Versicherungsverträge
zu vertreten.
(2)
Die Aufsichtsbehörde prüft innerhalb
einer Frist von einem Monat nach
Eingang der in Absatz 1 Satz 2
und 3 bezeichneten Unterlagen
die rechtliche Zulässigkeit des
Vorhabens. Bei Unbedenklichkeit
übersendet sie vor Ablauf der Frist
der Aufsichtsbehörde des anderen
Mitglied– oder Vertragsstaates
1.
diese Unterlagen,
2.
eine Bescheinigung darüber, welche
Versicherungssparten das Unternehmen
betreiben und welche Risiken einer
Versicherungssparte es decken darf,
3.
eine Bescheinigung gemäß § 13b
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
und
benachrichtigt hierüber das Unternehmen.
Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen
vor Ablauf der Frist mit, dass und
aus welchen Gründen die Zustimmung
zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts
im Dienstleistungsverkehr versagt
wird. Es gilt als Versagung, wenn
sich die Aufsichtsbehörde bis zum
Ablauf der Frist nicht geäußert
hat.
(3)
Im Falle des Absatzes 2 Satz 2
kann das Unternehmen seine Tätigkeit
ab Zugang der genannten Benachrichtigung
aufnehmen.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten
auch, wenn das Unternehmen weitere
Versicherungssparten betreiben oder
Risiken decken oder einen anderen
Vertreter für die Schadenregulierung
ernennen will.
§ 13d
Anzeigepflichten
Die
Versicherungsunternehmen haben der
Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen
1.
die Absicht der Bestellung eines
Geschäftsleiters unter Angabe der
Tatsachen, die für die Beurteilung
der Zuverlässigkeit und fachlichen
Eignung (§ 7a Abs. 1)
wesentlich sind,
2.
das Ausscheiden eines Geschäftsleiters
sowie der Entzug der Befugnis zur
Vertretung des Versicherungsunternehmens,
3.
Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung
zum Gegenstand haben,
4.
den Erwerb oder die Aufgabe einer
bedeutenden Beteiligung an dem eigenen
Versicherungsunternehmen, das Erreichen
sowie Über- oder Unterschreiten
der Beteiligungsschwellen von 20
vom Hundert, 33 vom Hundert
und 50 vom Hundert der Stimmrechte
oder des Nennkapitals sowie die
Tatsache, dass das Unternehmen Tochterunternehmen
(§ 7a Abs. 2 Satz 6)
eines anderen Unternehmens wird,
sobald das Versicherungsunternehmen
von der bevorstehenden Änderung
dieser Beteiligungsverhältnisse
Kenntnis erlangt,
4a.
das Bestehen, die Änderung oder
die Aufgabe einer sonstigen engen
Verbindung nach § 8 Abs. 1
Satz 4,
5.
jährlich den Namen und die Anschrift
des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung
am Versicherungsunternehmen und
die Höhe dieser Beteiligung, wenn
das Unternehmen hiervon Kenntnis
erlangt,
6.
nach Erteilung der Erlaubnis zum
Betrieb der Lebensversicherung und
unmittelbar nach Aufnahme des Betriebs
der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
die Grundsätze für die Berechnung
der Prämien und Deckungsrückstellungen
einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen,
mathematischen Formeln, kalkulatorischen
Herleitungen und statistischen Nachweise
unter deren Beifügung; dies gilt
entsprechend bei der Verwendung
neuer oder geänderter Grundsätze,
7.
für die Krankenversicherung im Sinne
des § 12 Abs. 1 sowie
die Pflichtversicherungen die beabsichtigte
Verwendung neuer oder geänderter
allgemeiner Versicherungsbedingungen
unter Beifügung aller dort bezeichneten
Unterlagen,
8.
in der Krankenversicherung im Sinne
des § 12 Abs. 1 die beabsichtigte
Verwendung neuer oder geänderter
Grundsätze im Sinne des § 5
Abs. 5 Nr. 1a unter deren
Beifügung.
§ 14
Bestandsübertragung
(1)
Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand
eines Unternehmens ganz oder teilweise
auf ein anderes Unternehmen übertragen
werden soll, bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörden, die für die
beteiligten Unternehmen zuständig
sind. Das übernehmende Versicherungsunternehmen
muß nachweisen, daß es nach der
Übertragung Eigenmittel in Höhe
der Solvabilitätsspanne besitzt.
Im übrigen gilt § 8 entsprechend.
Die Rechte und Pflichten des übertragenden
Unternehmens aus den Versicherungsverträgen
gehen mit der Bestandsübertragung
auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern
auf das übernehmende Unternehmen
über; § 415 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(1a)
Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen
ganz oder teilweise einen Bestand
an Versicherungsverträgen, die es
nach § 13a durch eine Niederlassung
oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen
hat, auf ein Unternehmen mit Sitz
in der Europäischen Gemeinschaft
oder einem anderen Vertragsstaat
des EWR-Abkommens, ist abweichend
von Absatz 1 Satz 1 lediglich
die Genehmigung der für das übertragende
Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde
erforderlich. Sie wird, soweit kein
Versagungsgrund nach Absatz 1
Satz 3 vorliegt, nur erteilt,
wenn
1.
durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde
des Sitzes der Nachweis geführt
wird, daß das übernehmende Unternehmen
nach der Übertragung Eigenmittel
in Höhe der Solvabilitätsspanne
besitzt,
2.
die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
oder Vertragsstaaten, in denen die
Risiken des Versicherungsbestandes
belegen sind, zustimmen und
3.
bei Übertragung des Versicherungsbestandes
einer Niederlassung die Aufsichtsbehörde
dieses Mitgliedstaats oder Vertragsstaats
angehört worden ist.
Die
Sätze 1 und 2 Nr. 1
gelten auch für die Übertragung
eines im Inland erworbenen Versicherungsbestandes.
In den Fällen der Sätze 1 und 3
gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
(2)
Der Bestandsübertragungsvertrag
bedarf der Schriftform; § 311
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
nicht anzuwenden.
(3)
Die Genehmigung der Bestandsübertragung
ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Sind ausschließlich Aufsichtsbehörden
der Länder beteiligt, genügt die
Veröffentlichung in dem von den
Ländern bestimmten Veröffentlichungsblatt.
§ 14a
Umwandlung
Jede
Umwandlung eines Versicherungsunternehmens
nach § 1 des Umwandlungsgesetzes
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 14 Abs. 1 Satz 2
bis 4 gilt entsprechend. Die
Genehmigung kann auch versagt werden,
wenn die Vorschriften über die Umwandlung
nicht beachtet worden sind.
III. Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit
§ 15
Rechtsfähigkeit
Ein
Verein, der die Versicherung seiner
Mitglieder nach dem Grundsatz der
Gegenseitigkeit betreiben will,
wird dadurch rechtsfähig, daß ihm
die Aufsichtsbehörde erlaubt, als
"Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit"
Geschäfte zu betreiben.
§ 16
Anwendung
handelsrechtlicher Vorschriften
Die
Vorschriften des Ersten und Vierten Buchs
des Handelsgesetzbuchs über Kaufleute
gelten außer den §§ 1 bis 7
entsprechend auch für Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit, soweit dieses
Gesetz nichts anderes vorschreibt.
Für die Rechnungslegung gelten die
Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts
des Vierten Abschnitts in Verbindung
mit den Vorschriften des Ersten
und Zweiten Abschnitts des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs
entsprechend.
§ 17
Satzung
(1)
Die Verfassung eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit wird durch die
Satzung bestimmt, soweit sie nicht
auf den folgenden Vorschriften beruht.
(2)
Die Satzung muß notariell beurkundet
sein.
§ 18
Firma
(1)
Die Satzung hat den Namen (die Firma)
und den Sitz des Vereins zu bestimmen.
(2)
Die Firma soll den Sitz des Vereins
erkennen lassen. Auch ist in der
Firma oder in einem Zusatz auszudrücken,
daß Versicherung auf Gegenseitigkeit
betrieben wird.
§ 19
Haftung
für Verbindlichkeiten
Für
alle Verbindlichkeiten des Vereins
haftet den Vereinsgläubigern nur
das Vereinsvermögen. Die Mitglieder
haften den Vereinsgläubigern nicht.
§ 20
Mitgliedschaft
Die
Satzung soll Bestimmungen über den
Beginn der Mitgliedschaft enthalten.
Mitglied kann nur werden, wer ein
Versicherungsverhältnis mit dem
Verein begründet. Die Mitgliedschaft
endigt, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt, wenn das Versicherungsverhältnis
aufhört.
§ 21
Gleichbehandlung
(1)
Mitgliederbeiträge und Vereinsleistungen
an die Mitglieder dürfen bei gleichen
Voraussetzungen nur nach gleichen
Grundsätzen bemessen sein.
(2)
Versicherungsgeschäfte gegen feste
Entgelte, ohne daß die Versicherungsnehmer
Mitglieder werden, darf der Verein
nur betreiben, soweit es die Satzung
ausdrücklich gestattet.
§ 22
Gründungsstock
(1)
In der Satzung ist vorzusehen, daß
ein Gründungsstock gebildet wird,
der die Kosten der Vereinserrichtung
zu decken sowie als Gewähr- und
Betriebsstock zu dienen hat. Die
Satzung soll die Bedingungen, worunter
der Gründungsstock dem Verein zur
Verfügung steht, enthalten und besonders
bestimmen, wie er zu tilgen ist,
sowie ob und in welchem Umfang die
Personen, die ihn zur Verfügung
gestellt haben, berechtigt sein
sollen, an der Vereinsverwaltung
teilzunehmen.
(2)
Der Gründungsstock kann nur in gesetzlichen
Zahlungsmitteln, in von der Deutschen
Bundesbank bestätigten Schecks,
durch Gutschrift auf ein Konto im
Inland bei der Deutschen Bundesbank
oder einem Kreditinstitut des Vereins
oder des Vorstands zu seiner freien
Verfügung eingezahlt werden. Forderungen
des Vorstands aus diesen Einzahlungen
gelten als Forderungen des Vereins.
Die Satzung kann statt der Einzahlung
die Hingabe eigener Wechsel gestatten.
(3)
Den Personen, die den Gründungsstock
zur Verfügung gestellt haben, darf
kein Kündigungsrecht eingeräumt
werden. In der Satzung kann ihnen
außer einer Verzinsung aus den Jahreseinnahmen
eine Beteiligung an dem Überschuß
nach der Jahresbilanz zugesichert
werden; die Aufsichtsbehörde entscheidet
nach freiem Ermessen, welchen Hundertsatz
des bar eingezahlten Betrags die
Zinsen und die gesamten Bezüge nicht
übersteigen dürfen. Der Gründungsstock
darf in Anteile zerlegt werden,
worüber Anteilscheine ausgegeben
werden können.
(4)
Getilgt werden darf der Gründungsstock
nur aus den Jahreseinnahmen und
nur so weit, wie die Verlustrücklage
des § 37 angewachsen ist; die
Tilgung muß beginnen, sobald die
aktivierten Aufwendungen für die
Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs
vollständig abgeschrieben sind.
§ 23
(weggefallen)
§ 24
Beiträge
(1)
Die Satzung hat zu bestimmen, ob
die Ausgaben gedeckt werden sollen
durch einmalige oder wiederkehrende
Beiträge, die im voraus erhoben
werden, oder durch Beiträge, die
umgelegt werden je nach Bedarf.
(2)
Sind Beiträge im voraus zu erheben,
so hat die Satzung ferner zu bestimmen,
ob Nachschüsse vorbehalten oder
ausgeschlossen sind; sollen sie
ausgeschlossen sein, so ist außerdem
zu bestimmen, ob die Versicherungsansprüche
gekürzt werden dürfen.
(3)
Die Satzung kann für Nachschüsse
und Umlagen einen Höchstbetrag festsetzen.
Eine Beschränkung, daß Nachschüsse
oder Umlagen nur ausgeschrieben
werden dürfen, um Versicherungsansprüche
der Mitglieder zu decken, ist unzulässig.
§ 25
Beitragspflicht
ausgeschiedener Mitglieder
(1)
Zu den Nachschüssen oder Umlagen
haben auch die im Laufe des Geschäftsjahrs
ausgeschiedenen oder eingetretenen
Mitglieder beizutragen. Ihre Beitragspflicht
bemißt sich danach, wie lange sie
in dem Geschäftsjahr dem Verein
angehört haben.
(2)
Bemißt sich der Nachschuß- oder
Umlagebetrag eines Mitglieds nach
dem im voraus erhobenen Beitrag
oder der Versicherungssumme, so
ist, wenn während des Geschäftsjahrs
der Beitrag oder die Versicherungssumme
herauf- oder herabgesetzt worden
ist, der höhere Betrag bei der Berechnung
zugrunde zu legen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten
nur, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt.
§ 26
Aufrechnungsverbot
Gegen
eine Forderung des Vereins aus der
Beitragspflicht kann das Mitglied
nicht aufrechnen.
§ 27
Ausschreibung
von Umlagen und Nachschüssen
(1)
Die Satzung soll bestimmen, unter
welchen Voraussetzungen Nachschüsse
oder Umlagen ausgeschrieben werden
dürfen, besonders, wieweit zuvor
andere Deckungsmittel (Gründungsstock,
Rücklagen) verwendet werden müssen.
(2)
Die Satzung soll ferner bestimmen,
wie die Nachschüsse oder Umlagen
ausgeschrieben und eingezogen werden.
§ 28
Bekanntmachungen
(1)
Die Satzung hat zu bestimmen, wie
die Vereinsbekanntmachungen erlassen
werden.
(2)
Bekanntmachungen, die durch öffentliche
Blätter ergehen sollen, sind, wenn
sich der Geschäftsbetrieb des Vereins
über ein Land hinaus erstreckt,
in den Bundesanzeiger einzurücken;
doch kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen
zulassen. Bei Beschränkung des Geschäftsbetriebs
auf ein Land kann die oberste Landesbehörde
statt des Bundesanzeigers ein anderes
Blatt bestimmen. Weitere Blätter
bestimmt die Satzung.
§ 29
Organe
Die
Satzung hat zu bestimmen, wie ein
Vorstand, ein Aufsichtsrat und eine
oberste Vertretung (oberstes Organ;
Versammlung von Mitgliedern oder
von Vertretern der Mitglieder) zu
bilden sind.
§ 30
Anmeldung
zum Handelsregister
(1)
Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
haben den Verein bei dem Gericht,
in dessen Bezirk er seinen Sitz
hat, zur Eintragung ins Handelsregister
anzumelden. In der Anmeldung ist
anzugeben, welche Vertretungsbefugnis
die Vorstandsmitglieder haben.
(2)
Die Aufsichtsbehörde hat jede Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb (§ 15)
dem Registergericht mitzuteilen.
§ 31
Unterlagen
zur Anmeldung
(1)
Der Anmeldung sind beizufügen:
1.
die Urkunde über die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb;
2.
die Satzung;
3.
die Urkunden über die Bestellung
des Vorstands und des Aufsichtsrats;
4.
die Urkunden über die Bildung des
Gründungsstocks mit einer Erklärung
des Vorstands und des Aufsichtsrats,
wieweit und in welcher Weise der
Gründungsstock eingezahlt ist und
daß der eingezahlte Betrag endgültig
zur freien Verfügung des Vorstands
steht.
(2)
Die Vorstandsmitglieder haben ihre
Namensunterschrift zur Aufbewahrung
beim Gericht zu zeichnen.
(3)
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke
werden beim Gericht in Urschrift
oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
§ 32
Eintragung
(1)
Bei der Eintragung ins Handelsregister
sind anzugeben die Firma und der
Sitz des Vereins, die Versicherungszweige,
auf die sich der Betrieb erstrecken
soll, die Höhe des Gründungsstocks,
der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb
erlaubt worden ist, und die Vorstandsmitglieder.
Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis
die Vorstandsmitglieder haben.
(2)
Bestimmt die Satzung etwas über
die Dauer des Vereins, so ist auch
das einzutragen.
§ 33
Verföffentlichung
Öffentlich
bekanntzumachen ist zugleich mit
dem Inhalt der Eintragung:
1.
ob die Ausgaben durch im voraus
erhobene oder durch nachträglich
umgelegte Beiträge gedeckt werden
sollen und, wenn im voraus Beiträge
erhoben werden sollen, ob Nachschüsse
vorbehalten oder ausgeschlossen
sind, ob die Beitragspflicht beschränkt
ist und ob die Versicherungsansprüche
gekürzt werden dürfen (§ 24);
2.
was nach § 28 festgesetzt ist;
3.
wie die Vereinsvertretungen (Vereinsorgane)
bestellt und zusammengesetzt werden;
4.
wer (Name, Stand und Wohnort) dem
ersten Aufsichtsrat angehört;
5.
wie die oberste Vertretung zu berufen
ist.
§ 34
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus mindestens
zwei Personen. Für den Vorstand
gelten § 76 Abs. 1 und 3
sowie die §§ 77 bis 91,
93 und 94 des Aktiengesetzes
entsprechend. Was dort von den Beschlüssen
der Hauptversammlung gesagt ist,
gilt hier für die Beschlüsse der
obersten Vertretung. An die Stelle
des § 93 Abs. 3 des Aktiengesetzes
tritt folgende Vorschrift:
Die
Vorstandsmitglieder sind namentlich
zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen
dem Gesetz
1.
der Gründungsstock verzinst oder
getilgt wird,
2.
das Vereinsvermögen verteilt wird,
3.
Zahlungen geleistet werden, nachdem
die Zahlungsunfähigkeit des Vereins
eingetreten ist oder sich seine
Überschuldung ergeben hat; dies
gilt nicht von Zahlungen, die auch
nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters vereinbar sind,
4.
Kredit gewährt wird.
§ 35
Aufsichtsrat
(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus drei
Personen. Die Satzung kann eine
bestimmte höhere Zahl festsetzen.
Die Zahl muß auch durch drei teilbar
sein. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder
beträgt einundzwanzig.
(2)
Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen
bei Vereinen, für die nach § 77
Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes
§ 76 des Betriebsverfassungsgesetzes
gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern,
welche die oberste Vertretung wählt,
und aus Aufsichtsratsmitgliedern
der Arbeitnehmer, bei den übrigen
Vereinen nur aus Aufsichtsratsmitgliedern,
welche die oberste Vertretung wählt.
(3)
Für den Aufsichtsrat gelten entsprechend
§ 30 Abs. 2 und 3
Satz 1 und 2 erster Halbsatz,
§ 96 Abs. 2, die §§ 97
bis 100, 101 Abs. 1 und 3,
die §§ 102, 103 Abs. 1,
3 bis 5 sowie die §§ 104
bis 116 des Aktiengesetzes.
Die dort der Hauptversammlung übertragenen
Aufgaben hat hier die oberste Vertretung
wahrzunehmen. Das Antragsrecht nach
§ 98 Abs. 2 Nr. 3
und § 104 Abs. 1 Satz 1
des Aktiengesetzes steht jedem Mitglied
der obersten Vertretung zu. An die
Stelle des § 113 Abs. 3
und neben § 116 des Aktiengesetzes
treten folgende Vorschriften:
1.
Wird den Aufsichtsratsmitgliedern
eine Gewinnbeteiligung gewährt,
so berechnet sich diese nach dem
Jahresüberschuß abzüglich eines
Verlustvortrags und der Einstellungen
in die Gewinnrücklagen; der Anteil
am Überschuß, der nach § 22
Abs. 3 den Personen zugesichert
ist, die den Gründungsstock zur
Verfügung gestellt haben, ist abzusetzen.
Entgegenstehende Festsetzungen sind
nichtig.
2.
Die Aufsichtsratsmitglieder sind
namentlich zum Ersatz verpflichtet,
wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr
Einschreiten die Handlungen des
§ 34 Satz 4 vorgenommen
werden.
§ 35a
Schadenersatzpflicht
§ 117
des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
§ 36
Oberste
Vertretung
Für
die oberste Vertretung gelten entsprechend
die für die Hauptversammlung gegebenen
Vorschriften der §§ 118, 119
Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
5, 7 und 8 und Abs. 2,
der §§ 120, 121 Abs. 1
bis 4, Abs. 5 Satz 1
und Abs. 6, der §§ 122,
123 Abs. 1, der §§ 124
bis 127, 129 Abs. 1 und 4,
der § 130 Abs. 1 Satz 1
und 2, Abs. 2 bis 5,
§§ 131 bis 133, 134 Abs. 4
sowie der §§ 136, 142 bis 147,
241 bis 253 und 257 bis 261
des Aktiengesetzes. § 256 des
Aktiengesetzes gilt entsprechend.
Ist die oberste Vertretung die Mitgliederversammlung,
so gilt auch § 134 Abs. 3
des Aktiengesetzes entsprechend.
Genußrechte (§ 53c Abs. 3a)
dürfen nur auf Grund eines Beschlusses
der obersten Vertretung gewährt
werden. Der Beschluß bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen. Die Satzung kann eine andere
Mehrheit und weitere Erfordernisse
bestimmen.
§ 36a
(weggefallen)
§ 36b
Rechte
von Minderheiten
Soweit
die Vorschriften des Aktiengesetzes,
die nach den §§ 34, 35a und 36
entsprechend gelten, einer Minderheit
von Aktionären Rechte gewähren (§ 93
Abs. 4 Satz 3, § 117
Abs. 4, § 120 Abs. 1,
§§ 122, 142 Abs. 2 und 4,
§§ 147, 258 Abs. 2 Satz 3,
§ 260 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 3 Satz 4 des
Aktiengesetzes), hat die Satzung
die erforderliche Minderheit der
Mitglieder der obersten Vertretung
zu bestimmen.
§ 37
Verlustrücklage
Die
Satzung hat zu bestimmen, daß zur
Deckung eines außergewöhnlichen
Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb
eine Rücklage (Verlustrücklage,
Reservefonds) zu bilden ist, welche
Beträge jährlich zurückzulegen sind
und welchen Mindestbetrag die Rücklage
erreichen muß.
§ 38
Überschussverwendung
(1)
Ein sich nach der Bilanz ergebender
Überschuß wird, soweit er nicht
nach der Satzung der Verlustrücklage
oder anderen Rücklagen zuzuführen
oder zur Verteilung von Vergütungen
zu verwenden oder auf das nächste
Geschäftsjahr zu übertragen ist,
an die in der Satzung bestimmten
Mitglieder verteilt. § 53c
Abs. 3a dieses Gesetzes und
§ 269 des Handelsgesetzbuchs
bleiben unberührt.
(2)
Die Satzung hat zu bestimmen, welcher
Maßstab der Verteilung zugrunde
zu legen ist und ob der Überschuß
nur an die am Schluß des Geschäftsjahrs
vorhandenen oder auch an ausgeschiedene
Mitglieder verteilt werden soll.
(3)
(aufgehoben)
§ 39
Änderung
der Satzung
(1)
Nur die oberste Vertretung kann
die Satzung ändern.
(2)
Sie kann das Recht zu Änderungen,
die nur die Fassung betreffen, dem
Aufsichtsrat übertragen.
(3)
Sie kann den Aufsichtsrat ermächtigen,
für den Fall, daß die Aufsichtsbehörde,
bevor sie den Änderungsbeschluß
genehmigt, Änderungen verlangt,
dem zu entsprechen.
(4)
Ein Beschluß der obersten Vertretung,
wonach ein Versicherungszweig aufgegeben
oder ein neuer eingeführt werden
soll, bedarf einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen; die Satzung kann noch anderes
fordern. Zu anderen Beschlüssen
nach den Absätzen 1 bis 3
bedarf es einer solchen Mehrheit
nur, wenn die Satzung nichts anderes
vorschreibt.
§ 40
Eintragung
der Satzungsänderung
(1)
Die Satzungsänderung ist zur Eintragung
ins Handelsregister anzumelden.
Der Anmeldung ist die Genehmigungsurkunde
beizufügen. Es ist ferner der vollständige
Wortlaut der Satzung beizufügen;
er muß mit der Bescheinigung eines
Notars versehen sein, daß die geänderten
Bestimmungen der Satzung mit dem
Beschluß über die Satzungsänderung
und die unveränderten Bestimmungen
mit dem zuletzt zum Handelsregister
eingereichten vollständigen Wortlaut
der Satzung übereinstimmen.
(2)
Bei der Eintragung kann, soweit
nicht die Änderung die Angaben nach
§ 32 betrifft, auf die dem
Gericht eingereichten Urkunden über
die Änderung verwiesen werden. Öffentlich
bekanntzumachen sind alle Bestimmungen,
worauf sich die in § 33 vorgeschriebenen
Veröffentlichungen beziehen.
(3)
Die Änderung wirkt nicht, bevor
sie bei dem Gericht, in dessen Bezirk
der Verein seinen Sitz hat, ins
Handelsregister eingetragen worden
ist.
§ 41
Änderung
der AVB
(1)
§ 39 Abs. 1 und 2
gilt vorbehaltlich des Absatzes 2
entsprechend auch für Änderungen
der nach § 10 festgesetzten
allgemeinen Versicherungsbedingungen.
(2)
Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats
allgemeine Versicherungsbedingungen
einzuführen oder zu ändern. Sind
Vorstand und Aufsichtsrat nicht
durch Satzung zur Änderung von allgemeinen
Versicherungsbedingungen ermächtigt,
so kann die oberste Vertretung den
Aufsichtsrat ermächtigen, bei dringendem
Bedürfnis die allgemeinen Versicherungsbedingungen
vorläufig zu ändern; die Änderungen
sind der obersten Vertretung bei
ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen
und außer Kraft zu setzten, wenn
diese es verlangt.
(3)
Eine Änderung der Satzung oder der
allgemeinen Versicherungsbedingungen
berührt ein bestehendes Versicherungsverhältnis
nur, wenn der Versicherte der Änderung
ausdrücklich zustimmt. Dies gilt
nicht für solche Bestimmungen, wofür
die Satzung ausdrücklich vorsieht,
daß sie auch mit Wirkung für die
bestehenden Versicherungsverhältnisse
geändert werden können.
§ 42
Auflösung
Der
Verein wird aufgelöst:
1.
durch Ablauf der in der Satzung
bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der obersten Vertretung;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Vereins;
4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses,
durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse abgelehnt wird.
§ 43
Auflösungsbeschluss
(1)
Der Beschluß der obersten Vertretung,
durch den der Verein aufgelöst wird
(§ 42 Nr. 2), bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen, wenn die
Satzung nichts anderes bestimmt.
Mitglieder der obersten Vertretung,
die gegen die Auflösung gestimmt
haben, können dem Auflösungsbeschluß
zur Niederschrift widersprechen.
(2)
Der Beschluß bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde. Diese hat
die Genehmigung dem Registergericht
mitzuteilen.
(3)
Ist der Verein durch einen Beschluß
der obersten Vertretung aufgelöst
worden, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse
zwischen den Mitgliedern und dem
Verein mit dem Zeitpunkt, den der
Beschluß bestimmt, frühestens jedoch
mit dem Ablauf von vier Wochen.
Versicherungsansprüche, die bis
dahin entstanden sind, können geltend
gemacht werden; im übrigen können
aber nur die für künftige Versicherungszeitabschnitte
im voraus gezahlten Beiträge nach
Abzug der aufgewandten Kosten zurückgefordert
werden. Diese Vorschriften gelten
nicht für Lebensversicherungsverhältnisse;
diese bleiben unberührt, wenn die
Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 44
Bestandsübertragung
Verträge,
durch die der Versicherungsbestand
des Vereins ganz oder teilweise
auf ein anderes Unternehmen übertragen
werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Zustimmung der obersten Vertretung.
Der Beschluß bedarf einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen, wenn die Satzung nichts
anderes bestimmt.
§§ 44a
bis 44c
(weggefallen)
§ 45
Anmeldung
der Auflösung
Der
Vorstand hat die Auflösung des Vereins
zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Dies gilt nicht, wenn
das Insolvenzverfahren eröffnet
oder seine Eröffnung abgelehnt wird.
In diesen Fällen (§ 42 Nr. 3
und 4) hat das Gericht die
Auflösung und ihren Grund von Amts
wegen einzutragen; die Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts hat dem Registergericht
eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses
oder eine mit der Bescheinigung
der Rechtskraft versehene beglaubigte
Abschrift des den Eröffnungsbeschluß
ablehnenden Beschlusses zu übersenden.
§ 46
Abwicklung
(1)
Nach der Auflösung des Vereins findet
die Abwicklung statt, wenn nicht
über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist.
(2)
Während der Abwicklung gelten die
gleichen Vorschriften wie vor der
Abwicklung, soweit sich aus den
folgenden Vorschriften oder aus
dem Zweck der Abwicklung nichts
anderes ergibt. Namentlich können
Nachschüsse oder Umlagen (§§ 24
bis 27) ausgeschrieben und
eingezogen werden. Neue Versicherungen
dürfen nicht mehr übernommen, die
bestehenden nicht erhöht oder verlängert
werden.
§ 47
Abwicklungsverfahren
(1)
Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder
als Abwickler, wenn nicht die Satzung
oder ein Beschluß der obersten Vertretung
andere Personen bestellt. Auch eine
juristische Person kann Abwickler
sein.
(2)
Aus wichtigen Gründen hat das Registergericht
Abwickler zu bestellen und abzuberufen,
wenn es der Aufsichtsrat oder eine
in der Satzung zu bestimmende Minderheit
von Mitgliedern beantragt. § 146
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
gilt entsprechend. Abwickler, die
nicht vom Gericht bestellt sind,
kann die oberste Vertretung jederzeit
abberufen. Für die Ansprüche aus
dem Anstellungsvertrag gelten die
allgemeinen Vorschriften.
(3)
Im übrigen gelten für die Abwicklung
§ 265 Abs. 4, §§ 266
bis 269, § 270 Abs. 1
und 2 Satz 1, §§ 272,
273 des Aktiengesetzes entsprechend.
Unbeschadet des entsprechend anzuwendenden
§ 270 Abs. 2 Satz 3
und Abs. 3 des Aktiengesetzes
gelten für die Eröffnungsbilanz,
den erläuternden Bericht, den Jahresabschluß
und den Lagebericht die auf die
Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts des Vereins
anzuwendenden Vorschriften sowie
die §§ 175, 176 des Aktiengesetzes
und §§ 325, 328 des Handelsgesetzbuchs
sinngemäß.
§ 48
Tilgung
des Gründungsstocks; Vermögensverteilung
(1)
Der Gründungsstock darf erst getilgt
werden, wenn die Ansprüche sämtlicher
anderen Gläubiger, namentlich die
der Mitglieder aus Versicherungsverhältnissen
befriedigt sind oder Sicherheit
geleistet ist. Für die Tilgung dürfen
keine Nachschüsse oder Umlagen erhoben
werden.
(2)
Das nach der Berichtigung der Schulden
verbleibende Vereinsvermögen wird
an die Mitglieder verteilt, die
zur Zeit der Auflösung vorhanden
waren. Es wird nach demselben Maßstab
verteilt, nach dem der Überschuß
verteilt worden ist.
(3)
Über die Verteilung des Vermögens
kann die Satzung etwas anders bestimmen;
die Bestimmung anderer Anfallberechtigter
kann sie der obersten Vertretung
übertragen.
§ 49
Fortsetzung
des Vereins
(1)
Ist ein Verein durch Zeitablauf
oder durch Beschluß der obersten
Vertretung aufgelöst worden, so
kann die oberste Vertretung, solange
noch nicht mit der Verteilung des
Vermögens unter die Anfallberechtigten
begonnen ist, die Fortsetzung des
Vereins beschließen. Der Beschluß
bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen, wenn die
Satzung nichts anderes bestimmt.
Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde;
diese hat die Genehmigung dem Registergericht
mitzuteilen.
(2)
Gleiches gilt, wenn der Verein durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
aufgelöst, das Verfahren aber auf
Antrag des Vereins eingestellt oder
nach der Bestätigung des Insolvenzplans,
der den Fortbestand des Vereins
vorsieht, aufgehoben worden ist.
(3)
Die Abwickler haben die Fortsetzung
des Vereins zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden; sie
haben bei der Anmeldung nachzuweisen,
daß noch nicht mit der Verteilung
des Vermögens des Vereins unter
die Anfallberechtigten begonnen
worden ist.
(4)
Der Fortsetzungsbeschluß hat keine
Wirkung, bevor er in das Handelsregister
des Sitzes des Vereins eingetragen
worden ist.
§ 50
Beitragspflicht
im Insolvenzverfahren
(1)
Soweit Mitglieder oder ausgeschiedene
Mitglieder nach dem Gesetz oder
der Satzung zu Beiträgen verpflichtet
sind (§§ 24 bis 26), haften
sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
dem Verein gegenüber für seine Schulden.
(2)
Mitglieder, die im letzten Jahr
vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem
Antrag ausgeschieden sind, haften
für die Schulden des Vereins, wie
wenn sie ihm noch angehörten.
§ 51
Rang
der Insolvenzforderungen
(1)
Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsstocks
stehen allen übrigen Insolvenzforderungen
nach. Unter diesen werden Ansprüche
aus einem Versicherungsverhältnis,
die den bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
dem Verein angehörenden oder im
letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag
oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen
Mitgliedern zustehen, im Rang nach
den Ansprüchen der anderen Insolvenzgläubiger
befriedigt.
(2)
Zur Tilgung des Gründungsstocks
dürfen keine Nachschüsse oder Umlagen
erhoben werden.
§ 52
Nachschüsse
und Umlagen im Insolvenzverfahren
(1)
Die Nachschüsse oder Umlagen, die
das Insolvenzverfahren erfordert,
werden vom Insolvenzverwalter festgestellt
und ausgeschrieben. Dieser hat sofort,
nachdem die Vermögensübersicht (§ 153
der Insolvenzordnung) auf der Geschäftsstelle
niedergelegt ist, zu berechnen,
wieviel die Mitglieder zur Deckung
des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen
Fehlbetrags nach ihrer Beitragspflicht
vorzuschießen haben. Für diese Vorschußberechnung
und für Zusatzberechnungen gelten
entsprechend § 106 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 und 3
sowie die §§ 107 bis 113
des Genossenschaftsgesetzes.
(2)
Alsbald nach Beginn der Schlußverteilung
(§ 196 der Insolvenzordnung)
hat der Insolvenzverwalter zu berechnen,
welche Beiträge die Mitglieder endgültig
zu leisten haben. Dafür und für
das weitere Verfahren gelten entsprechend
§ 114 Abs. 2 und die §§ 115
bis 118 des Genossenschaftsgesetzes.
§ 53
Kleinere
Vereine
(1)
Für Vereine, die bestimmungsgemäß
einen sachlich, örtlich oder dem
Personenkreis nach eng begrenzten
Wirkungskreis haben (kleinere Vereine),
gelten von den Vorschriften des
Abschnitts III nur die §§ 15,
16 Satz 2, § 17 Abs. 1,
§ 18 Abs. 1, die §§ 19,
20, 21 Abs. 1, die §§ 22
bis 27, 28 Abs. 1, die
§§ 37, 38 Abs. 1 und 2,
§ 39 Abs. 1 bis 3
sowie die §§ 41 bis 44,
48 und 50 bis 52. Versicherungen
gegen festes Entgelt, ohne daß der
Versicherungsnehmer Mitglied wird,
dürfen nicht übernommen werden.
(2)
Soweit sich nach Absatz 1 nichts
anderes ergibt, bewendet es für
die kleineren Vereine bei den für
Vereine gegebenen allgemeinen Vorschriften
der §§ 24 bis 53 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. In den Fällen des § 29
und des § 37 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt jedoch
an die Stelle des Amtsgerichts die
Aufsichtsbehörde.
(3)
Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrat
bestellt werden, so gelten dafür
entsprechend § 34 Abs. 1
und 2 Satz 1 und Abs. 6,
§ 36 Abs. 2 und 3
sowie die §§ 37 bis 40
des Genossenschaftsgesetzes.
(4)
Ob ein Verein ein kleinerer Verein
ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§ 53a
(weggefallen)
§ 53b
Verzicht
auf Gründungsstock bei kleineren
Vereinen; Verlustrücklage
Die
Aufsichtsbehörde kann kleineren
Vereinen bis zum Ablauf des 31. Dezember
2003, die die Lebensversicherung
betreiben wollen, gestatten, daß
die Bildung eines Gründungsstocks
unterbleibt, wenn nach der Eigenart
der Geschäfte oder durch besondere
Einrichtungen eine andere Sicherheit
gegeben ist. Aus den gleichen Gründen
kann sie bis zu diesem Zeitpunkt
gestatten, daß keine Verlustrücklage
gebildet wird.
IV. Geschäftsführung
der Versicherungsunternehmen
1. Kapitalausstattung,
Vermögensanlage
§ 53c
Kapitalausstattung
(1)
Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,
zur Sicherstellung der dauernden
Erfüllbarkeit der Verträge freie
unbelastete Eigenmittel mindestens
in Höhe einer Solvabilitätsspanne
zu bilden, die sich nach dem gesamten
Geschäftsumfang bemißt. Ein Drittel
der Solvabilitätsspanne gilt als
Garantiefonds.
(2)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, zur Durchführung
von Richtlinien des Rates der Europäischen
Gemeinschaften auf dem Gebiet des
Versicherungswesen durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen
1.
über die Berechnung und Höhe der
Solvabilitätsspanne,
2.
über den für die einzelnen Versicherungssparten
maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds,
3.
darüber, wie bei Lebensversicherungsunternehmen
nicht in der Bilanz ausgewiesene
Eigenmittel errechnet werden und
in welchem Umfang sie auf die Solvabilitätsspanne
und den Garantiefonds angerechnet
werden dürfen.
(2a)
Für die die Lebensversicherung als
Pensions- und Sterbekassen betreibenden
Unternehmen gilt Absatz 2 zur
Sicherstellung einer ausreichenden
Solvabilität entsprechend. Unternehmen,
die bis zum 28. Juli 1994 zugelassen
worden sind und den Anforderungen
der nach Absatz 2 Satz 1
erlassenen Verordnung nicht genügen,
müssen die Solvabilitätsanforderungen
der Verordnung spätestens mit Ablauf
des auf den 31. Dezember 1998
folgenden Geschäftsjahres erfüllen.
(3)
Als Eigenmittel nach Absatz 1
sind insbesondere anzusehen
1.
a) bei Aktiengesellschaften das
Grundkapital abzüglich des Betrages
der eigenen Aktien und abzüglich
der Hälfte des nicht eingezahlten
Teils;
b)
bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
der Gründungsstock abzüglich des
nicht eingezahlten Teils; ist der
Gründungsstock zu mindestens 25
vom Hundert eingezahlt, so
ist nur die Hälfte des nicht eingezahlten
Teils abzuziehen;
c)
bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen
die dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften
entsprechenden Posten abzüglich
des nicht eingezahlten Teils; bei
einer Einzahlung von mindestens
25 vom Hundert ist nur die
Hälfte des nicht eingezahlten Teils
abzuziehen;
2.
die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen;
3.
der Gewinnvortrag;
3a.
Kapital, das gegen Gewährung von
Genußrechten eingezahlt ist, nach
Maßgabe der Absätze 3a und 3c;
3b.
Kapital, das aufgrund der Eingehung
nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt
ist, nach Maßgabe der Absätze 3b
und 3c;
4.
auf Antrag und mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde stille Reserven,
die sich aus der Bewertung der Aktiva
ergeben, soweit diese Reserven nicht
Ausnahmecharakter tragen;
5.
bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
und nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz
arbeitenden öffentlich-rechtlichen
Versicherungsunternehmen, wenn sie
nicht die Lebensversicherung betreiben,
die Hälfte der nach der Satzung
in einem Geschäftsjahr zulässigen
Nachschüsse, soweit diese nicht
die Hälfte der gesamten Eigenmittel
übersteigen;
6.
bei Lebensversicherungsunternehmen
a)
die Rückstellung für Beitragsrückerstattung,
sofern sie zur Deckung von Verlusten
verwendet werden darf und soweit
sie nicht auf festgelegte Überschußanteile
entfällt,
b)
auf Antrag nach Maßgabe der auf
Grund des Absatzes 2 erlassenen
Vorschriften und mit Zustimmung
der Aufsichtsbehörde der Wert der
künftigen Überschüsse und der Wert
von in den Beitrag eingerechneten
Abschlußkosten, soweit sie bei der
Deckungsrückstellung nicht berücksichtigt
worden sind.
Von
der Summe der sich nach Satz 1
Nr. 1 bis 6 ergebenden
Beträge sind der Verlustvortrag
und die in der Bilanz ausgewiesenen
immateriellen Werte abzusetzen,
insbesondere
1.
die aktivierten Aufwendungen für
die Ingangsetzung und Erweiterung
des Geschäftsbetriebs (§ 269
des Handelsgesetzbuchs),
2.
ein aktivierter Geschäfts- oder
Firmenwert (§ 255 Abs. 4
des Handelsgesetzbuchs).
(3a)
Kapital, das gegen Gewährung von
Genußrechten eingezahlt ist (Absatz 3
Satz 1 Nr. 3a), ist den
Eigenmitteln nach Absatz 1
nur zuzurechnen,
1.
wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust
teilnimmt und das Versicherungsunternehmen
verpflichtet ist, im Falle eines
Verlustes die Zinszahlungen aufzuschieben,
2.
wenn vereinbart ist, daß es im Falle
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens
erst nach Befriedigung aller nicht
nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt
wird,
3.
wenn es dem Versicherungsunternehmen
mindestens für die Dauer von fünf Jahren
zur Verfügung gestellt worden ist
und nicht auf Verlangen des Gläubigers
vorzeitig zurückgezahlt werden muß;
die Frist von fünf Jahren braucht
nicht eingehalten zu werden, wenn
in Wertpapieren verbriefte Genußrechte
wegen Änderung der Besteuerung,
die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber
der Genußrechte führt, vorzeitig
gekündigt werden und das Kapital
vor Rückerstattung durch die Einzahlung
anderer, zumindest gleichwertiger
Eigenmittel ersetzt worden ist,
4.
solange der Rückzahlungsanspruch
nicht in weniger als zwei Jahren
fällig wird oder auf Grund des Vertrages
fällig werden kann und
5.
wenn das Versicherungsunternehmen
bei Abschluß des Vertrages auf die
in den Sätzen 2 und 3
genannten Rechtsfolgen ausdrücklich
und in Textform hingewiesen hat.
Nachträglich
können die Teilnahme am Verlust
nicht geändert, der Nachrang nicht
beschränkt sowie die Laufzeit und
die Kündigungsfrist nicht verkürzt
werden. Eine vorzeitige Rückzahlung
ist dem Versicherungsunternehmen
ohne Rücksicht auf entgegenstehende
Vereinbarungen zurückzugewähren,
sofern nicht das Kapital durch die
Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger
Eigenmittel ersetzt worden ist.
Werden Wertpapiere über die Genußrechte
begeben, so ist in den Zeichnungs-
und Ausgabebedingungen auf die in
den Sätzen 2 und 3 genannten
Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Versicherungsunternehmen
darf in Wertpapieren verbriefte
eigene Genußrechte nicht erwerben.
Die Rückzahlungsverpflichtung gilt
nicht als Belastung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1.
(3b)
Kapital, das aufgrund der Eingehung
nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt
ist (Absatz 3 Satz 1 Nr. 3b),
ist den Eigenmitteln nach Absatz 1
nur zuzurechnen,
1.
wenn es im Fall der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder der Liquidation
des Versicherungsunternehmens nach
Befriedigung aller nicht nachrangigen
Gläubiger zurückerstattet wird,
2.
wenn es dem Versicherungsunternehmen
mindestens für die Dauer von fünf
Jahren zur Verfügung gestellt wird
und nicht auf Verlangen des Gläubigers
vorzeitig zurückgezahlt werden muß;
die Frist von fünf Jahren braucht
nicht eingehalten zu werden, wenn
Schuldverschreibungen wegen Änderung
der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen
an den Erwerber der Schuldverschreibungen
führt, vorzeitig gekündigt werden
und das Kapital vor Rückerstattung
durch die Einzahlung anderer, zumindest
gleichwertiger Eigenmittel ersetzt
worden ist,
3.
wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs
gegen Forderungen des Versicherungsunternehmens
ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten
keine vertraglichen Sicherheiten
durch das Versicherungsunternehmen
oder durch Dritte gestellt werden
und
4.
solange der Rückerstattungsanspruch
nicht in weniger als zwei Jahren
fällig wird oder auf Grund des Vertrages
fällig werden kann.
Nachträglich
können der Nachrang nicht beschränkt
sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist
nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige
Rückerstattung ist dem Versicherungsunternehmen
ohne Rücksicht auf entgegenstehende
Vereinbarungen zurückzugewähren,
sofern das Versicherungsunternehmen
nicht aufgelöst wurde oder sofern
nicht das Kapital durch die Einzahlung
anderer, zumindest gleichwertiger
Eigenmittel ersetzt worden ist.
Das Versicherungsunternehmen hat
bei Abschluß des Vertrages auf die
in den Sätzen 2 und 3
genannten Rechtsfolgen ausdrücklich
und in Textform hinzuweisen; werden
Wertpapiere über die nachrangigen
Verbindlichkeiten begeben, so ist
nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen
auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen.
Ein Versicherungsunternehmen darf
in Wertpapieren verbriefte eigene
nachrangige Verbindlichkeiten nicht
erwerben. Die Rückzahlungsverpflichtung
gilt nicht als Belastung im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1.
(3c)
Der Gesamtbetrag des Genußrechtskapitals
nach Absatz 3a und der nachrangigen
Verbindlichkeiten nach Absatz 3b
ist den Eigenmitteln nach Absatz 1
nur zuzurechnen, soweit er 25 vom Hundert
der eingezahlten Eigenmittel nach
Absatz 3 Satz 1 Nr. 1
bis 3 nicht übersteigt; die
Aufsichtsbehörde kann einen höheren
Vomhundertsatz, der jedoch 50 vom Hundert
der Solvabilitätsspanne nicht übersteigen
darf, zulassen, wenn die Leistung
des Genußrechtskapitals oder die
Eingehung der nachrangigen Verbindlichkeiten
zur Erfüllung eines Solvabilitätsplanes
oder eines Finanzierungsplanes (§ 81b)
erfolgt.
(4)
Zusammen mit dem nach § 341a
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
vorgeschriebenen Jahresabschluß
und Lagebericht sind der Aufsichtsbehörde
jährlich eine Berechnung der Solvabilitätsspanne
vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.
§ 53d
Entgeltbegrenzung
bei Verträgen mit verbundenen Nicht–Versicherungsunternehmen
(1)
Nimmt ein Versicherungsunternehmen
Leistungen eines verbundenen Unternehmens
(§ 15 des Aktiengesetzes),
das nicht Versicherungsunternehmen
ist, auf Grund von Dienst-, Werk-,
Miet- und Pachtverträgen sowie Verträgen
vergleichbarer Art in Anspruch,
ist das Entgelt auf den Betrag zu
begrenzen, den ein ordentlicher
und gewissenhafter Geschäftsleiter
unter Berücksichtigung der Belange
der Versicherten auch mit einem
nicht verbundenen Unternehmen vereinbaren
würde. Die durch diese Verträge
entstehenden Aufwendungen sowie
die Art ihrer Berechnung sind dem
Versicherungsunternehmen jährlich
mitzuteilen.
(2)
Verträge nach Absatz 1 bedürfen
der Schriftform.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Verträge mit einem
nicht verbundenen Unternehmen, wenn
beide Vertragsparteien unmittelbar
oder mittelbar im Mehrheitsbesitz
(§ 16 des Aktiengesetzes) derselben
Person oder Personen stehen.
§ 54
Anlagegrundsätze
für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten
Fassung
bis 31. Dezember 2001
(1)
Die Bestände des Deckungsstocks
(§ 66) und das übrige gebundene
Vermögen eines Versicherungsunternehmens
(gebundenes Vermögen) sind unter
Berücksichtigung der Art der betriebenen
Versicherungsgeschäfte sowie der
Unternehmensstruktur so anzulegen,
daß möglichst große Sicherheit und
Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität
des Versicherungsunternehmens unter
Wahrung angemessener Mischung und
Streuung erreicht wird.
(2)
Der Aufsichtsbehörde sind unbeschadet
der Vorschrift des § 54d anzuzeigen
a)
der Erwerb von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten;
b)
der Erwerb von Beteiligungen, bei
Beteiligungen in Aktien oder sonstigen
Anteilen jedoch nur, wenn die Beteiligung
10 vom Hundert des Nennkapitals
der fremden Gesellschaft übersteigt;
dabei werden Beteiligungen mehrerer
zu einem Konzern im Sinne des § 18
des Aktiengesetzes gehörender Versicherungsunternehmen
und des herrschenden Unternehmens
an einer Gesellschaft zusammengerechnet;
c)
Anlagen eines Versicherungsunternehmens
bei einem im Sinne des § 15
des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen
sowie Anlagen einer Pensions- oder
Sterbekasse bei Unternehmen, deren
Arbeitnehmer bei der Kasse versichert
sind;
d)
Anlagen in Anteilen an Sondervermögen,
die von einer Kapitalanlagegesellschaft
verwaltet werden, und in Anteilen,
die von einer Investmentgesellschaft
ausgegeben werden, sofern sie nicht
durch die Richtlinie 85/611/EWG
des Rates vom 20. Dezember
1985 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr.
L 375 S. 3) koordiniert
worden sind.
Die
Anzeige ist bis zum Ende des auf
den Erwerb oder die Anlage folgenden
Monats vorzunehmen.
§ 54
Anlagegrundsätze
für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten
Fassung
ab 1. Januar 2002:
(1)
Die Bestände des Deckungsstocks
(§ 66) und das übrige gebundene
Vermögen eines Versicherungsunternehmens
(gebundenes Vermögen) sind unter
Berücksichtigung der Art der betriebenen
Versicherungsgeschäfte sowie der
Unternehmensstruktur so anzulegen,
daß möglichst große Sicherheit und
Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität
des Versicherungsunternehmens unter
Wahrung angemessener Mischung und
Streuung erreicht wird.Zum übrigen
gebundenen Vermögen gehören Vermögenswerte
außerhalb des Deckungsstocks in
Höhe der versicherungstechnischen
Rückstellungen sowie der aus Versicherungsverhältnissen
entstandenen Verbindlichkeiten und
Rechnungsabgrenzungsposten; die
Anteile der Rückversicherer bleiben
außer Betracht. Bei der Berechnung
des übrigen gebundenen Vermögens
können Beträge bis zur Höhe von
50 vom Hundert der um die Wertberichtigung
geminderten, in den letzten drei Monaten
fällig gewordenen Beitragsforderungen
aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
außer Ansatz bleiben. In der Lebensversicherung
ist die Rückstellung für Beitragsrückerstattung
nur in Höhe der bis zum Ende des
folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich
auszuschüttenden Überschussanteile
dem übrigen gebundenen Vermögen
zuzurechnen; bei der Berechnung
des übrigen gebundenen Vermögens
können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Beträge bis zur Höhe der in der
letzten Jahresbilanz ausgewiesenen
geleisteten, rechnungsmäßig gedeckten
Abschlusskosten außer Ansatz bleiben.
Verbindlichkeiten und Rückstellungen
aus Rückversicherungsverhältnissen
bleiben bei der Ermittlung des gebundenen
Vermögens außer Betracht, soweit
Ihnen aus demselben Rückversicherungsverhältnis
Forderungen gegenüberstehen.
(2)
Das gebundene Vermögen darf nur
angelegt werden in
- Darlehensforderungen,
Schuldverschreibungen und Genussrechten;
- Schuldbuchforderungen;
- Aktien;
- Beteiligungen;
- Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten;
- Anteilen
an Organismen für gemeinschaftliche
Anlagen in Wertpapieren und
für andere Anlagen, die nach
dem Grundsatz der Risikostreuung
angelegt werden, wenn die Organismen
einer wirksamen öffentlichen
Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber
unterliegen;
- laufenden
Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten;
- in
sonstigen Anlagen, soweit diese
nach Artikel 21 oder Artikel 22
der Dritten Richtlinie Schadenversicherung
oder Artikel 21 oder Artikel 22
der Dritten Richtlinie Lebensversicherung
zulässig sind.
Darüber
hinaus darf das gebundene Vermögens
nur angelegt werden, soweit dies
die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen
außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall
auf Antrag vorübergehend gestattet
und die Belange der Versicherten
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3)
Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Einzelheiten nach Maßgabe des Absatzes 1
und Absatzes 2 Satz 1
unter Beachtung der einschlägigen
Grundsätze und Maßstäbe der Artikel 21
und Artikel 22 der Dritten
Richtlinie Schadenversicherung oder
Dritten Richtlinie Lebensversicherung
insbesondere durch quantitative
und qualitative Vorgaben zur Anlage
des gebundenen Vermögens festzulegen.
(4)
Der Aufsichtsbehörde sind unbeschadet
der Vorschrift des § 54d anzuzeigen
1.
der Erwerb von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten;
2.
der Erwerb von Beteiligungen, bei
Beteiligungen in Aktien oder sonstigen
Anteilen jedoch nur, wenn die Beteiligung
10 vom Hundert des Nennkapitals
der fremden Gesellschaft übersteigt;
dabei werden Beteiligungen mehrerer
zu einem Konzern im Sinne des § 18
des Aktiengesetzes gehörender Versicherungsunternehmen
und des herrschenden Unternehmens
an einer Gesellschaft zusammengerechnet;
3.
Anlagen eines Versicherungsunternehmens
bei einem im Sinne des § 15
des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen
sowie Anlagen einer Pensions- oder
Sterbekasse bei Unternehmen, deren
Arbeitnehmer bei der Kasse versichert
sind;
4.
Anlagen in Anteilen an Sondervermögen,
die von einer Kapitalanlagegesellschaft
verwaltet werden, und in Anteilen,
die von einer Investmentgesellschaft
ausgegeben werden, sofern sie nicht
durch die Richtlinie 85/611/EWG
des Rates vom 20. Dezember
1985 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG
Nr. L 375 S. 3) koordiniert
worden sind.
Die
Anzeige ist bis zum Ende des auf
den Erwerb oder die Anlage folgenden
Monats vorzunehmen.
§ 54a
Anlagekatalog
für das gebundene Vermögen
bis
31. Dezember 2001
(ab
1. Januar 2002 aufgehoben)
(1)
Das gebundene Vermögen (§ 54
Abs. 1) darf nur nach Maßgabe
der folgenden Absätze angelegt werden;
dabei sind Vertragsstaaten des EWR-Abkommens
wie Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft zu behandeln. Zum übrigen
gebundenen Vermögen gehören Vermögenswerte
außerhalb des Deckungsstocks in
Höhe der versicherungstechnischen
Rückstellungen sowie der aus Versicherungsverhältnissen
entstandenen Verbindlichkeiten und
Rechnungsabgrenzungsposten; die
Anteile der Rückversicherer bleiben
außer Betracht. Bei der Berechnung
des übrigen gebundenen Vermögens
können Beträge bis zur Höhe von
50 vom Hundert der um die Wertberichtigung
geminderten, in den letzten drei
Monaten fällig gewordenen Beitragsforderungen
aus dem selbstabgeschlossenen Versicherungsgeschäft
außer Ansatz bleiben. In der Lebensversicherung
ist die Rückstellung für Beitragsrückerstattung
nur in Höhe der bis zum Ende des
folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich
auszuschüttenden Überschußanteile
dem übrigen gebundenen Vermögen
zuzurechnen; bei der Berechnung
des übrigen gebundenen Vermögens
können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Beträge bis zur Höhe der in der
letzten Jahresbilanz ausgewiesenen
geleisteten, rechnungsmäßig gedeckten
Abschlußkosten außer Ansatz bleiben.
Verbindlichkeiten und Rückstellungen
aus Rückversicherungsverhältnissen
bleiben bei der Ermittlung des gebundenen
Vermögens außer Betracht, soweit
ihnen aus demselben Rückversicherungsverhältnis
Forderungen gegenüberstehen.
(2)
Das gebundene Vermögen kann angelegt
werden
1.
in Forderungen, für die ein Grundpfandrecht
an einem in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft belegenen
Grundstück oder grundstücksgleichen
Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht
die Erfordernisse der §§ 11
und 12 des Hypothekenbankgesetzes,
Erbbaurechte darüber hinaus die
des § 21 der Verordnung über
das Erbbaurecht, oder die entsprechenden
Vorschriften des anderen Mitgliedstaats
erfüllen;
2.
in Forderungen, für die eine Schiffshypothek
an einem in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft registrierten
Schiff oder Schiffsbauwerk besteht,
wenn die Hypothek die Erfordernisse
der §§ 10 bis 12 des Schiffsbankgesetzes
oder die entsprechenden Erfordernisse
des anderen Mitgliedstaats erfüllt;
3.
in
a)
in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft ausgestellten Inhaberschuldverschreibungen,
die in einem Mitgliedstaat an einer
Börse zum amtlichen Handel zugelassen
oder in einen anderen organisierten
Markt einbezogen sind, der anerkannt
und für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist
(organisierter Markt),
b)
Pfandbriefen, Kommunalobligationen
und anderen in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten
Inhaber- und Namensschuldverschreibungen,
die die Voraussetzungen nach § 8a
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften
erfüllen (kraft Gesetzes bestehende
besondere Deckungsmasse),
c)
in einem Staat außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft ausgestellten Schuldverschreibungen,
die in einem Mitgliedstaat an einer
Börse zum amtlichen Handel zugelassen
oder in einen organisierten Markt
einbezogen oder an einer Börse in
einem Staat außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft zum amtlichen Handel
zugelassen sind; der Anteil dieser
Schuldverschreibungen darf 5 vom Hundert
des gebundenen Vermögens nicht übersteigen;
4.
in Forderungen, die in das Schuldbuch
der Bundesrepublik Deutschland,
eines ihrer Länder oder in ein entsprechendes
Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Gemeinschaft eingetragen
sind, sowie in Liquiditätspapieren
(§ 42 Abs. 1 des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank);
5.
in voll eingezahlten, an einer Börse
in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft zum amtlichen Handel
zugelassenen oder in einen organisierten
Markt einbezogenen Aktien und Genußrechten,
das übrige gebundene Vermögen darüber
hinaus auch in voll eingezahlten,
an einer Börse in einem Staat außerhalb
der Europäischen Gemeinschaft zum
amtlichen Handel zugelassenen Aktien
und Genußrechten. Aktien und Genußrechte
derselben Gesellschaft dürfen nur
insoweit erworben werden, als das
auf sie entfallende Grundkapital
und Genußrechtskapital zusammen
mit den bereits im gebundenen Vermögen
befindlichen Aktien und Genußrechte
derselben Gesellschaft 10 vom Hundert
des Grundkapitals dieser Gesellschaft
nicht übersteigt. Der Anteil von
Aktien und Genußrechten der Gesellschaften
mit Sitz in einem Staat außerhalb
der Europäischen Gemeinschaft darf
jeweils 20 vom Hundert des
nach Absatz 4 Satz 1 für
das Deckungsstockvermögen und das
übrige gebundene Vermögen zulässigen
Bestandes nicht übersteigen;
5a.
in voll eingezahlten, nicht unter
Nummer 5 fallenden Aktien und
Genußrechten, sowie in Geschäftsanteilen
an einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Kommanditanteilen, Beteiligungen
als stiller Gesellschafter im Sinne
des Handelsgesetzbuchs und in Forderungen
aus nachrangigen Verbindlichkeiten.
Voraussetzung ist, daß das Unternehmen
seinen Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft hat
und dem Versicherungsunternehmen
einen Jahresabschluß zur Verfügung
stellt, der in entsprechender Anwendung
der für Kapitalgesellschaften geltenden
Vorschriften aufgestellt und geprüft
ist, und sich verpflichtet, auch
künftig zu jedem Bilanzstichtag
einen derartigen Jahresabschluß
vorzulegen. Nummer 5 Satz 2
gilt entsprechend mit der Maßgabe,
daß Anlagen nach den Nummern 5
und 5a bei demselben Unternehmen
zusammenzurechnen sind. Bei Anteilen
an einem Unternehmen, dessen alleiniger
Zweck das Halten von Anteilen eines
anderen Unternehmens ist, bezieht
sich Satz 3 auf die durchgerechneten
Anlagen des Versicherungsunternehmens
bei dem anderen Unternehmen. Die
Bestimmungen dieser Nummer gelten
nicht für Anlagen bei Unternehmen,
auf die das Versicherungsunternehmen
seinen Geschäftsbetrieb ganz oder
teilweise im Wege der Funktionsausgliederung
(§ 5 Abs. 3 Nr. 4)
übertragen hat oder die in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Betrieb von
Versicherungsgeschäften stehende
Tätigkeiten für das Versicherungsunternehmen
ausführen;
6.
in Anteilen an Wertpapier-Sondervermögen,
die von einer Kapitalanlagegesellschaft
mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft verwaltet
werden, wenn diese Sondervermögen
entsprechend den Vertragsbedingungen
überwiegend voll eingezahlte, in
einem Mitgliedstaat an einer Börse
zum amtlichen Handel zugelassene
oder in einen organisierten Markt
einbezogene Aktien oder Genußrechte
oder überwiegend in einem Mitgliedstaat
ausgestellte Schuldverschreibungen
im Sinne der Nummer 3 Buchstabe a
und b enthalten. Das übrige
gebundene Vermögen kann darüber
hinaus angelegt werden in Anteilen
an Wertpapier-Sondervermögen, die
von einer Kapitalanlagegesellschaft
mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft verwaltet
werden, wenn diese Sondervermögen
entsprechend den Vertragsbedingungen
überwiegend in voll eingezahlten,
an einer Börse in einem Staat außerhalb
der Europäischen Gemeinschaft zum
amtlichen Handel zugelassenen Aktien
oder Genußrechten angelegt sind.
Der Bestand an Anteilen nach den
Sätzen 1 und 2 darf, soweit
das Sondervermögen überwiegend in
Aktien oder Genußrechten von Gesellschaften
mit Sitz in einem Staat außerhalb
der Europäischen Gemeinschaft angelegt
ist, zusammen mit Direktanlagen
dieser Art jeweils 20 vom Hundert
des nach Absatz 4 Satz 1
für das Deckungsstockvermögen und
das übrige gebundene Vermögen zulässigen
Bestandes nicht übersteigen. Die
Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend
für Anteile, die von einer Investmentgesellschaft
ausgegeben werden, die dem Recht
eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft untersteht
und zum Schutz der Anteilsinhaber
einer besonderen öffentlichen Aufsicht
unterliegt, wenn sie nach ihrer
Satzung das Vermögen nach den Grundsätzen
der Risikomischung und -streuung
anlegt und der Anteilsinhaber die
Auszahlung des auf den Anteil entfallenden
Vermögensteils verlangen kann;
7.
in Forderungen, für die verpfändet
oder zur Sicherung übertragen sind
a)
Grundpfandrechte, die die Voraussetzungen
der Nummer 1 erfüllen, Schiffshypotheken
im Sinne der Nummer 2,
b)
in einer anderen Vorschrift dieses
Absatzes genannte, in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft ausgestellte
Wertpapiere, die von der Deutschen
Bundesbank oder der Zentralnotenbank
eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft beliehen
werden können, sofern die Beleihungsgrenzen
des § 19 Abs. 1 Nr. 3
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
oder des entsprechenden Gesetzes
des anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Gemeinschaft eingehalten sind,
c)
Namensschuldverschreibungen, für
die kraft Gesetzes eine besondere
Deckungsmasse besteht oder
d)
Guthaben oder Wertpapiere im Rahmen
eines Wertpapierdarlehens entsprechend
§ 9b Abs. 1 und 2
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
oder gleichwertiger Vorschriften
eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft. Forderungen
aus Wertpapierdarlehen dürfen jeweils
15 vom Hundert der Wertpapiere
des Deckungsstockvermögens und des
übrigen gebundenen Vermögens nicht
übersteigen;
8.
in Darlehen
a)
an
aa)
die Bundesrepublik Deutschland,
ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
bb)
einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder seine
Regionalregierungen oder örtlichen
Gebietskörperschaften, für die die
zuständigen Behörden nach Artikel 7
der Richtlinie 89/647/EWG des Rates
vom 18. Dezember 1989 über
einen Solvabilitätskoeffizienten
für Kreditinstitute (ABl. EG
Nr. L 386 S. 14) eine
Gewichtung von Null festgelegt haben,
der Mitgliedstaat die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften
hierüber unterrichtet und diese
die Gewichtung bekanntgemacht hat,
cc)
eine internationale Organisation,
der auch die Bundesrepublik Deutschland
als Vollmitglied angehört;
b)
an sonstige Regionalregierungen
und örtliche Gebietskörperschaften
eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft, für die
die zuständigen Behörden nach Artikel
6 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5
der unter Buchstabe a genannten
Richtlinie eine Gewichtung von 20
vom Hundert festgelegt haben,
sowie in Darlehen, für die eine
dieser Stellen die volle Gewährleistung
übernommen hat; dabei darf der Anteil
der Darlehen, bei denen nicht sichergestellt
ist, daß sich das Vorrecht des § 77
Abs. 4 auf sie erstreckt, 10
vom Hundert des Deckungsstockvermögens
nicht übersteigen;
c)
für deren Verzinsung und Rückzahlung
eine der unter Buchstabe a
bezeichneten Stellen oder ein geeignetes
Kreditinstitut im Sinne der Nummer 9
Buchstabe c mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
die volle Gewährleistung übernommen
hat;
d)
an Unternehmen mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
mit Ausnahme der Kreditinstitute,
sofern aufgrund der bisherigen und
der zu erwartenden künftigen Entwicklung
der Ertrags- und Vermögenslage des
Unternehmens die vertraglich vereinbarte
Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet
erscheint und die Darlehen ausreichend
aa)
durch erstrangige Grundpfandrechte,
bb)
durch verpfändete oder zur Sicherung
übertragene Forderungen oder zum
amtlichen Handel zugelassene oder
in einen organisierten Markt einbezogene
Wertpapiere oder
cc)
in vergleichbarer Weise gesichert
sind. Eine Verpflichtungserklärung
des Darlehensnehmers gegenüber dem
Versicherungsunternehmen (Negativerklärung)
kann eine Sicherung des Darlehens
nur ersetzen, wenn und solange der
Darlehensnehmer bereits aufgrund
seines Status die Gewähr für die
Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens
bietet;
9.
bei
a)
der Deutschen Bundesbank,
b)
der Zentralnotenbank eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen
Gemeinschaft,
c)
einem Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft, das den Anforderungen
der Zweiten Richtlinie 89/646/EWG
des Rates vom 15. Dezember
1989 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften über
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
der Kreditinstitute und zur Änderung
der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. EG
Nr. L 386 S. 14) unterliegt,
wenn das Kreditinstitut dem Versicherungsunternehmen
schriftlich bestätigt, daß es die
an seinem Sitz geltenden Vorschriften
über das Eigenkapital und die Liquidität
der Kreditinstitute einhält (geeignetes
Kreditinstitut). Als Anlagen gelten
auch laufende Guthaben;
d)
öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten,
die nach Artikel 2 Abs. 2
der Ersten Richtlinie 77/780/EWG
des Rates vom 12. Dezember
1977 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften über
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
der Kreditinstitute (ABl. EG
Nr. L 322 S. 30) vom Geltungsbereich
dieser Richtlinie ausgenommen sind;
10.
in bebauten, in Bebauung befindlichen
oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten,
in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft belegenen Grundstücken,
in dort belegenen grundstücksgleichen
Rechten sowie in Anteilen an einem
Unternehmen, dessen alleiniger Zweck
der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung
eines in einem solchen Staat belegenen
Grundstücks oder grundstücksgleichen
Rechts ist. Das Versicherungsunternehmen
hat die Angemessenheit des Kaufpreises
auf der Grundlage des Gutachtens
eines vereidigten Sachverständigen
oder in vergleichbarer Weise zu
prüfen. Von den Grundstücksanlagen
sind unbeschadet der Vorschrift
des § 66 Abs. 3a Satz 4
die auf ihnen lastenden Grundpfandrechte
abzusetzen;
11.
in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen,
die von einer Kapitalanlagegesellschaft
mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft verwaltet
werden und die entsprechend den
Vertragsbedingungen überwiegend
aus in einem solchen Staat belegenen
Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten bestehen, wenn die Sondervermögen
im Zeitpunkt der Anlage die Vorschriften
des § 27 Abs. 1 Nr. 3
und des § 28 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften oder
die entsprechenden Vorschriften
des jeweiligen Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft erfüllen.
Satz 1 gilt entsprechend für
Anteile, die von einer Investmentgesellschaft
ausgegeben werden, die dem Recht
eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft untersteht
und zum Schutz der Anteilsinhaber
einer besonderen öffentlichen Aufsicht
unterliegt, wenn sie nach ihrer
Satzung das Vermögen nach den Grundsätzen
der Risikomischung und -streuung
anlegt und der Anteilsinhaber die
Auszahlung des auf den Anteil entfallenden
Vermögensteils verlangen kann;
12.
in Vorauszahlungen oder Darlehen,
die ein Versicherungsunternehmen
auf die eigenen Versicherungsscheine
gewährt, bis zur Höhe des Rückkaufswerts;
13.
in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermögen,
die von einer Kapitalanlagegesellschaft
mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft verwaltet
werden, wenn diese Sondervermögen
entsprechend den Vertragsbedingungen
außer stillen Beteiligungen überwiegend
voll eingezahlte, in einem Mitgliedstaat
an einer Börse zum amtlichen Handel
zugelassene oder in einen organisierten
Markt einbezogene Aktien oder Genußrechte
enthalten. Das übrige gebundene
Vermögen kann darüber hinaus angelegt
werden in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermögen,
die von einer Kapitalanlagegesellschaft
mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft verwaltet
werden, wenn diese Vermögen entsprechend
den Vertragsbedingungen außer in
stillen Beteiligungen überwiegend
in voll eingezahlten, an einer Börse
in einem Staat außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft zum amtlichen Handel
zugelassenen Aktien oder Genußrechten
angelegt sind. Der Bestand an Anteilen
nach den Sätzen 1 und 2
darf, soweit das Sondervermögen
außer in stillen Beteiligungen in
Aktien oder Genußrechten von Gesellschaften
mit Sitz in einem Staat außerhalb
der Europäischen Gemeinschaft angelegt
ist, zusammen mit Direktanlagen
dieser Art jeweils 20 vom Hundert
des nach Absatz 4 Satz 1
für das Deckungsstockvermögen und
das übrige gebundene Vermögen zulässigen
Bestandes nicht übersteigen. Die
Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend
für Anteile, die von einer Investmentgesellschaft
ausgegeben werden, die dem Recht
eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft untersteht
und zum Schutz der Anteilsinhaber
einer besonderen öffentlichen Aufsicht
unterliegt, wenn sie nach ihrer
Satzung das Vermögen nach den Grundsätzen
der Risikomischung und -streuung
anlegt und der Anteilsinhaber die
Auszahlung des auf den Anteil entfallenden
Vermögensteils verlangen kann;
14.
in Anlagen, die in den Nummern 1
bis 13 nicht genannt sind,
deren Voraussetzungen nicht erfüllen
oder die Begrenzungen der Absätze 2
bis 4a übersteigen, bis zur
Höhe von jeweils 5 vom Hundert des
Deckungsstockvermögens und des übrigen
gebundenen Vermögens; die Begrenzung
auf 10 vom Hundert in den Nummern 5
und 5a bleibt unberührt. Eine
Anlage in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten,
beweglichen Sachen oder Ansprüchen
auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen
Werten ist ausgeschlossen; das gleiche
gilt für eine Anlage, die nach Artikel 21
oder 22 der Dritten Richtlinie
Schadenversicherung oder Artikel 21
oder 22 der Richtlinie 92/96/EWG
des Rates vom 10. November
1992 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für
die Direktversicherung (Lebensversicherung)
sowie zur Änderung der Richtlinie
79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte
Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. EG
Nr. L 360 S. 1) nicht
zulässig ist.
(3)
Das gebundene Vermögen ist nach
Maßgabe der Anlage Teil C in
Vermögenswerten anzulegen, die auf
die gleiche Währung lauten, in der
die Versicherungen erfüllt werden
müssen (Kongruenzregeln). Dabei
gelten Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte als in der Währung des Landes
angelegt, in dem sie belegen sind,
Aktien und Anteile als in der Währung
angelegt, in der sie an einer Börse
zum amtlichen Handel zugelassen
oder in einen organisierten Markt
einbezogen sind; nicht an einer
Börse zum amtlichen Handel zugelassene
oder in einen organisierten Markt
einbezogene Aktien und Anteile gelten
als in der Währung des Landes angelegt,
in dem der Aussteller der Wertpapiere
oder Anteile seinen Sitz hat.
(3a)
(aufgehoben)
(4)
Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2
Nr. 5, 5a, 6 und 13 darf
zusammen jeweils 30 vom Hundert
des Deckungsstockvermögens und des
übrigen gebundenen Vermögens, der
Anteil der Anlagen nach Absatz 2
Nr. 5a und 13 jeweils
ein Drittel dieser Anteile nicht
übersteigen; dabei bleiben Anteile
an Vermögen außer Betracht, die
von einer Kapitalanlagegesellschaft
oder Investmentgesellschaft mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft verwaltet
werden und entsprechend den Vertragsbedingungen
oder der Satzung ausschließlich
aus Schuldverschreibungen im Sinne
des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a
und b bestehen. In den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 5a
Satz 4 werden die durchgerechneten
Anlagen des Versicherungsunternehmens
bei dem anderen Unternehmen in die
Quote für Anlagen gemäß Absatz 2
Nr. 5, 5a, 6 und 13 eingerechnet.
Die Aufsichtsbehörde kann diese
und die in Absatz 2 Nr. 5
Satz 3 und Nr. 6 Satz 3
genannte Grenze bei neugegründeten
Versicherungsunternehmen für die
Dauer von höchstens drei Jahren
nach Erteilung der Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb bis auf 10 vom Hundert
herabsetzen. Der Anteil der Anlagen
nach Absatz 2 Nr. 10 und 11
zusammen darf jeweils 25 vom Hundert
des Deckungsstockvermögens und des
übrigen gebundenen Vermögens nicht
übersteigen.
(4a)
Inhaberschuldverschreibungen im
Sinne des Absatzes 2 Nr. 3
Buchstabe a und b, die
weder an einer Börse zum amtlichen
Handel zugelassen noch in einen
organisierten Markt einbezogen sind,
können dem gebundenen Vermögen in
Höhe von jeweils 2,5 vom Hundert
des Deckungsstockvermögens und des
übrigen gebundenen Vermögens zugeführt
werden. Sie dürfen zusammen mit
Anlagen nach Absatz 2 Nr. 5a,
soweit es sich um Wertpapiere handelt,
jeweils 10 vom Hundert des
Deckungsstockvermögens und des übrigen
gebundenen Vermögens nicht übersteigen.
(4b)
Alle auf ein und denselben Aussteller
(Schuldner) entfallenden Anlagen
dürfen die Summe aus 2 vom Hundert
des gebundenen Vermögens und 25
vom Hundert der Eigenmittel
des Versicherungsunternehmens nach
§ 53c Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 bis 3b und 6
Buchstabe a in Verbindung mit
Satz 2, insgesamt aber 5 vom Hundert
des gebundenen Vermögens nicht übersteigen.
Auf diese Quoten sind auch von einem
Aussteller dem Versicherungsunternehmen
gewährte Genußrechte und gegen ihn
gerichtete Forderungen des Versicherungsunternehmens
aus nachrangigen Verbindlichkeiten
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5a
anzurechnen. Hat ein Aussteller
gegenüber dem Versicherungsunternehmen
für Verbindlichkeiten eines Dritten
die volle Gewährleistung übernommen,
so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit
auf diese Quote anzurechnen. Anlagen
in einem Sondervermögen oder in
Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft
ausgegeben werden, gelten nicht
als Anlagen bei ein und demselben
Aussteller (Schuldner), wenn die
Anlagen des Sondervermögens oder
der Investmentgesellschaft in sich
ausreichend gestreut sind. Statt
der in Satz 1 genannten Quoten
gilt eine Quote von 30 vom Hundert
des gebundenen Vermögens
a)
für die von ein und demselben Kreditinstitut
in Verkehr gebrachten Schuldverschreibungen,
wenn diese durch eine kraft Gesetzes
bestehende besondere Deckungsmasse
nach Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b
gesichert sind,
b)
für die Anlagen bei ein und demselben
Aussteller nach Absatz 2 Nr. 8
Buchstabe a und
c)
für Anlagen bei ein und demselben
geeigneten Kreditinstitut nach Absatz 2
Nr. 9 Buchstabe c mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft, wenn
und soweit die Anlagen durch eine
umfassende Institutssicherung des
Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem
tatsächlich abgesichert sind; der
satzungsmäßige Ausschluß eines Rechtsanspruchs
auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung
schließt eine tatsächliche Absicherung
nicht aus.
Bei
der Berechnung der Quoten nach den
Sätzen 1 bis 5 sind Anlagen
beim Aussteller und seinen Konzernunternehmen
im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes
zusammenzurechnen.
(4c)
Bis zu jeweils 10 vom Hundert
des Deckungsstockvermögens und des
übrigen gebundenen Vermögens können
in einem einzelnen Grundstück oder
grundstücksgleichen Recht oder in
Anteilen an einem Unternehmen angelegt
werden, dessen alleiniger Zweck
der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung
eines in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft belegenen
Grundstücks oder grundstücksgleichen
Rechts ist. Dieselbe Grenze gilt
für mehrere rechtlich selbständige
Grundstücke zusammengenommen, wenn
sie wirtschaftlich eine Einheit
bilden.
(5)
Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen
auch Anlagen in Vermögenswerten,
die in den vorangehenden Absätzen
nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen
nicht erfüllen, sowie die Überschreitung
der in den Absätzen 2 und 4
bis 4c genannten Begrenzungen
gestatten, wenn die Belange der
Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt
werden und wenn die Mitgliedstaaten
diese Abweichungen nach Artikel 21
oder 22 der Dritten Richtlinie
Schadenversicherung und Artikel 21
oder 22 der Dritten Richtlinie
Lebensversicherung zulassen können.
Ist letzteres nicht der Fall, kann
die Anlage nur bei Vorliegen außergewöhnlicher
Umstände und nur vorübergehend gestattet
werden. Die Aufsichtsbehörde hat
die außergewöhnlichen Umstände aktenkundig
zu machen.
(6)
Soweit das gebundene Vermögen versicherungstechnische
Rückstellungen aus in der Europäischen
Gemeinschaft belegenen Risiken oder
aus dort abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen
bedeckt, darf es vorbehaltlich des
Satzes 2 nur in der Europäischen
Gemeinschaft belegen sein oder in
Staaten außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft nach § 5 Abs. 4
des Depotgesetzes verwahrt werden.
Von den Vermögenswerten nach Satz 1
dürfen 5 vom Hundert der Bestände
des Deckungsstocks und 20 vom Hundert
des übrigen gebundenen Vermögens
in Staaten außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft belegen sein; hierbei
sind die nach Absatz 2 zulässigen,
in Staaten außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft belegenen Anlagen anzurechnen.
Die Aufsichtsbehörde kann einem
Versicherungsunternehmen im Einzelfall
auf Antrag weitere Ausnahmen von
den Regelungen dieses Gesetzes über
die Belegenheit der Vermögensanlagen
genehmigen, wenn die Belange der
Versicherten hierdurch nicht beeinträchtigt
werden. Die Kongruenzregeln nach
Absatz 3 bleiben unberührt.
§ 54b
Anlagestock
(1)
Soweit Lebensversicherungsverträge
Versicherungsleistungen in
1.
Anteilen an einem Sondervermögen,
das von einer Kapitalanlagegesellschaft
verwaltet wird,
2.
von einer Investmentgesellschaft
ausgegebenen Anteilen oder
3.
für das Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft
zugelassenen Werten, ausgenommen
Geld,
vorsehen,
sind die Bestände der hierfür zu
bildenden selbständigen Abteilung
des Deckungsstocks (Anlagestock)
in den betroffenen Werten anzulegen.
(2)
Soweit Lebensversicherungsverträge
Versicherungsleistungen direkt an
einen Aktienindex oder andere als
die in Absatz 1 genannten Bezugswerte
binden, ist für jede Anlageart ein
Anlagestock zu bilden. Die Bestände
dieser Anlagestöcke sind anzulegen
in Anteilen, die den Bezugswert
darstellen, oder, sofern keine Anteile
gebildet werden, in Vermögenswerten,
die denjenigen Werten entsprechen,
auf denen der besondere Bezugswert
beruht und die ausreichend sicher
und veräußerbar sind.
(3)
§ 54a findet für die Bestände
der in den Absätzen 1 und 2
genannten Anlagestöcke keine Anwendung.
Schließen die in den Absätzen 1
und 2 genannten Versicherungsleistungen
jedoch eine garantierte Mindestleistung
ein, so ist auf die Anlagen, die
zur Bedeckung der dafür erforderlichen
zusätzlichen versicherungstechnischen
Rückstellungen dienen, § 54a
anzuwenden.
(4)
Auf die in den Absätzen 1 bis 3
genannten Vermögenswerte finden
die Vorschriften der Anlage Teil C
keine Anwendung.
§ 54c
Ausländischer
Versicherungsbestand
Gehören
Versicherungsverhältnisse zu einem
selbständigen Bestand eines Versicherungsunternehmens
in einem Staat außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten
des EWR-Abkommens, so sind für das
aus diesen Versicherungsverhältnissen
entstandene gebundene Vermögen,
soweit das ausländische Recht nicht
Abweichendes vorschreibt, die §§ 54a
und 54b entsprechend anzuwenden.
§ 54d
Berichterstattung
an die Aufsichtsbehörde
Die
Versicherungsunternehmen haben über
ihre gesamten Vermögensanlagen,
aufgegliedert in Neuanlagen und
Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde
festzulegenden Formen und Fristen
zu berichten. Die Pflichten nach
§ 66 Abs. 6 Satz 6
bleiben unberührt.
1a. Rechnungslegung,
Prüfung
§ 55
Rechnungslegung
öffentlich–rechtlicher Versicherungsunternehmen;
Einreichungs– und Übersendungspflicht
(1)
Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts
des Vierten Abschnitts in Verbindung
mit den Vorschriften des Ersten
und Zweiten Abschnitts des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs
gelten für öffentlich-rechtliche
Unternehmen, die den Betrieb von
Versicherungsgeschäften zum Gegenstand
haben und nicht Träger der Sozialversicherung
sind, entsprechend.
(2)
Versicherungsunternehmen haben den
von den gesetzlichen Vertretern
aufgestellten sowie später den festgestellten
Jahresabschluß und den Lagebericht
der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich
einzureichen. Versicherungsunternehmen,
die einen Konzernabschluß oder einen
Konzernlagebericht aufstellen, haben
diese Unterlagen der Aufsichtsbehörde
unverzüglich einzureichen.
(3)
Versicherungsunternehmen haben in
dem Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr
folgt, jedem Versicherten auf Verlangen
den Jahresabschluß und den Lagebericht
zu übersenden.
§ 55a
Interne
Rechnungslegung
(1)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, für Versicherungsunternehmen,
die nicht der Aufsicht durch die
Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen,
Vorschriften zu erlassen
1.
über die Buchführung, den Inhalt,
die Form und die Stückzahl des der
Aufsichtsbehörde einzureichenden
internen Berichts, bestehend aus
einer für Aufsichtszwecke gegliederten
Bilanz und einer nach Versicherungszweigen
und Versicherungsarten gegliederten
Gewinn- und Verlustrechnung sowie
besonderen Erläuterungen zur Bilanz
und Gewinn- und Verlustrechnung,
soweit dies zur Durchführung der
Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich
ist;
1a.
über den Inhalt, die Form und die
Stückzahl des der Aufsichtsbehörde
vierteljährlich einzureichenden
internen Zwischenberichts, bestehend
aus einer Zusammenstellung von aktuellen
Buchhaltungs- und Bestandsdaten
sowie aus Angaben über die Anzahl
der Versicherungsfälle, soweit dies
zur Durchführung der Aufsicht nach
diesem Gesetz erforderlich ist;
1b.
über den Inhalt, die Form und die
Stückzahl des der Aufsichtsbehörde
einzureichenden internen Berichts
über die Geschäfte gemäß § 104e;
2.
über Fristen für die Einreichung
der internen Berichte an die Aufsichtsbehörde;
3.
über den Inhalt der Prüfungsberichte
nach § 341k des Handelsgesetzbuchs,
soweit dies zur Durchführung der
Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich
ist;
4.
über die Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen,
auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs
nicht anwendbar ist, durch einen
unabhängigen Sachverständigen sowie
über den Inhalt und die Frist für
die Einreichung eines Sachverständigenberichts,
soweit dies zur Durchführung der
Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich
ist.
Die
Ermächtigung nach Satz 1 kann
durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
für Versicherungsunternehmen, die
der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen unterliegen,
ganz oder zum Teil auf das Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen übertragen
werden.
(2)
Vorschriften nach Absatz 1
für Versicherungsunternehmen, die
der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen unterliegen,
werden im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden
der Länder erlassen; vor dem Erlaß
ist der Versicherungsbeirat zu hören.
(3)
Für Versicherungsunternehmen, die
der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden
der Länder unterliegen, können die
Landesregierungen im Benehmen mit
dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
durch Rechtsverordnung Vorschriften
nach Absatz 1 erlassen. Sie
können diese Befugnis durch Rechtsverordnung
der Aufsichtsbehörde des Landes
übertragen.
§ 56
(weggefallen)
§ 56a
Rückstellung
für Beitragsrückerstattung
Bei
Versicherungs-Aktiengesellschaften
bestimmt der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die Beträge, die
für die Überschußbeteiligung der
Versicherten zurückzustellen sind.
Jedoch dürfen Beträge, die nicht
auf Grund eines Rechtsanspruchs
der Versicherten zurückzustellen
sind, für die Überschußbeteiligung
nur bestimmt werden, soweit aus
dem verbleibenden Bilanzgewinn noch
ein Gewinn in Höhe von mindestens
vier vom Hundert des Grundkapitals
verteilt werden kann. Die für die
Überschußbeteiligung der Versicherten
bestimmten Beträge sind, soweit
sie den Versicherten nicht unmittelbar
zugeteilt wurden, in eine Rückstellung
für Beitragsrückerstattung einzustellen.
Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
zugewiesenen Beträge dürfen nur
für die Überschußbeteiligung der
Versicherten verwendet werden. Das
Versicherungsunternehmen ist jedoch
berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
in Ausnahmefällen die Rückstellung
für Beitragsrückerstattung, soweit
sie nicht auf bereits festgelegte
Überschußanteile entfällt, im Interesse
der Versicherten zur Abwendung eines
Notstandes heranzuziehen.
§ 56b
(weggefallen)
§ 57
Umfang
der Prüfung
(1)
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses
hat der Prüfer festzustellen, ob
das Versicherungsunternehmen die
Anzeigepflichten nach § 13b
Abs. 1 und 4, § 13c
Abs. 1 und 4, § 13d
Nr. 1 bis 5 sowie die
Verpflichtungen nach § 14 des
Gesetzes über das Aufspüren von
Gewinnen aus schweren Straftaten
erfüllt hat. Das Ergebnis ist in
den Prüfungsbericht aufzunehmen.
Ein Prüfer, der ein Unternehmen,
das mit dem Erstversicherungsunternehmen
eine sich aus einem Kontrollverhältnis
ergebende enge Verbindung nach § 8
Abs. 1 Satz 4 Nr. 2
unterhält, und zugleich das Erstversicherungsunternehmen
prüft, hat die Aufsichtsbehörde
zu unterrichten, wenn er Feststellungen
entsprechend § 321 Abs. 1
Satz 3 des Handelsgesetzbuchs
bei dem verbundenen Unternehmen
macht, soweit die festgestellten
Tatsachen die Ausübung der Tätigkeit
des Versicherungsunternehmens wesentlich
beeinträchtigen können. Auf Verlangen
der Aufsichtsbehörde hat der Prüfer
auch sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene
Tatsachen mitzuteilen, die gegen
eine ordnungsgemäße Durchführung
der Geschäfte des Erstversicherungsunternehmens
sprechen.
(2)
Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen über den Inhalt der
Prüfungsberichte gemäß Absatz 1
Satz 1 erlassen, soweit dies
zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde
erforderlich ist, insbesondere um
einheitliche Unterlagen zur Beurteilung
der von den Versicherungsunternehmen
durchgeführten Versicherungsgeschäfte
zu erhalten. Die Ermächtigung kann
durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen übertragen
werden. Dieses erlässt die Vorschriften
im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden
der Länder; vor dem Erlass ist der
Versicherungsbeirat zu hören.
§ 58
Anzeige
des Abschlussprüfers gegenüber der
Aufsichtsbehörde;
Erteilung
des Prüfungsauftrags
(1)
(aufgehoben)
(2)
Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde
unverzüglich den vom Aufsichtsrat
bestimmten Abschlußprüfer anzuzeigen.
Die Aufsichtsbehörde kann, wenn
sie gegen den Abschlußprüfer des
Jahresabschlusses Bedenken hat,
verlangen, daß innerhalb einer angemessenen
Frist ein anderer Abschlußprüfer
bestimmt wird. Unterbleibt das oder
hat die Aufsichtsbehörde auch gegen
den neuen Abschlußprüfer Bedenken,
so hat sie den Abschlußprüfer selbst
zu bestimmen. In diesem Fall gilt
§ 318 Abs. 1 Satz 4
des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe,
daß die gesetzlichen Vertreter den
Prüfungsauftrag unverzüglich dem
von der Aufsichtsbehörde bestimmten
Prüfer zu erteilen haben.
(3)
(aufgehoben)
§ 59
Vorlage
des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde
Der
Vorstand hat eine Ausfertigung des
Berichts des Abschlußprüfers mit
seinen und des Aufsichtsrats Bemerkungen
unverzüglich nach der Feststellung
der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Diese kann den Bericht mit dem Abschlußprüfer
erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen
der Prüfung und des Berichts auf
Kosten des Versicherungsunternehmens
veranlassen.
§ 60
Prüfung
öffentlich–rechtlicher Versicherungsunternehmen
Die
§§ 58 und 59 gelten nicht
für nach Landesrecht errichtete
und der Landesaufsicht unterliegende
öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen,
für die zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse
nach § 341k des Handelsgesetzbuchs
zusätzliche landesrechtliche Vorschriften
bestehen.
§§ 61
bis 63
(weggefallen)
§ 64
Abschlussprüfung
bei kleineren Vereinen
Sofern
Versicherungsunternehmen auf Grund
des § 330 Abs. 1,3 und 4
des Handelsgesetzbuchs und der auf
Grund dieser Ermächtigung erlassenen
Rechtsverordnung von der Verpflichtung
befreit sind, den Jahresabschluß
prüfen zu lassen, sind die §§ 58
und 59 dieses Gesetzes nicht
anzuwenden.
2. Besondere
Vorschriften über die Deckungsrückstellung
und den
Deckungsstock bei der Lebensversicherung
§ 65
Deckungsrückstellung
(1)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, zur Berechnung
der Deckungsrückstellung unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
durch Rechtsverordnung,
1.
bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie
einen oder mehrere Höchstwerte für
den Rechnungszins festzusetzen,
ausgehend
a)
vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen
des Staates, auf dessen Währung
der Vertrag lautet, wobei der jeweilige
Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert
betragen darf; hiervon können Versicherungsverträge
in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie
bis zu einer Laufzeit von acht Jahren,
Versicherungsverträge ohne Überschußbeteiligung
sowie Rentenversicherungsverträge
ohne Rückkaufswert ausgenommen oder
für sie höhere Höchstwerte festgesetzt
werden, oder
b)
vom Ertrag der zum betreffenden
Zeitpunkt im Bestand des Lebensversicherungsunternehmens
vorhandenen Aktiva sowie den erwarteten
Erträgen künftiger Aktiva, wobei
angemessene Sicherheitsabschläge
vorzunehmen sind;
2.
die Höchstbeträge für die Zillmerung
festzusetzen,
3.
die versicherungsmathematischen
Rechnungsgrundlagen für die Berechnung
der Deckungsrückstellung festzulegen,
soweit dies zur Durchführung von
Richtlinien des Rates der Europäischen
Gemeinschaften erforderlich ist.
Die
Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
auf das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen übertragen werden.
Dieses erläßt die Vorschriften im
Benehmen mit den Aufsichtsbehörden
der Länder.
(2)
Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1
sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz zu erlassen.
(3)
Vor der Festsetzung des Höchstzinssatzes
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a ist, sofern die
Verträge auf die Währung eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen
Vertragsstaats des EWR-Abkommens
lauten, die Aufsichtsbehörde dieses
Staates zu hören.
§ 66
Deckungsstock
(1)
Der Vorstand des Unternehmens hat
schon im Laufe des Geschäftsjahrs
Beträge in solcher Höhe dem Deckungsstock
zuzuführen und vorschriftsmäßig
anzulegen, wie es dem voraussichtlichen
Anwachsen des Mindestumfangs nach
Absatz 1a entspricht. Die Aufsichtsbehörde
kann hierüber nähere Anordnung treffen.
(1a)
Der Umfang des Deckungsstocks muss
mindestens der Summe aus den Bilanzwerten
der Deckungsrückstellung, der Beitragsüberträge,
soweit diese für die Deckungsrückstellung
bestimmt sind, der in der Rückstellung
für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
und Rückkäufe enthaltenen anteiligen
Deckungsrückstellungen der einzelnen
Versicherungsverträge und der Rentenbarwerte
sowie der gutgeschriebenen Überschussanteile
entsprechen. Bilanzwerte im Sinne
des Satzes 1 sind die Brutto–Beiträge
vor Abzug der Anteile für das in
Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft.
(2)
Erreichen die Bestände des Deckungsstocks
nicht den Mindestumfang des Deckungsstocks
nach Absatz 1a, hat der Vorstand
den fehlenden Betrag unverzüglich
dem Deckungsstock zuzuführen.
(3)
Die Aufsichtsbehörde kann anordnen,
daß dem Deckungsstock über den Mindestumfang
des Deckungsstocks nach Absatz 1a
hinaus Beträge zugeführt werden,
wenn dies zur Wahrung der Belange
der Versicherten geboten erscheint.
(3a)
Unbelastete Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte sind für den Deckungsstock
mit ihrem Bilanzwert anzusetzen.
Ist der Bilanzwert höher als der
Verkehrswert, so ist der Verkehrswert
anzusetzen. Die Aufsichtsbehörde
kann eine angemessene Erhöhung des
Wertansatzes zulassen, wenn und
soweit durch Sachverständigengutachten
nachgewiesen ist, daß der Verkehrswert
den Bilanzwert um mindestens 100
vom Hundert überschreitet.
Für belastete Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte setzt die Aufsichtsbehörde
den Wert im Einzelfall fest. Die
angesetzten Werte sind der Aufsichtsbehörde
im Rahmen der Meldungen gemäß § 54d
mitzuteilen.
(4)
Die Zuführung zum Deckungsstock
darf nur so weit unterbleiben, wie
im Ausland zugunsten bestimmter
Versicherungen eine besondere Sicherheit
aus den eingenommenen Versicherungsentgelten
gestellt werden muß.
(5)
Der Deckungsstock (Gelder, Wertpapiere,
Urkunden usw.) ist gesondert von
jedem anderen Vermögen zu verwalten
und am Sitz des Unternehmens aufzubewahren;
die Art der Aufbewahrung ist der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen; diese
kann genehmigen, daß der Deckungsstock
anderswo aufbewahrt wird.
(6)
Die Bestände des Deckungsstocks
sind einzeln in ein Verzeichnis
einzutragen. Die Vorschriften über
den Deckungsstock gelten für alle
Vermögensgegenstände, die im Verzeichnis
eingetragen sind. Ansprüche auf
Nutzungen, die die zum Deckungsstock
gehörenden Vermögensgegenstände
gewähren, gehören auch ohne Eintragung
in das Verzeichnis zum Deckungsstock.
Forderungen aus Vorauszahlungen
oder Darlehen auf die eigenen Versicherungsscheine
des Unternehmens, soweit sie zu
den Beständen des Deckungsstocks
gehören, brauchen nur in einer Gesamtsumme
nachgewiesen zu werden. Bei Forderungen,
die durch eine Grundstücksbelastung
gesichert und in Teilbeträgen zurückzuzahlen
sind, ist das Verzeichnis nach näherer
Bestimmung der Aufsichtsbehörde
zu berichtigen; dasselbe gilt für
Grundstücksbelastungen, die keine
persönliche Forderung sichern. Am
Schluß jedes Geschäftsjahrs ist
der Aufsichtsbehörde eine Abschrift
der in dessen Laufe vorgenommenen
Eintragungen vorzulegen; der Vorstand
hat die Richtigkeit der Abschrift
zu bescheinigen. Die Aufsichtsbehörde
hat die Abschrift aufzubewahren.
(7)
Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
können selbständige Abteilungen
des Deckungsstocks gebildet werden.
Was für den Deckungsstock und die
Ansprüche daran vorgeschrieben ist,
gilt dann entsprechend für jede
selbständige Abteilung.
§ 67
Deckungsstock
bei Rückversicherung
Bei
Rückversicherungen hat das rückversicherte
Unternehmen den anteiligen Deckungsstock
nach § 66 auch für die in Rückdeckung
gegebenen Versicherungen selbst
aufzubewahren und zu verwalten.
§§ 68
und 69
(weggefallen)
§ 70
Treuhänder
für den Deckungsstock
Zur
Überwachung des Deckungsstocks sind
ein Treuhänder und ein Stellvertreter
für ihn zu bestellen. Für einen
kleineren Verein (§ 53) gilt
dies nur, wenn es die Aufsichtsbehörde
anordnet.
§ 71
Bestellung
und Qualifikation des Treuhänders
(1)
Den Treuhänder bestellt der Aufsichtsrat.
Hat ein kleinerer Verein (§ 53)
keinen Aufsichtsrat, bestellt der
Vorstand den Treuhänder.
(2)
Wer als Treuhänder in Aussicht genommen
ist, muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde
benannt werden. Hat diese gegen
die Bestellung Bedenken, kann sie
verlangen, daß binnen angemessener
Frist jemand anders benannt werde.
Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde
auch gegen die Bestellung des neu
Vorgeschlagenen Bedenken, so kann
sie den Treuhänder selbst bestellen.
(3)
Absatz 2 Satz 2 und 3
gilt auch, wenn die Aufsichtsbehörde
Bedenken hat, daß ein bestellter
Treuhänder sein Amt weiterverwaltet.
§ 72
Sicherstellung
des Deckungsstocks
(1)
Der Deckungsstock ist so sicherzustellen,
daß nur mit Zustimmung des Treuhänders
darüber verfügt werden kann; das
Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(2)
Der Treuhänder hat besonders die
Bestände des Deckungsstocks unter
Mitverschluß des Versicherungsunternehmens
zu verwahren. Er darf die Bestände
nur herausgeben, soweit es dieses
Gesetz gestattet; doch gelten entsprechend
§ 31 Abs. 2 und 3
des Hypothekenbankgesetzes.
(3)
Der Treuhänder kann einer Verfügung
nur schriftlich zustimmen; soll
ein Gegenstand im Verzeichnis der
Bestände des Deckungsstocks gelöscht
werden, so genügt, daß der Treuhänder
neben oder unter den Löschungsvermerk
seinen Namen schreibt.
§ 73
Treuhänder–Bestätigung
Der
Treuhänder hat, ohne daß diese Pflicht
die Verantwortlichkeit der zur Vertretung
des Unternehmens berufenen Stellen
berührt, unter der Bilanz zu bestätigen,
daß die eingestellte Deckungsrückstellung
vorschriftsmäßig angelegt und aufbewahrt
ist.
§ 74
Einsichtsrecht
des Treuhänders
Der
Treuhänder kann jederzeit die Bücher
und Schriften des Versicherungsunternehmens
einsehen, soweit sie sich auf den
Deckungsstock beziehen.
§ 75
Entscheidung
über Streitigkeiten
Streitigkeiten
zwischen dem Treuhänder und dem
Versicherungsunternehmen über seine
Obliegenheiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§ 76
Stellvertreter
des Treuhänders
Die
§§ 71 bis 75 gelten auch
für den Stellvertreter des Treuhänders.
§ 77
Entnahme
aus dem Deckungsstock
(1)
Dem Deckungsstock dürfen außer den
Mitteln, die zur Vornahme und Änderung
der Kapitalanlagen erforderlich
sind, nur die Beträge entnommen
werden, die durch Eintritt des Versicherungsfalls,
durch Rückkauf oder dadurch frei
werden, daß sonst ein Versicherungsverhältnis
beendigt oder der Geschäftsplan
geändert wird.
(2)
Durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
darf über die Bestände des Deckungsstocks
nur so weit verfügt werden, wie
für den Anspruch, zu dessen Gunsten
verfügt wird, die Zuführung zum
Deckungsstock vorgeschrieben (§ 66
Abs. 1 bis 4) und tatsächlich
erfolgt ist.
(3)
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
erlöschen die Lebensversicherungsverhältnisse;
die Versicherten können den auf
sie zum Zeitpunkt der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens entfallenden
Anteil an dem Mindestumfang des
Deckungsstocks nach § 66 Abs. 1a
fordern.
(4)
Bei Befriedigung aus den Deckungsstockwerten
(§ 66 Abs. 6) gehen die
Forderungen auf den Anteil am Deckungsstock
(§ 66 Abs. 1a), soweit
wie für sie die Zuführung zum Deckungsstock
vorgeschrieben ist (§ 66 Abs. 1
bis 4), den Forderungen aller
übrigen Insolvenzgläubiger vor.
Untereinander haben sie denselben
Rang. Für den Anspruch der Versicherten
auf Befriedigung aus dem anderen
Vermögen des Unternehmens gelten
entsprechend die Vorschriften, die
in den §§ 52, 190 und 192
der Insolvenzordnung für die Absonderungsberechtigten
erlassen worden sind.
(5)
Vorrechte zugunsten der Versicherten
eines Lebensversicherungsunternehmens
und zugunsten von Versicherten eines
Kranken- und Unfallversicherungsunternehmens
der in § 12 genannten Art,
die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder
in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum haben, sind in einem
inländischen Insolvenzverfahren
anzuerkennen, wenn sie dem Vorrecht
des Absatzes 4 entsprechen
und die Gegenseitigkeit verbürgt
ist.
§ 78
Pfleger
in Insolvenzfall
(1)
Das Insolvenzgericht hat den Versicherten
zur Wahrung ihrer Rechte nach § 77
einen Pfleger zu bestellen. Für
die Pflegschaft tritt an die Stelle
des Vormundschaftsgerichts das Insolvenzgericht.
(2)
Der Pfleger hat den Umfang des vorhandenen
Deckungsstocks festzustellen sowie
die Ansprüche der Versicherten zu
ermitteln und anzumelden.
(3)
Der Pfleger hat die Versicherten,
soweit es geschehen kann, vor der
Anmeldung anzuhören und sie von
der Anmeldung nachher zu benachrichtigen,
ihnen auf Verlangen auch sonst Auskunft
über die Tatsachen zu geben, die
für ihre Ansprüche erheblich sind.
Das Recht des einzelnen Versicherten,
seinen Anspruch selbst anzumelden,
bleibt unberührt. Soweit die Anmeldung
des Versicherten von der des Pflegers
abweicht, gilt, bis die Abweichung
beseitigt ist, die Anmeldung, die
dem Versicherten günstiger ist.
(4)
Der Insolvenzverwalter hat dem Pfleger
die Einsicht aller Bücher und Schriften
des Schuldners zu gestatten und
ihm auf Verlangen den Bestand des
Deckungsstocks nachzuweisen.
(5)
Der Pfleger kann für die Führung
seines Amtes eine angemessene Vergütung
verlangen. Die ihm zu erstattenden
Auslagen und die Vergütung fallen
dem Deckungsstock zur Last.
(6)
Vor Bestellung des Pflegers und
vor Festsetzung der Vergütung ist
die Aufsichtsbehörde zu hören.
§ 79
Entsprechende
Anwendung auf die Kranken– und Unfallversicherung
Für
Krankenversicherungen der in § 12
genannten Arten gelten die §§ 66
bis 78, für Unfallversicherungen
der in § 11d genannten Art
sowie für Rentenleistungen aus den
in § 11e genannten Versicherungen
die §§ 65 bis 67, 77 und 78
entsprechend.
§ 79a
Öffentlich–rechtliche
Versicherungsunternehmen
Die
§§ 70 bis 76 gelten nicht
für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen.
§ 80
(weggefallen)
V. Beaufsichtigung
der Versicherungsunternehmen
1. Aufgaben
und Befugnisse der Aufsichtsbehörden
§ 81
Rechts–
und Finanzaufsicht
(1)
Die Aufsichtsbehörde überwacht den
gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen
im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht
allgemein und einer Finanzaufsicht
im besonderen. Sie achtet dabei
auf die ausreichende Wahrung der
Belange der Versicherten und auf
die Einhaltung der Gesetze, die
für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts
gelten. Sie nimmt die ihr nach diesem
Gesetz und nach anderen Gesetzen
zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen
Interesse wahr. Gegenstand der rechtlichen
Aufsicht ist die ordnungsgemäße
Durchführung des Geschäftsbetriebs
einschließlich der Einhaltung der
aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis
betreffenden und aller sonstigen
die Versicherten betreffenden Vorschriften
sowie der rechtlichen Grundlagen
des Geschäftsplans. Im Rahmen der
Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde
auf die dauernde Erfüllbarkeit der
Verpflichtungen aus den Versicherungen
und hierbei insbesondere auf die
Bildung ausreichender versicherungstechnischer
Rückstellungen und die Anlegung
in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten,
die Einhaltung der kaufmännischen
Grundsätze einschließlich einer
ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung
und angemessener interner Kontrollverfahren,
auf die Solvabilität der Unternehmen
und die Einhaltung der übrigen finanziellen
Grundlagen des Geschäftsplans zu
achten.
(2)
Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber
den Unternehmen, den Mitgliedern
ihres Vorstandes sowie sonstigen
Geschäftsleitern oder den die Unternehmen
kontrollierenden Personen alle Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich
sind, um Mißstände zu vermeiden
oder zu beseitigen. Mißstand ist
jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens,
das den Aufsichtszielen des Absatzes 1
widerspricht. Die Aufsichtsbehörde
kann namentlich untersagen, daß
Darlehensgeschäfte und Versicherungsabschlüsse
verbunden werden, soweit die Versicherungssumme
das Darlehen übersteigt. Auch kann
sie allgemein oder für einzelne
Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen
und Vermittlern von Versicherungsverträgen
untersagen, dem Versicherungsnehmer
in irgendeiner Form Sondervergütungen
zu gewähren; ebenso kann sie allgemein
oder für einzelne Versicherungszweige
den Versicherungsunternehmen untersagen,
Begünstigungsverträge abzuschließen
und zu verlängern. Die Aufsichtsbehörde
kann des Weiteren Vermittlern untersagen,
für Unternehmen einen Versicherungsvertrag
im Inland abzuschließen oder den
Abschluss zu vermitteln, die keine
zum Betrieb derartiger Versicherungsgeschäfte
erforderliche Erlaubnis besitzen,
ihre Geschäftstätigkeit entgegen
§ 105 Abs. 2 oder § 110a
Abs. 2 aufgenommen haben oder
entgegen § 111b Abs. 2
Satz 2 oder 3 fortführen.
Die Anordnungen nach Satz 4
werden einen Monat nach ihrer Bekanntmachung
im Bundesanzeiger wirksam; bei Versicherungsunternehmen,
die der Landesaufsicht unterstehen,
genügt die Bekanntmachung in dem
Blatt, das für die amtlichen Bekanntmachungen
der Landesregierung bestimmt ist.
(2a)
Sofern in den Fällen des Absatzes 2
und des § 89 die Belange der
Versicherten nicht auf andere Weise
gewahrt werden können, kann die
Aufsichtsbehörde Befugnisse, die
Organen des Unternehmens nach Gesetz
oder Satzung zustehen, ganz oder
teilweise auf einen Sonderbeauftragten
übertragen, der zur Wahrnehmung
dieser Befugnisse geeignet ist.
Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten
entstehenden Kosten einschließlich
der diesem zu gewährenden Vergütung
fallen dem Versicherungsunternehmen
zur Last. Die Höhe dieser Vergütung
setzt die Aufsichtsbehörde fest.
Sofern das Versicherungsunternehmen
zur Zahlung der Vergütung vorübergehend
nicht in der Lage ist, kann die
Aufsichtsbehörde an den Sonderbeauftragten
Vorschußzahlungen erbringen. Wird
der Sonderbeauftragte ohne Vergütung
tätig, so haftet er nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
(3)
(aufgehoben)
(4)
Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen
nach Absatz 2 Satz 1 auch
unmittelbar gegenüber anderen Unternehmen
treffen, soweit sie für ein Versicherungsunternehmen
a)
Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand
eines Vertrages über Funktionsausgliederungen
(§ 5 Abs. 3 Nr. 4)
sein können, oder
b)
Leistungen auf Grund von Verträgen
nach § 53d erbringen.
Die
gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde
gegenüber Verlagen zu, die Bezieher
von ihnen verlegter Zeitungen oder
Zeitschriften bei einem Versicherungsunternehmen
versichert haben.
§ 81a
Änderungen
des Geschäftsplans
Die
Aufsichtsbehörde kann verlangen,
daß ein Geschäftsplan vor Abschluß
neuer Versicherungsverträge geändert
wird. Wenn es zur Wahrung der Belange
der Versicherten notwendig erscheint,
kann die Aufsichtsbehörde einen
Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende
oder noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse
ändern oder aufheben.
§ 81b
Solvabilitätsplan;
Finanzierungsplan
(1)
Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens
geringer oder drohen sie geringer
zu werden als die Solvabilitätsspanne,
so hat das Unternehmen auf Verlangen
der Aufsichtsbehörde dieser einen
Plan zur Wiederherstellung gesunder
Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan)
zur Genehmigung vorzulegen. Drohen
sich die Finanzverhältnisse weiter
zu verschlechtern, so kann die Aufsichtsbehörde
unbeschadet der nach § 81 Abs. 2
zulässigen Maßnahmen unter außergewöhnlichen
Bedingungen die freie Verfügung
über die Vermögensgegenstände des
Unternehmens einschränken oder untersagen.
(2)
Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens
geringer als der Garantiefonds oder
auf diesen nicht in dem erforderlichen
Umfang anrechenbar, so hat das Unternehmen
auf Verlangen der Aufsichtsbehörde
dieser einen Plan über die kurzfristige
Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel
(Finanzierungsplan) zur Genehmigung
vorzulegen. Außerdem kann die Aufsichtsbehörde
unbeschadet der nach § 81 Abs. 2
zulässigen Maßnahmen die freie Verfügung
über die Vermögensgegenstände des
Unternehmens einschränken oder untersagen.
(3)
Kann eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit
des Versicherungsunternehmens gefährden,
so kann die Aufsichtsbehörde auch
dann Anordnungen treffen, wenn die
Vermögensanlage nicht zum gebundenen
Vermögen gehört.
(4)
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,
wenn ein Versicherungsunternehmen
keine ausreichenden versicherungstechnischen
Rückstellungen bildet, seine versicherungstechnischen
Rückstellungen unzureichend bedeckt
oder von der Vorschrift des § 54a
Abs. 6 über die Belegenheit
abweicht, ohne daß dies von der
Aufsichtsbehörde zugelassen worden
ist.
§ 81c
Missstand
in der Lebensversicherung
(1)
In der Lebensversicherung liegt
ein die Belange der Versicherten
gefährdender Mißstand auch vor,
wenn bei überschußberechtigten Versicherungen
keine angemessene Zuführung zur
Rückstellung für Beitragsrückerstattung
erfolgt. Das ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn die Zuführung zur
Rückstellung für Beitragsrückerstattung
eines Lebensversicherungsunternehmens
unter Berücksichtigung der Direktgutschrift
und der rechnungsmäßigen Zinsen
nicht der gemäß Absatz 3 durch
Rechtsverordnung festgelegten Mindestzuführung
in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen
entspricht. Hierbei sind der Risikoverlauf
und der Solvabilitätsbedarf der
Lebensversicherungsunternehmen zu
berücksichtigen. Unbeschadet der
nach § 81 Abs. 2 Satz 1
und § 87 zulässigen Maßnahmen
kann die Aufsichtsbehörde von dem
Lebensversicherungsunternehmen verlangen,
daß ihr ein Plan zur Sicherstellung
angemessener Zuführungen zur Rückstellung
für Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan)
vorgelegt wird, wenn die Zuführung
zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen
der Rechtsverordnung entspricht.
(2)
Für die vor dem 29. Juli 1994
abgeschlossenen Lebensversicherungen
(Altbestand) ist ein die Belange
der Versicherten gefährdender Mißstand
abweichend von Absatz 1 Satz 2
insbesondere dann anzunehmen, wenn
die Rückgewährquote eines Lebensversicherungsunternehmens
im Durchschnitt der letzten drei
Geschäftsjahre nicht dem anhand
des Durchschnitts aller Lebensversicherungsunternehmen
festgelegten Rückgewährrichtsatz
entspricht. Unbeschadet der nach
§ 81 Abs. 2 Satz 1
und § 87 zulässigen Maßnahmen
kann die Aufsichtsbehörde in diesem
Fall vom Unternehmen verlangen,
daß ihr ein Plan zur Sicherstellung
angemessener Zuführungen zur Rückstellung
für Beitragsrückerstattung (Rückgewährplan)
zur Genehmigung vorgelegt wird.
Die Rückgewährquote entspricht dem
in vom Hundert ausgedrückten Verhältnis
der Summe aus rechnungsmäßigen Zinsen,
der Direktgutschrift von Überschußanteilen
und der Zuführung zur Rückstellung
für Beitragsrückerstattung zu der
Summe aus Normrisikoüberschuß und
Normzinsertrag.
(3)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zur Wahrung der Belange der Versicherten
unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse
zu Absatz 1 Vorschriften zu
erlassen, über die Zuführung zur
Rückstellung für Beitragsrückerstattung,
insbesondere über die Mindestzuführung
in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen,
sowie zu Absatz 2 die Höhe
des Rückgewährrichtsatzes festzulegen
und Vorschriften über die Berechnung
des Normrisikoüberschusses und des
Normzinsertrags zu erlassen. Die
Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
auf das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen übertragen werden.
Dieses erläßt die Vorschriften im
Benehmen mit den Aufsichtsbehörden
der Länder.
(4)
Die Absätze 1 und 3 gelten
auch für Pensionskassen, für die
eine Feststellung nach § 156a
Abs. 3 Satz 5 getroffen
wurde. Im übrigen gelten die Absätze 1
bis 3 nicht für Pensions- und
Sterbekassen.
§ 81d
Missstand
in der Krankenversicherung
(1)
In der nach Art der Lebensversicherung
betriebenen Krankenversicherung
liegt ein die Belange der Versicherten
gefährdender Mißstand auch vor,
wenn keine angemessene Zuführung
zur Rückstellung für erfolgsabhängige
Beitragsrückerstattung erfolgt.
Das ist, soweit nicht eine Überschußbeteiligung
nach der Art des Geschäfts ausscheidet,
insbesondere dann anzunehmen, wenn
die Zuführung zur Rückstellung für
erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
eines Krankenversicherungsunternehmens
nicht dem nach Absatz 3 durch
Rechtsverordnung festgelegten Zuführungssatz
getrennt für die Krankenversicherung
im Sinne des § 12 Abs. 1
Satz 1 und die private Pflegepflichtversicherung
im Sinne des § 12f entspricht.
Als Zuführungssatz ist ein Vomhundertsatz
aus der Summe von Jahresüberschuß
und den Aufwendungen für die erfolgsabhängige
Beitragsrückerstattung festzulegen.
Hierbei sind eine Direktgutschrift
und ein durchschnittlicher Solvabilitätsbedarf
der Krankenversicherungsunternehmen
zu berücksichtigen.
(2)
Unbeschadet der nach § 81 Abs. 2
Satz 1 und § 87 zulässigen
Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde
von dem Krankenversicherungsunternehmen
verlangen, daß ihr ein Plan zur
Sicherstellung angemessener Zuführungen
zur Rückstellung für erfolgsabhängige
Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan)
vorgelegt wird, wenn die Zuführung
zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen
der Rechtsverordnung nach Absatz 3
entspricht.
(3)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zur Wahrung der Belange der Versicherten
Vorschriften über die Mindestzuführung
zur Rückstellung für erfolgsabhängige
Beitragsrückerstattung zu erlassen,
insbesondere über die Höhe und Berechnung
des Zuführungssatzes. Die Ermächtigung
kann durch Rechtsverordnung auf
das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
übertragen werden. Dieses erläßt
die Vorschriften im Benehmen mit
den Versicherungsaufsichtsbehörden
der Länder.
§ 81e
Diskriminierung
Als
Mißstand im Sinne des § 81
Abs. 2 sind auch Tarifbestimmungen
und Prämienkalkulationen anzusehen,
die auf die Staatsangehörigkeit
des Versicherungsnehmers oder Versicherten
oder auf deren Zugehörigkeit zu
einer ethnischen Gruppe abstellen.
§ 82
Untersagung
einer Beteiligung
(1)
Ist ein Versicherungsunternehmen
an einem anderen Unternehmen, das
nicht der Aufsicht unterliegt, beteiligt,
und ist die Beteiligung nach ihrer
Art oder ihrem Umfang geeignet,
das Versicherungsunternehmen zu
gefährden, so kann die Aufsichtsbehörde
dem Versicherungsunternehmen die
Fortsetzung der Beteiligung untersagen
oder nur unter der Bedingung gestatten,
daß sich das Unternehmen nach § 341k
des Handelsgesetzbuchs sowie den
§§ 58, 59 dieses Gesetzes auf
seine Kosten oder auf Kosten des
Versicherungsunternehmens prüfen
läßt. Verweigert dies das Unternehmen
oder ergeben sich bei der Prüfung
Bedenken gegen die Beteiligung,
so hat die Aufsichtsbehörde dem
Versicherungsunternehmen die Fortsetzung
zu untersagen.
(2)
Als Beteiligung im Sinne des Absatzes 1
gilt auch, daß ein Vorstands- oder
Aufsichtsratsmitglied des Versicherungsunternehmens
auf die Geschäftsführung eines anderen
Unternehmens maßgebenden Einfluß
ausübt oder auszuüben in der Lage
ist.
§ 83
Befugnisse
der Aufsichtsbehörde
(1)
Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
1.
von den Versicherungsunternehmen,
den Mitgliedern ihres Vorstandes
sowie sonstigen Geschäftsleitern
oder den die Unternehmen kontrollierenden
Personen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten
sowie Vorlage oder Übersendung aller
Geschäftsunterlagen, im Einzelfall
insbesondere der allgemeinen Versicherungsbedingungen,
der Tarife, der Formblätter und
sonstigen Druckstücke, die das Versicherungsunternehmen
im Verkehr mit den Versicherungsnehmern
verwendet, sowie der Unternehmensverträge
und der Verträge über eine Funktionsausgliederung
(§ 5 Abs. 3 Nr. 3
und 4) zu verlangen,
1a.
von Erstversicherungsunternehmen,
die der zusätzlichen Beaufsichtigung
nach § 104a Abs. 1 unterliegen,
und den in Nummer 1 genannten
Personen Auskünfte und Vorlage von
Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten
zu verlangen, die für die zusätzliche
Beaufsichtigung zweckdienlich sind;
übermittelt das Versicherungsunternehmen
diese Informationen trotz Aufforderung
nicht, so kann die Aufsichtsbehörde
auch von den Unternehmen im Sinne
von § 104b Abs. 2 Auskunft,
Übersendung oder Vorlage dieser
Unterlagen verlangen,
2.
auch ohne besonderen Anlass in den
Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen
Prüfungen des Geschäftsbetriebs
vorzunehmen; im Rahmen der zusätzlichen
Beaufsichtigung nach den §§ 104a
bis 104h darf die Aufsichtsbehörde
Prüfungen der Informationen nach
Nummer 1a auch bei Tochter–
und Mutterunternehmen sowie bei
Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens
des der zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegenden Versicherungsunternehmens
vornehmen,
3.
Prüfungen auch so vorzunehmen, daß
sie an einer von dem Versicherungsunternehmen
nach § 341k des Handelsgesetzbuchs
veranlaßten Prüfung teilnimmt und
selbst die Feststellungen trifft,
die sie für nötig hält; dies gilt
nicht für Versicherungsunternehmen,
die als kleinere Vereine (§ 53)
anerkannt sind,
4.
zu Prüfungen nach den Nummern 2
und 3 Personen hinzuzuziehen,
die nach § 341k in Verbindung
mit § 319 des Handelsgesetzbuchs
zu Prüfern bestimmt werden können;
für diese Personen gilt die Bestimmung
des § 323 des Handelsgesetzbuchs
für Abschlußprüfer sinngemäß,
5.
zu Sitzungen des Aufsichtsrats und
Tagungen der Hauptversammlung oder
der obersten Vertretung Vertreter
zu entsenden, denen auf Verlangen
das Wort zu erteilen ist,
6.
die Einberufung der in Nummer 5
bezeichneten Sitzungen und Tagungen
sowie die Ankündigung von Gegenständen
zur Beschlußfassung zu verlangen.
Die
Unternehmen haben Maßnahmen nach
Satz 1 Nr. 2 bis 4
zu dulden.
(2)
Besteht Anlaß zu der Vermutung,
daß jemand ohne Erlaubnis Versicherungsgeschäfte
betreibt, so kann die Aufsichtsbehörde
zur Klärung des Sachverhalts von
ihm und, wenn es sich um eine juristische
Person handelt, auch von den Mitgliedern
ihrer Organe Auskünfte und Vorlage
von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten
verlangen. In diesen Fällen kann
sie zur Klärung des Sachverhalts
auch Prüfungen in den Räumen vornehmen,
in denen die entsprechenden Tätigkeiten
vermutlich stattfinden.
(3)
Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde
und die nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 4 hinzugezogenen Personen
dürfen für Prüfungen nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 und 3
und in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 5 die Geschäftsräume
des Versicherungsunternehmens betreten.
Das Grundrecht des Artikels 13
des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt. Die Betroffenen haben
Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(4)
Bei Prüfungen nach Absatz 2
dürfen Bedienstete der Aufsichtsbehörde
die in Absatz 2 Satz 2
genannten Räume betreten. Absatz 3
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Dienen die in Satz 1 genannten
Räume zugleich als Wohnung, bedarf
es hierzu einer entsprechenden richterlichen
Durchsuchungsanordnung. Für diese
Anordnung ist das Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirk sich die Räume
befinden, deren Durchsuchung beabsichtigt
ist. Die Sätze 3 und 4
gelten auch bei den in Absatz 3
genannten Prüfungen, wenn die Geschäftsräume
zugleich als Wohnung dienen oder
wenn sich die Geschäftsunterlagen
in anderen Räumen befinden, die
von nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 zur Auskunft verpflichteten
Personen als Wohnung benutzt werden.
(5)
Soweit jemand
1.
als Versicherungsvertreter oder
Versicherungsmakler an ein Versicherungsunternehmen
Versicherungsverträge vermittelt
oder vermittelt hat oder
2.
Tätigkeiten für ein Versicherungsunternehmen
wahrnimmt, die Gegenstand eines
Vertrages über Funktionsausgliederungen
(§ 5 Abs. 3 Nr. 4)
sein können, oder
3.
Leistungen aufgrund von Verträgen
nach § 53d erbringt,
gelten
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1,
2 und 4, Absatz 3 sowie
Absatz 4 Satz 3 und 4
entsprechend. Für die Fälle der
Nummer 1 gilt dies nur insoweit,
als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs
und der Vermögenslage des Versicherungsunternehmens
bedeutsam ist. Soweit jemand an
ein Unternehmen Versicherungsverträge
vermittelt oder vermittelt hat,
das keine Erlaubnis zum Betrieb
von Versicherungsgeschäften besitzt,
gelten Absatz 2 und Absatz 4
Satz 1 bis 4 entsprechend.
(5a)
Der Aufsichtsbehörde hat die Rechte
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1,
2 und 4, Absatz 3 und
nach § 104 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 2 auch gegenüber
1.
Personen und Unternehmen, die eine
Beteiligungsabsicht nach § 104
Abs. 1 angezeigt haben oder
die im Rahmen eines Erlaubnisantrags
nach § 5 Abs. 2 als Inhaber
bedeutender Beteiligungen angegeben
werden,
2.
den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung
an einem Versicherungsunternehmen
und den von ihnen kontrollierten
Unternehmen,
3.
Personen und Unternehmen, bei denen
Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass es sich um Personen oder Unternehmen
im Sinne der Nummer 2 handelt,
und
4.
Personen und Unternehmen, die mit
einer Person oder einem Unternehmen
im Sinne der Nummern 1 bis 3
nach § 15 des Aktiengesetzes
verbunden sind.
(5b)
Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5
und 6 gegenüber den in Absatz 5a
genannten Personen und Unternehmen
ergreifen, wenn Anhaltspunkte für
einen Untersagungsgrund nach § 104
Abs. 1a Nr. 1 bis 3
vorliegen. Die Betroffenen haben
diese Maßnahmen zu dulden.
(6)
Wer nach Absatz 1, 2, 5, 5a
oder 5b zur Erteilung einer
Auskunft verpflichtet ist, kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
§ 84
Schweigepflicht
(1)
Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden
beschäftigten oder von ihnen beauftragten
Personen sowie die Mitglieder des
Versicherungsbeirats (§ 92),
dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene
vertrauliche Informationen an keine
andere Person oder Behörde weitergeben.
Dies gilt auch für andere Personen,
die durch dienstliche Berichterstattung
Kenntnis von den in Satz 1
genannten Informationen erhalten.
Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für die Weitergabe von Informationen
in zusammengefaßter oder allgemeiner
Form, bei der die einzelnen Versicherungsunternehmen
nicht zu erkennen sind.
(2)
Die Schweigepflicht nach Absatz 1
Satz 1 verbietet nicht den
Informationsaustausch mit den zuständigen
Behörden anderer Mitgliedstaaten
und anderer Vertragsstaaten des
EWR-Abkommens sowie der Kommission
nach den für die Versicherungsunternehmen
geltenden Richtlinien des Rates
der Europäischen Gemeinschaften.
Für die dabei erhaltenen Informationen
gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1
Satz 1. Ein Austausch von Informationen
mit zuständigen Behörden von Drittstaaten
im Sinne des § 105 Abs. 2 Satz 2
und 3 ist nur zulässig, wenn
diese Behörden und die von ihnen
beauftragten Personen einer Absatz 1
Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht
unterliegen.
(3)
Die Aufsichtsbehörden dürfen Informationen,
die sie aufgrund der Absätze 1
und 2 erhalten, nur für folgende
Zwecke verwenden:
1.
zur Prüfung des Antrags eines Versicherungsunternehmens
auf Erteilung der Erlaubnis,
2.
zur Überwachung der Tätigkeit eines
Versicherungsunternehmens,
3.
für Anordnungen der Aufsichtsbehörde
sowie zur Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten durch die
Aufsichtsbehörde,
4.
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung
der Aufsichtsbehörde,
5.
im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten,
Insolvenzgerichten, Strafverfolgungsbehörden
oder für Straf- und Bußgeldsachen
zuständigen Gerichten.
(4)
Die Schweigepflicht nach Absatz 1
Satz 1 verbietet insbesondere
nicht die Weitergabe von Informationen
an
1.
Staatsanwaltschaften oder für Straf-
und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen
Auftrag mit der Überwachung von
Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten,
Investmentgesellschaften, anderen
Finanzinstituten, der Finanzmärkte
oder des Zahlungsverkehrs betraute
Stellen sowie von diesen beauftragte
Personen,
2a.
die Zentralbanken,
3.
mit der Liquidation oder Insolvenz
eines Versicherungsunternehmens,
eines Kreditinstituts, eines Finanzdienstleistungsinstituts,
einer Investmentgesellschaft oder
eines anderen Finanzinstituts befaßte
Stellen,
4.
mit der gesetzlichen Prüfung der
Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen,
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten,
Investmentgesellschaften oder Finanzinstituten
betraute Personen sowie Stellen,
die diese Prüfer beaufsichtigen,
oder
5.
Einrichtungen zur Verwaltung von
Garantiefonds,
soweit
diese Stellen die Informationen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Für die bei diesen Stellen beschäftigten
Personen gilt die Schweigepflicht
nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Befindet sich die Stelle in einem
anderen Staat, so dürfen die Tatsachen
nur weitergegeben werden, wenn diese
Stelle und die von ihr beauftragten
Personen einer dem Absatz 1
Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht
unterliegen. Die Stelle eines Drittstaats
im Sinne des § 105 Abs. 1
Satz 2 und 3, ist darauf
hinzuweisen, dass die übermittelten
Informationen zu keinem anderen
Zweck verwendet werden dürfen. Informationen,
die aus einem anderen Staat stammen,
dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung
der zuständigen Stellen, die diese
Informationen mitgeteilt haben,
und nur für solche Zwecke weitergegeben
werden, denen diese Stellen zugestimmt
haben.
(4a)
Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1,
§ 111 Abs. 5 in Verbindung
mit § 105 Abs. 1 sowie
§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung
gelten nicht für die in Absatz 1
bezeichneten Personen, soweit sie
zur Durchführung dieses Gesetzes
tätig werden. Dies gilt nicht, soweit
die Finanzbehörden die Kenntnisse
für die Durchführung eines Verfahrens
wegen einer Straftat sowie eines
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
benötigen.
(5)
Vertrauliche Informationen, die
die Aufsichtsbehörde von den in
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4
Nr. 2 bis 4 genannten
Stellen erhalten hat, dürfen im
Wege der dienstlichen Berichterstattung
(Absatz 1 Satz 2) nur
dann weitergegeben werden, wenn
das Einverständnis der zuständigen
Behörde vorliegt, die die Informationen
erteilt hat. Gleiches gilt für Informationen,
die bei der Durchführung einer örtlichen
Prüfung einer Niederlassung in einem
anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
(§ 13b) erlangt wurden; in
diesem Fall ist das Einverständnis
der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats
oder Vertragsstaats, in dem die
örtliche Prüfung durchgeführt wurde,
erforderlich.
(6)
Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
bleiben unberührt.
§ 85
Aufsicht
über Geschäftstätigkeit im Ausland
Die
Aufsicht erstreckt sich über das
Inland hinaus auf die in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft und anderen Vertragsstaaten
des EWR-Abkommens über Niederlassungen
oder im Dienstleistungsverkehr ausgeübte
Geschäftstätigkeit. Dabei wird die
Finanzaufsicht in alleiniger Zuständigkeit,
die Aufsicht im übrigen im Zusammenwirken
mit der Aufsichtsbehörde des anderen
Mitglied– oder Vertragsstaates wahrgenommen.
§ 85a
Verbraucherinformation
bei Geschäftstätigkeit im Ausland
Für
das Versicherungsgeschäft in den
Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum finden die §§ 10
und 10a Anwendung, wenn den
Versicherungsverträgen deutsches
Recht zugrunde liegt.
§ 86
Aufsicht
über Liquidation und Abwicklung
Die
Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation
eines Unternehmens und auf die Abwicklung
der bestehenden Versicherungen zu
erstrecken, wenn der Geschäftsbetrieb
untersagt oder freiwillig eingestellt
oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
widerrufen wird.
§ 87
Widerruf
der Erlaubnis
(1)
Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis
für einzelne Versicherungssparten
oder den gesamten Geschäftsbetrieb
widerrufen, wenn
1.
das Unternehmen die Voraussetzungen
für die Erteilung der Erlaubnis
nicht mehr erfüllt,
2.
das Unternehmen in schwerwiegender
Weise Verpflichtungen verletzt,
die ihm nach dem Gesetz oder dem
Geschäftsplan obliegen, oder
3.
sich so schwere Mißstände ergeben,
daß eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebes
die Belange der Versicherten gefährdet.
(2)
Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis
für den gesamten Geschäftsbetrieb
widerrufen, wenn das Unternehmen
außerstande ist, innerhalb der gesetzten
Frist die im Solvabilitätsplan oder
im Finanzierungsplan nach § 81b
Abs. 1 oder 2 vorgesehenen
Maßnahmen durchzuführen.
(3)
Der Widerruf der Erlaubnis bewirkt,
daß keine neuen Versicherungen mehr
abgeschlossen, früher abgeschlossene
nicht erhöht oder verlängert werden
dürfen.
(4)
Wird die Erlaubnis widerrufen, so
trifft die Aufsichtsbehörde alle
Maßnahmen, die geeignet sind, die
Belange der Versicherten zu wahren.
Insbesondere kann sie die freie
Verfügung über die Vermögensgegenstände
des Unternehmens einschränken oder
untersagen sowie die Vermögensverwaltung
geeigneten Personen übertragen.
(5)
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
wirkt der Widerruf der Erlaubnis
für den gesamten Geschäftsbetrieb
wie ein Auflösungsbeschluß. Auf
Anzeige der Aufsichtsbehörde wird
der Widerruf im Handelsregister
eingetragen.
(6)
Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen
bekannt, die die Versagung der Erlaubnis
nach § 8 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 rechtfertigen würden,
kann sie, statt die Erlaubnis zu
widerrufen, die Abberufung von Geschäftsleitern
verlangen, auf deren Person sich
die Tatsachen beziehen, und diesen
Geschäftsleitern auch die Ausübung
ihrer Tätigkeit untersagen.
§ 87a
Missbrauch
bei Mitversicherung
Mißbraucht
ein Versicherungsunternehmen die
Möglichkeit nach § 111 Abs. 2,
als führender Versicherer Versicherungsunternehmen
aus anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft oder anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
an Mitversicherungen zu beteiligen,
so kann die Aufsichtsbehörde gegenüber
diesem Versicherungsunternehmen
die zur Beseitigung des Mißbrauchs
erforderlichen Anordnungen treffen.
In schwerwiegenden Fällen kann die
Aufsichtsbehörde ferner dem Versicherungsunternehmen
den Abschluß derartiger Mitversicherungen
untersagen oder die in § 87
Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen
treffen. § 87 Abs. 3 bis 5
gilt entsprechend. Als Mißbrauch
ist es insbesondere anzusehen, wenn
ein Versicherungsunternehmen die
einem führenden Versicherer üblicherweise
zukommenden Aufgaben nicht wahrnimmt
oder an dem Vertrag Versicherungsunternehmen
beteiligt, die nach § 111 Abs. 2
nicht zu einer solchen Beteiligung
befugt sind.
§ 88
Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
Anzeigen des Vorstands
(1)
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens
kann nur von der Aufsichtsbehörde
gestellt werden.
(2)
Sobald das Versicherungsunternehmen
zahlungsunfähig wird, hat es sein
Vorstand der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen
des Versicherungsunternehmens nicht
mehr die Schulden deckt. Diese Anzeigepflicht
tritt an Stelle der dem Vorstand
durch andere gesetzliche Vorschriften
auferlegten Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Bleiben bei Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit und nach dem
Gegenseitigkeitsgrundsatz arbeitenden
öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen,
bei denen Nachschüsse oder Umlagen
zu leisten sind, ausgeschriebene
Nachschüsse oder Umlagen fünf Monate
über die Fälligkeit rückständig,
so hat der Vorstand zu prüfen, ob
sich, wenn die nicht bar eingegangenen
Nachschüsse oder Umlagen außer Betracht
bleiben, Überschuldung ergibt; ist
dies der Fall, so hat er es binnen
einem Monat nach Ablauf der bezeichneten
Frist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die gleichen Pflichten haben die
Liquidatoren.
§ 89
Zahlungsverbot;
Herabsetzung von Leistungen
(1)
Ergibt sich bei der Prüfung der
Geschäftsführung und der Vermögenslage
eines Unternehmens, daß dieses für
die Dauer nicht mehr imstande ist,
seine Verpflichtungen zu erfüllen,
die Vermeidung des Insolvenzverfahrens
aber zum Besten der Versicherten
geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde
das hierzu Erforderliche anordnen,
auch die Vertreter des Unternehmens
auffordern, binnen bestimmter Frist
eine Änderung der Geschäftsgrundlagen
oder sonst die Beseitigung der Mängel
herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen,
besonders Versicherungsleistungen,
Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen
der Rückkauf oder die Beleihung
des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen
darauf, können zeitweilig verboten
werden.
(2)
Unter der Voraussetzung in Absatz 1
Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde,
wenn nötig, die Verpflichtungen
eines Lebensversicherungsunternehmens
aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand
entsprechend herabsetzen. Dabei
kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig
verfahren, wenn es besondere Umstände
rechtfertigen, namentlich wenn bei
mehreren Gruppen von Versicherungen
die Notlage des Unternehmens mehr
in einer als in einer anderen begründet
ist. Bei der Herabsetzung werden,
soweit Deckungsrückstellungen der
einzelnen Versicherungsverträge
bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen
herabgesetzt und danach die Versicherungssummen
neu festgestellt, sonst diese unmittelbar
herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer,
die Versicherungsentgelte in der
bisherigen Höhe weiterzuzahlen,
wird durch die Herabsetzung nicht
berührt.
(3)
Die Maßnahmen nach den Absätzen 1,
2 können auf eine selbständige Abteilung
des Deckungsstocks (§ 66 Abs. 7)
beschränkt werden.
§ 89a
Keine
aufschiebende Wirkung
Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen
nach § 81 Abs. 2 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 oder § 7
Abs. 2, § 81 Abs. 2a,
§ 81b Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4,
§§ 83, 87 Abs. 1 Nr. 2
und 3 und Abs. 4, §§ 88,
89, 104 Abs. 1a Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 bis 3
und Abs. 4 haben keine aufschiebende
Wirkung.
2. Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen
§ 90
Bundesaufsichtsamt
(1)
(weggefallen)
(2)
Der Präsident des Bundesaufsichtsamts
für das Versicherungswesen wird
auf Vorschlag der Bundesregierung
vom Bundespräsidenten ernannt.
(3)
Die übrigen Beamten ernennt der
Bundesminister der Finanzen.
(4)
Beschäftigte des Bundesaufsichtsamts
dürfen nicht gleichzeitig Leiter
oder Beamte öffentlich-rechtlicher
Versicherungsunternehmen sein.
§ 91
(weggefallen)
§ 92
Versicherungsbeirat
(1)
Zur Mitwirkung bei der Aufsicht
besteht beim Bundesaufsichtsamt
ein Beirat aus Sachverständigen
des Versicherungswesens. Die Mitglieder
des Beirats werden für die Dauer
von fünf Jahren vom Bundesministerium
der Finanzen berufen.
(2)
Die Mitglieder des Versicherungsbeirats
beraten das Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen gutachtlich
bei Vorbereitung wichtiger Beschlüsse
und wirken mit Stimmrecht bei den
Entscheidungen der Beschlußkammern
mit.
(3)
Sie verwalten ihr Amt als unentgeltliches
Ehrenamt; für ihre Teilnahme an
Sitzungen erhalten sie Tagegelder
und Vergütung der Reisekosten nach
festen Sätzen, die das Bundesministerium
der Finanzen bestimmt.
§ 93
Zwangsmittel
(1)
Das Bundesaufsichtsamt kann die
Befolgung der Verfügungen, die es
innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse
trifft, mit Zwangsmitteln nach den
Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
durchsetzen. Dabei kann es die Zwangsmittel
für jeden Fall der Nichtbefolgung
androhen. Es kann Zwangsmittel auch
gegen Versicherungsunternehmen anwenden,
die juristische Personen des öffentlichen
Rechts sind.
(2)
Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt
bis zu fünfzigtausend Deutsche
Mark (ab 1. Januar 2002:)
zweihundertfünfzigtausend Euro.
§§ 94
bis 100
(weggefallen)
§ 101
Kosten
der Aufsicht
(1)
Die Kosten des Bundesaufsichtsamts
für das Versicherungswesen und des
Verfahrens vor ihm sind dem Bund
von den seiner Aufsicht unterstellten
Versicherungsunternehmen durch Entrichtung
von Gebühren nach Absatz 2
zu erstatten; zu den Kosten gehören
auch die Kosten, die durch eine
Heranziehung von Prüfern nach § 83
Abs. 1 Nr. 4 entstanden
sind. Zu den Kosten sind hinzuzurechnen
die Gebühren, die im Vorjahr nicht
eingegangen sind.
(2)
Der Gesamtbetrag der Gebühren soll
neun Zehntel der Kosten des
Absatzes 1 betragen. Der Satz
von eins vom Tausend der gebührenpflichtigen
Einnahme an Versicherungsentgelten
darf nicht überschritten werden.
Die Gebühren werden nach dem Verhältnis
der Rohentgelte (Bruttoprämien,
Beiträge, Vor- und Nachschüsse,
Umlagen) berechnet, die den Erstversicherungsunternehmen
im letzten Geschäftsjahr aus den
in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten
des EWR-Abkommens und den Unternehmen,
die ausschließlich die Rückversicherung
zum Gegenstand haben, aus den im
Inland abgeschlossenen Versicherungen,
jedoch nach Abzug der zurückgewährten
Überschüsse oder Gewinnanteile erwachsen
sind.
(3)
Den Gebührensatz bestimmt jährlich
das Bundesaufsichtsamt in Tausendteilen
der gebührenpflichtigen Einnahme
an Versicherungsentgelten. Dabei
kann es die gebührenpflichtige Einnahme
und die Gebühren nach Grundsätzen
abrunden, die der Genehmigung des
Bundesministers der Finanzen
bedürfen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann einen Mindestgebührenbetrag
festsetzen.
(4)
Die Gebühren setzt das Bundesaufsichtsamt
fest; es übermittelt den Unternehmen
einen Verteilungsplan und fordert
sie auf, die Gebühren an die Bundeshauptkasse
binnen einem Monat einzuzahlen.
Nach Fristablauf können fällige
Beträge wie öffentliche Abgaben
eingezogen werden.
§ 102
Auferlegung
barer Auslagen
Das
Bundesaufsichtsamt kann bei einem
Beweisverfahren, das durch unbegründete
Anträge oder Beschwerden veranlaßt
worden ist, sowie bei einem erfolglosen
Rechtsmittel die baren Auslagen
ganz oder teilweise den Antragstellern
auferlegen.
§ 103
Veröffentlichungen
(1)
Das Bundesaufsichtsamt veröffentlicht
jährlich Mitteilungen über den Stand
der seiner Aufsicht unterstellten
Versicherungsunternehmen sowie über
seine Wahrnehmungen auf dem Gebiet
des Versicherungswesens.
(2)
Ebenso veröffentlicht es fortlaufend
seine Rechts- und Verwaltungsgrundsätze.
§ 103a
Statistische
Daten für die Krankenversicherung
(1)
Das Bundesaufsichtsamt veröffentlicht
spätestens ab dem 1. Januar
1996 nicht tarifspezifische allgemeine
Wahrscheinlichkeitstafeln und andere
einschlägige statistische Daten
für die Krankenversicherung im Sinne
des § 12 Abs. 1.
(2)
Versicherungsunternehmen mit Sitz
im Inland, die die Krankenversicherung
betreiben, sind verpflichtet, die
für die Veröffentlichung nach Absatz 1
benötigten Daten anhand der Daten
ihrer Versicherungsbestände dem
Bundesaufsichtsamt jährlich mitzuteilen.
In der in § 12c genannten Rechtsverordnung
ist festzulegen, welche Versicherungsbestände
und Daten hierbei zu berücksichtigen
sind.
Va. Beaufsichtigung
der Inhaber bedeutender Beteiligungen
an einem Versicherungsunternehmen
§ 104
Umfang
der Aufsicht über Inhaber bedeutender
Beteiligungen
(1)
1Wer beabsichtigt, eine
bedeutende Beteiligung (§ 7a
Abs. 2 Satz 3) an einem
Erstversicherungsunternehmen zu
erwerben, hat der Aufsichtsbehörde
die Höhe der beabsichtigten Beteiligung
unverzüglich anzuzeigen. 2In
der Anzeige hat er die für die Beurteilung
seiner Zuverlässigkeit wesentlichen
Tatsachen sowie die Personen oder
Unternehmen anzugeben, von denen
er die entsprechenden Anteile erwerben
will; auf Verlangen der Aufsichtsbehörde
hat er die in § 5 Abs. 5
Nr. 6 Buchstabe c und d
genannten Unterlagen einzureichen
und auf seine Kosten durch einen
von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer
prüfen zu lassen. 3Ist
der Erwerber eine juristische Person
oder Personenhandelsgesellschaft,
so ist, solange die bedeutende Beteiligung
besteht, jeder neu bestellte gesetzliche
oder satzungsmäßige Vertreter oder
neue persönlich haftende Gesellschafter
mit den für die Beurteilung seiner
Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen
unverzüglich anzuzeigen. 4Der
Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
hat der Aufsichtsbehörde ferner
unverzüglich anzuzeigen, wenn er
beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden
Beteiligung so zu erhöhen, daß die
Schwellen von 20 vom Hundert,
33 vom Hundert oder 50 vom Hundert
der Stimmrechte oder des Nennkapitals
erreicht oder überschritten werden,
oder daß das Versicherungsunternehmen
zu einem kontrollierten Unternehmen
(§ 7a Abs. 2 Satz 8)
wird.
(1a)
Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb
von drei Monaten nach Eingang
der vollständigen Anzeige den beabsichtigten
Erwerb der bedeutenden Beteiligung
oder ihre Erhöhung untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass
1.
der Anzeigende oder, wenn er juristische
Person ist, ein gesetzlicher Vertreter
oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft
ist, ein Gesellschafter nicht zuverlässig
oder aus anderen Gründen nicht den
im Interesse einer soliden und umsichtigen
Führung des Erstversicherungsunternehmens
zu stellenden Ansprüchen genügt,
2.
das Erstversicherungsunternehmen
durch die Begründung oder Erhöhung
der Beteiligung mit dem Inhaber
der bedeutenden Beteiligung in einen
Unternehmensverbund eingebunden
würde, der durch die Struktur des
Beteiligungsgeflechts oder durch
mangelhafte wirtschaftliche Transparenz
eine wirksame Aufsicht über das
Versicherungsunternehmen beeinträchtigen
kann, oder
3.
das Erstversicherungsunternehmen
durch die Begründung oder Erhöhung
der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen
eines Versicherungsunternehmens
eines Drittstaats im Sinne des § 105
Abs. 1 Satz 2 und 3
würde, das im Staat seines Sitzes
oder seiner Hauptverwaltung nicht
wirksam beaufsichtigt wird oder
dessen zuständige Aufsichtsstelle
zu einer befriedigenden Zusammenarbeit
nicht bereit ist.
Wird
der Erwerb nicht untersagt, kann
die Aufsichtsbehörde eine Frist
festsetzen, nach deren Ablauf die
Person oder Personenhandelsgesellschaft,
welche die Anzeige nach Absatz 1
Satz 1 oder 4 erstattet
hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug
des beabsichtigten Erwerbs an die
Aufsichtsbehörde anzuzeigen hat.
Nach Ablauf der Frist hat diese
Person oder Personenhandelsgesellschaft
die Anzeige unverzüglich bei der
Aufsichtsbehörde einzureichen.
(2)
1Sofern Tatsachen Anlaß
zu Zweifeln geben, daß der Inhaber
einer bedeutenden Beteiligung den
in § 7a Abs. 2 Satz 1
und 2 genannten Anforderungen
genügt oder daß die Verbindung mit
anderen Personen oder Unternehmen
wegen der Struktur des Beteiligungsgeflechts
oder mangelhafter wirtschaftlicher
Transparenz eine wirksame Aufsicht
über das Erstversicherungsunternehmen
möglich macht, kann die Aufsichtsbehörde
die nach Absatz 1 Satz 2,
zweiter Halbsatz zulässigen Maßnahmen
ergreifen. 2Die Aufsichtsbehörde
kann dem Inhaber einer bedeutenden
Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten
Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte
untersagen und anordnen, dass über
die Anteile nur mit ihrer Zustimmung
verfügt werden darf, wenn
1.
die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung
nach Absatz 1a Satz 1
vorliegen,
2.
der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
seiner Pflicht nach Absatz 1
Satz 1 und 4 zur vorherigen
Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
nicht nachgekommen ist und diese
Unterrichtung innerhalb einer von
der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist
nicht nachgeholt hat oder
3.
die Beteiligung entgegen Absatz 1a
Satz 3 oder trotz einer vollziehbaren
Untersagung nach Absatz 1a
Satz 1 erworben oder erhöht
worden ist.
3In
den Fällen des Satzes 2 kann
die Ausübung der Stimmrechte auf
einen Treuhänder übertragen werden.
4Der Treuhänder hat bei
der Ausübung der Stimmrechte den
Interessen einer soliden und umsichtigen
Führung des Versicherungsunternehmens
Rechnung zu tragen. 5In
den Fällen des Satzes 2 Nr. 1
und 3 kann die Aufsichtsbehörde
über die Maßnahmen nach Satz 2
hinaus einen Treuhänder mit der
Veräußerung der Anteile, soweit
sie eine bedeutende Beteiligung
begründen, beauftragen, wenn der
Inhaber der bedeutenden Beteiligung
der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb
einer von dieser bestimmten angemessenen
Frist einen zuverlässigen Erwerber
nachweist; die Inhaber der Anteile
haben bei der Veräußerung in dem
erforderlichen Umfang mitzuwirken.
6Der Treuhänder wird
auf Antrag des Versicherungsunternehmens,
eines an ihm Beteiligten oder der
Aufsichtsbehörde vom Gericht des
Sitzes des Versicherungsunternehmens
bestellt. 7Sind die Voraussetzungen
des Satzes 2 entfallen, hat
die Aufsichtsbehörde den Widerruf
der Bestellung des Treuhänders zu
beantragen. 8Der Treuhänder
hat Anspruch auf Ersatz angemessener
Auslagen und auf Vergütung für seine
Tätigkeit. 9Das Gericht
setzt auf Antrag des Treuhänders
die Auslagen und die Vergütung fest;
die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
10Der Bund schießt die
Auslagen und die Vergütung vor;
für seine Aufwendungen haften dem
Bund der betroffene Inhaber der
bedeutenden Beteiligung und das
Versicherungsunternehmen gesamtschuldnerisch.
(3)
Wer beabsichtigt, eine bedeutende
Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen
aufzugeben oder den Betrag seiner
bedeutenden Beteiligung unter die
Schwellen von 20 vom Hundert,
33 vom Hundert oder 50 vom Hundert
der Stimmrechte oder des Nennkapitals
abzusenken oder die Beteiligung
so zu verändern, daß das Erstversicherungsunternehmen
nicht mehr kontrolliertes Unternehmen
ist, hat dies der Aufsichtsbehörde
anzuzeigen; dabei ist die verbleibende
Höhe der Beteiligung anzugeben.
(4)
1Die Aufsichtsbehörde
hat den Erwerb einer unmittelbaren
oder mittelbaren Beteiligung an
einem Erstversicherungsunternehmen,
durch den das Erstversicherungsunternehmen
zu einem Tochterunternehmen eines
Unternehmens eines Drittstaates
im Sinne des § 105 Abs. 1
Satz 2 und 3 würde, vorläufig
zu untersagen oder zu beschränken,
wenn ein entsprechender Beschluß
der Kommission oder des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vorliegt,
der nach Artikel 29b Abs. 4
der Richtlinie 73/239/EWG oder nach
Artikel 32b Abs. 4 der
Richtlinie 79/267/EWG zustande gekommen
ist. 2Die vorläufige
Untersagung oder Beschränkung darf
drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses
an nicht überschreiten. 3Beschließt
der Rat der Europäischen Gemeinschaften
die Verlängerung der Frist nach
Satz 2, so hat die Aufsichtsbehörde
die Fristverlängerung zu beachten.
(5)
(aufgehoben)
(6)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen über Art, Umfang
und Zeitpunkt der gemäß den Absätzen 1
und 3 einzureichenden Angaben
zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben der Aufsichtsbehörde
erforderlich ist. 2Die
Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
auf das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen übertragen werden.
3Dieses erläßt die Vorschriften
im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden
der Länder.
Vb. Zusätzliche
Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen,
die einer Versicherungsgruppe angehören
§ 104a
Definitionen
(1)
Einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen
Erstversicherungsunternehmen,
1.
die beteiligte Unternehmen mindestens
eines Erstversicherungsunternehmens,
Rückversicherungsunternehmens oder
Versicherungsunternehmens eines
Drittstaates sind (beteiligte Erstversicherungsunternehmen),
2.
die Tochterunternehmen einer Versicherungs–Holdinggesellschaft,
eines Rückversicherungsunternehmens
oder eines Versicherungsunternehmens
eines Drittstaates sind,
3.
die Tochterunternehmen einer gemischten
Versicherungs–Holdinggesellschaft
sind.
(2)
Im Sinne des Absatzes 1 sind
1.
Beteiligte Unternehmen: Unternehmen,
die entweder Mutterunternehmen sind
oder die eine Beteiligung halten.
Beteiligungen in diesem Sinne sind
Anteile an anderen Unternehmen nach
Maßgabe des § 271 Abs. 1
Satz 1 des Handelsgesetzbuches
oder das unmittelbare oder mittelbare
Halten von mindestens 20 vom Hundert
der Stimmrechte oder des Kapitals.
Mutterunternehmen sind Unternehmen,
die Mutterunternehmen im Sinne des
§ 290 des Handelsgesetzbuchs
sind, sowie alle Unternehmen, die
tatsächlich einen beherrschenden
Einfluß auf ein anderes Unternehmen
ausüben, ohne dass es auf die Rechtsform
oder den Sitz ankommt;
2.
Tochterunternehmen: Unternehmen,
die Tochterunternehmen im Sinne
des § 290 des Handelsgesetzbuchs
sind oder Unternehmen, auf die ein
Mutterunternehmen tatsächlich einen
beherrschenden Einfluß ausübt, ohne
dass es auf die Rechtsform oder
den Sitz ankommt; jedes Tochterunternehmen
eines Tochterunternehmens wird ebenfalls
als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens
angesehen;
3.
Rückversicherungsunternehmen: Unternehmen,
deren Haupttätigkeit darin besteht,
von einem Erstversicherungsunternehmen
oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen
abgegebene Risiken zu übernehmen
und die weder Erstversicherungsunternehmen
noch Erstversicherungsunternehmen
eines Drittstaates im Sinne des
§ 105 Abs. 1 Satz 2
und 3 sind;
4.
Versicherungs–Holdinggesellschaften:
Mutterunternehmen, deren Haupttätigkeit
der Erwerb und das Halten von Beteiligungen
an Tochterunternehmen ist, wobei
diese Tochterunternehmen ausschließlich
oder hauptsächlich Erstversicherungsunternehmen,
Rückversicherungsunternehmen oder
Versicherungsunternehmen eines Drittstaates
im Sinne des § 105 Abs. 1
Satz 2 und 3 sind und
mindestens eines dieser Tochterunternehmen
ein Erstversicherungsunternehmen
ist;
5.
Gemischte Versicherungs–Holdinggesellschaften:
Mutterunternehmen, die weder Erstversicherungsunternehmen
noch Versicherungsunternehmen eines
Drittstaates im Sinne des § 105
Abs. 1 Satz 2 und 3
noch Rückversicherungsunternehmen
noch Versicherungs–Holdinggesellschaften
sind, und zu deren Tochterunternehmen
mindestens ein Erstversicherungsunternehmen
zählt;
6.
Versicherungsunternehmen eines Drittstaates:
Unternehmen nach § 105 Abs. 1.
§ 104b
Einbezogene
Unternehmen
(1)
Für Erstversicherungsunternehmen,
die einer zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegen, gelten die §§ 104c
bis h.
(2)
Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung
werden berücksichtigt:
1.
Verbundene Unternehmen des Erstversicherungsunternehmens,
2.
Beteiligte Unternehmen des Erstversicherungsunternehmens,
3.
Verbundene Unternehmen eines beteiligten
Unternehmens des Erstversicherungsunternehmens.
Verbundene
Unternehmen in diesem Sinne sind
Tochterunternehmen (§ 104a
Abs. 2 Nr. 2) oder andere
Unternehmen, an denen eine Beteiligung
im Sinne von § 104a Abs. 2
Nr. 1 Satz 2 gehalten
wird.
(3)
Die Aufsichtsbehörde kann mit der
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft oder
Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
in den Fällen des Artikels 4
Abs. 2 der Richtlinie 98/78/EG
des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. Oktober 1998
über die zusätzliche Beaufsichtigung
der einer Versicherungsgruppe angehörenden
Versicherungsunternehmen (ABl. EG
Nr. L 330 S. 1) mit Zustimmung
des Bundesministeriums der Finanzen
vereinbaren, dass die zusätzliche
Beaufsichtigung für ein Erstversicherungsunternehmen
von dieser Behörde durchgeführt
wird. Ist eine solche Vereinbarung
getroffen, entfällt die zusätzliche
Beaufsichtigung durch die deutsche
Aufsichtsbehörde.
(4)
Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen,
die der zusätzlichen Aufsicht unterliegen,
von den Verpflichtungen nach den
§§ 104d bis 104 h hinsichtlich
einzelner Mutter– und Tochterunternehmen
sowie Beteiligungen freistellen,
wenn die Einbeziehung dieser Unternehmen
für die zusätzliche Beaufsichtigung
ohne Bedeutung ist. Für einzelne
gruppenangehörige Unternehmen ist
eine Freistellung auch zulässig,
wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde
die Einbeziehung ihrer finanziellen
Situation in die Aufsicht ungeeignet
oder irreführend wäre. Eine solche
Freistellung ist für Beteiligungen
und Tochter– oder Mutterunternehmen
in Drittstaaten im Sinne des § 105
Abs. 1 Satz 2 und 3
auch zulässig, wenn nach Auffassung
der Aufsichtsbehörde der Übermittlung
der notwendigen Informationen rechtliche
Hindernisse im Wege stehen.
§ 104c
Instrumente
der zusätzlichen Beaufsichtigung
(1)
Die zusätzliche Beaufsichtigung
umfasst eine oder mehrere der folgenden
Maßnahmen:
1.
Offenlegung und Kontrolle von Informationen
(§ 104d),
2.
Beaufsichtigung gruppeninterner
Geschäfte (§ 104e),
3.
Überwachung der bereinigten Solvabilität
(§§ 104g bis 104h).
(2)
Für Unternehmen im Sinne von
1.
§ 104a Abs. 1 gelten die
Bestimmungen über die Beaufsichtigung
gruppeninterner Geschäfte nach § 104e
sowie § 83 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1a und 2,
2.
§ 104a Abs. 1 Nr. 1
und 2 gelten die Bestimmungen
über die Berechnung der bereinigten
Solvabilität nach den §§ 104g
und 104h,
3.
§ 104a Abs. 1 Nr. 1
bestehen besondere Kontrollpflichten
nach Maßgabe des § 104d.
§ 104d
Kontrollverfahren
Versicherungsunternehmen
nach § 104a Abs. 1 Nr. 1
müssen über angemessene interne
Kontrollverfahren für die Vorlage
von Informationen und Auskünften,
die für die Durchführung der zusätzlichen
Beaufsichtigung des beteiligten
Versicherungsunternehmens zweckdienlich
sind, verfügen.
§ 104e
Geschäfte
unter Versicherungsaufsicht
(1)
Der Versicherungsaufsicht unterliegen
Geschäfte zwischen einem Erstversicherungsunternehmen,
das der zusätzlichen Aufsicht unterliegt
(§ 104a Abs. 1), und seinen
beteiligten Unternehmen (§ 104a
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1),
seinen verbundenen Unternehmen (§ 104b
Abs. 2 Satz 2), den verbundenen
Unternehmen eines seiner beteiligten
Unternehmen oder einer natürlichen
Person, die eine Beteiligung (§ 104a
Abs. 2 Nr. 1 Satz 2)
an ihm selbst, an einem seiner verbundenen
Unternehmen, an einem seiner beteiligten
Unternehmen oder an einem verbundenen
Unternehmen eines seiner beteiligten
Unternehmen hält. Diese Geschäfte
sind nach den Grundsätzen eines
ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters unter Berücksichtigung
der Belange der Versicherten zu
führen.
(2)
Geschäfte im Sinne des Absatzes 1
betreffen insbesondere
1.
Darlehen,
2.
Garantien und außerbilanzmäßige
Geschäfte,
3.
Eigenmittel im Sinne von § 53c,
4.
Kapitalanlagen,
5.
Rückversicherungsgeschäfte und
6.
Kostenteilungsvereinbarungen.
(3)
Das Versicherungsunternehmen, das
der zusätzlichen Aufsicht unterliegt,
hat der Aufsichtsbehörde über wichtige
Geschäfte nach Absatz 1 einmal
jährlich Bericht zu erstatten. Über
Geschäfte nach Absatz 1, aus
denen eine Gefährdung der Solvabilität
des Versicherungsunternehmens droht,
hat dieses ohne Aufforderung unverzüglich
der Aufsichtsbehörde zu berichten.
§ 104f
Übermittlung
von Daten
Rechtsvorschriften,
die einer Übermittlung von Daten
entgegenstehen, sind nicht anzuwenden
auf die Übermittlung von Daten zwischen
den Versicherungsunternehmen, die
der zusätzlichen Aufsicht nach § 104a
unterfallen, untereinander sowie
ihren beteiligten Unternehmen und
verbundenen Unternehmen (§ 104b
Abs. 2 Satz 2), wenn die
Übermittlung der Daten erforderlich
ist, um Bestimmungen der Aufsicht
nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG
über das Unternehmen mit Sitz im
Ausland zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde
kann einem Versicherungsunternehmen
die Übermittlung von Daten in einen
Drittstaat im Sinne des § 105
Abs. 1 Satz 2 und 3
untersagen.
§ 104g
Ermächtigungsgrundlage
(1)
Für Erstversicherungsunternehmen,
die gemäß § 104a Abs. 1
Nr. 1 oder Nr. 2 einer
zusätzlichen Aufsicht unterliegen,
wird zusätzlich zur Berechnung der
Solvabilitätsspanne nach § 53c
eine bereinigte Solvabilität berechnet.
(2)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, zur Durchführung
der Richtlinie 98/78/EG die Grundsätze
und die in Anhang I und II
der Richtlinie genannten Methoden
für die Berechnung der bereinigten
Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens
durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrats bedarf,
näher zu bestimmen. Die Ermächtigung
kann durch Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
auf das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen übertragen werden.
Dieses erlässt die Vorschriften
im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden
der Länder; vor dem Erlass ist der
Versicherungsbeirat zu hören.
§ 104h
Maßnahmen
bei unzureichender bereinigter Solvabilität
Ergibt
sich als Ergebnis der Berechnung
nach § 104g oder aus der Berichterstattung
gemäß § 104e Abs. 3, dass
die bereinigte Solvabilität eines
Versicherungsunternehmens unzureichend
ist oder zu werden droht, ergreift
die Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen
gemäß § 81 Abs. 2 und
§ 81b Abs. 1 und 2
auf der Ebene des betreffenden Versicherungsunternehmens.
§ 104i
Erstmalige
Anwendung
Die
Vorschriften der §§ 104a bis 104h
finden erstmals Anwendung für die
Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember
2000 beginnenden Geschäftsjahres.
VI. Versicherungsunternehmen
mit Sitz im Ausland
1. Unternehmen
mit Sitz
außerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft
oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
§ 105
Erlaubnisvorbehalt
(1)
Versicherungsunternehmen eines Drittstaates
sind Unternehmen, die ihren Sitz
in einem Drittstaat haben und eine
behördliche Zulassung gemäß Artikel 6
der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 6
der Richtlinie 79/267/EWG benötigen
würden, wenn sie ihren Sitz in einem
Staat innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums hätten. Drittstaat
im Sinne dieses Gesetzes ist jeder
Staat, der nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder
Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
ist. Als Drittstaat gilt auch eine
staatsähnliche Verwaltungseinheit
mit selbständigen aufsichtsrechtlichen
Befugnissen, soweit die Bestimmungen
des europäischen Gemeinschaftsrechts
über die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht
und die Dienstleistungsfreiheit
keine Anwendung finden.
(2)
Versicherungsunternehmen eines Drittstaates,
die im Inland das Erstversicherungsgeschäft
durch Mittelspersonen betreiben
wollen, bedürfen der Erlaubnis.
(3)
Für diese Unternehmen gelten die
besonderen Vorschriften der §§ 106
bis 110 sowie ergänzend die
übrigen Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechend.
§ 106
Niederlassung;
Hauptbevollmächtigter
(1)
(weggefallen)
(2)
Die Unternehmen haben im Geltungsbereich
dieses Gesetzes eine Niederlassung
zu errichten und dort alle die Niederlassung
betreffenden Geschäftsunterlagen
zur Verfügung zu halten. Die Vorschriften
der §§ 13d bis 13f des
Handelsgesetzbuchs über die Zweigniederlassung
sind entsprechend anzuwenden. Für
die Geschäftstätigkeit der Niederlassung
ist gesondert Rechnung zu legen.
§§ 55 und 55a gelten mit
der Maßgabe, daß
1.
auch Jahresabschluß und Lagebericht
der Hauptniederlassung in deutscher
Sprache jedem Versicherten auf Verlangen
übersandt werden,
2.
zum internen Bericht der im Sitzland
des Unternehmens veröffentlichte
Jahresabschluß und Lagebericht in
der Sprache des Sitzlandes und in
deutscher Sprache sowie auch der
der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes
vorgelegte Bericht in der Sprache
des Sitzlandes gehören.
(3)
Für die Niederlassung ist ein Hauptbevollmächtigter
zu bestellen, der seinen Wohnsitz
und ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben muß. Dieser
hat die Pflichten und persönlichen
Voraussetzungen zu erfüllen, die
dieses Gesetz dem Vorstand eines
Unternehmens mit Sitz im Inland
auferlegt. Er gilt als ermächtigt,
das Unternehmen Dritten gegenüber
zu verpflichten, insbesondere Versicherungsverträge
mit Versicherungsnehmern im Geltungsbereich
dieses Gesetzes und über dort belegene
Grundstücke abzuschließen sowie
das Unternehmen bei Verwaltungsbehörden
und vor Gerichten zu vertreten.
Der Hauptbevollmächtigte ist zur
Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
(4)
Soweit nach den folgenden Vorschriften
Sicherheiten gestellt werden müssen,
kann sich das Bundesaufsichtsamt
in den Bedingungen für die Rückgabe
vorbehalten, über die Sicherheiten
im Interesse der Versicherten zu
verfügen.
§ 106a
(weggefallen)
§ 106b
Antrag;
Verfahren
(1)
Über den beim Bundesaufsichtsamt
zu stellenden Antrag auf Erlaubnis
entscheidet das Bundesministerium
der Finanzen. Mit dem Antrag sind
einzureichen
1.
der Geschäftsplan und die in § 5
Abs. 4 Satz 3 und 4
und Abs. 5 genannten Angaben
und Unterlagen für die Niederlassung
einschließlich der Satzung des Unternehmens;
zugleich sind die Mitglieder des
zur gesetzlichen Vertretung befugten
Organs und eines Aufsichtsorgans
zu benennen;
2.
eine Bescheinigung der zuständigen
Behörde des Sitzlandes darüber,
a)
daß das Unternehmen an seinem Sitz
unter seinem Namen Rechte erwerben
und Verbindlichkeiten eingehen,
vor Gericht klagen und verklagt
werden kann,
b)
welche Versicherungssparten das
Unternehmen zu betreiben befugt
ist und welche Arten von Risiken
es tatsächlich deckt;
3.
die Bilanz sowie die Gewinn- und
Verlustrechnung für jedes der drei
letzten Geschäftsjahre; besteht
das Unternehmen noch nicht drei Jahre,
so hat es diese Unterlagen nur für
die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre
vorzulegen.
(2)
Die Anforderungen an die Kapitalausstattung
richten sich nach § 8. Das
Unternehmen hat sich zu verpflichten,
Eigenmittel mindestens in Höhe einer
Solvabilitätsspanne zu bilden, die
sich nach dem Geschäftsumfang der
Niederlassung bemißt. Diese Eigenmittel
müssen bis zur Höhe des Garantiefonds
im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
im übrigen im Gebiet der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft oder
in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum belegen sein. Der
Mindestbetrag des Garantiefonds
darf 50 vom Hundert des nach
§ 53c Abs. 2 festgesetzten
Betrages nicht unterschreiten. Das
Unternehmen hat sich ferner zu verpflichten,
die geforderten Sicherheiten (feste
und bewegliche Kaution) zu stellen.
Die feste Kaution beträgt mindestens
25 vom Hundert des nach § 53c
Abs. 2 festgesetzten Mindestbetrages
des Garantiefonds. Die feste Kaution
wird auf die Eigenmittel angerechnet.
(3)
Soll der Geschäftsbetrieb auf andere
Versicherungssparten oder ein anderes
Gebiet im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausgedehnt werden, so gelten
die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Die Genehmigung erteilt das Bundesaufsichtsamt.
(4)
Die Erlaubnis kann erteilt werden,
wenn
1.
das Bundesaufsichtsamt sich nach
Anhörung des Versicherungsbeirats
gutachtlich äußert, daß keiner der
Gründe des § 8 Abs. 1
zum Versagen der Erlaubnis vorliegt,
2.
die Voraussetzungen des § 106
Abs. 2 und 3 erfüllt sind
und
3.
der als feste Kaution geforderte
Betrag gestellt ist.
(5)
Einem Unternehmen, das in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder in
einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb erhalten oder beantragt
hat, kann auf Antrag widerruflich
genehmigt werden,
1.
daß die Solvabilitätsspanne auf
der Grundlage seiner gesamten Geschäftstätigkeit
in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft oder den anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum berechnet wird,
2.
daß Eigenmittel in Höhe des Garantiefonds
in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder in
einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum belegen sein können,
in dem das Unternehmen seine Tätigkeit
ausübt,
3.
daß es von der Verpflichtung befreit
wird, im Geltungsbereich dieses
Gesetzes eine Kaution zu stellen.
Die
Genehmigung erteilt im Zusammenhang
mit der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
das Bundesministerium der Finanzen,
in den sonstigen Fällen das Bundesaufsichtsamt.
Für den Widerruf der Genehmigung
ist das Bundesaufsichtsamt zuständig.
(6)
(weggefallen)
(7)
Das Bundesaufsichtsamt widerruft
die Erlaubnis, wenn
1.
das Unternehmen im Sitzland die
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert,
2.
im Falle des Absatzes 5 die
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in
einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
widerrufen wird, weil die Eigenmittel
unzureichend sind.
§ 87
bleibt unberührt. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Erlaubnis
widerrufen, wenn dies im öffentlichen
Interesse geboten erscheint.
(8)
Hat die für die Überwachung der
Kapitalausstattung des Unternehmens
für die gesamte Geschäftstätigkeit
in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft oder in den Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zuständige Behörde
Verfügungsbeschränkungen über Vermögensgegenstände
des Unternehmens angeordnet, weil
dessen Eigenmittel unzureichend
sind, so trifft das Bundesaufsichtsamt
auf Verlangen dieser Behörde entsprechende
Maßnahmen für die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände.
§ 81b Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 106c
Spartentrennung
Versicherungsunternehmen,
welche die Lebensversicherung zugleich
mit anderen Versicherungssparten
betreiben, darf der Geschäftsbetrieb
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
nicht für die Lebensversicherung
erlaubt werden. Versicherungsunternehmen,
die die Krankenversicherung zugleich
mit anderen Versicherungssparten
betreiben, können keine Erlaubnis
zum Betrieb der Krankenversicherung
nach § 12 Abs. 1 im Geltungsbereich
dieses Gesetzes erhalten.
§ 107
Kumul
von Vertriebswegen
Versicherungsunternehmen
eines Drittstaates im Sinne des
§ 105 Abs. 1 Satz 1,
denen der Geschäftsbetrieb nach
§ 105 erlaubt worden ist, dürfen
die Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
haben, sowie Versicherungsverträge
über dort belegene Grundstücke nur
durch Bevollmächtigte abschließen,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
wohnen.
§ 108
Bestandsübertragung
(1)
Wird der Versicherungsbestand einer
inländischen Niederlassung (§ 106
Abs. 2) auf die inländische
Niederlassung eines Versicherungsunternehmens
eines Drittstaates im Sinne des
§ 105 Abs. 1 Satz 1
übertragen und wird die Kapitalausstattung
der Niederlassung des letztgenannten
Unternehmens von der Aufsichtsbehörde
eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft oder eines
anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens
überwacht, so ist der nach § 105
Abs. 3 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 zu führende Nachweis
über die Höhe der Eigenmittel des
übernehmenden Unternehmens durch
eine Bescheinigung dieser Behörde
zu führen. Die von einer Niederlassung
für den übertragenen Bestand gestellten
Sicherheiten bleiben bestehen, sofern
die für das übernehmende Unternehmen
zuständige Aufsichtsbehörde nichts
anderes bestimmt.
(2)
Ein Vertrag, durch den der Versicherungsbestand
einer Niederlassung (§ 106
Abs. 2) ganz oder teilweise
auf ein Unternehmen mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem
anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens
übertragen werden soll, bedarf der
Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes.
Sie darf nur erteilt werden, wenn
der Nachweis, daß das übernehmende
Unternehmen nach der Übertragung
Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne
besitzt, durch eine Bescheinigung
der Aufsichtsbehörde des Sitzes
geführt wird und die Aufsichtsbehörden
der Staaten, in denen die Risiken
des Versicherungsbestandes belegen
sind, zustimmen.
(3)
Für Verträge nach den Absätzen 1
und 2 gilt § 14 Abs. 1
Satz 3 und 4, Abs. 2
und 3 entsprechend.
§ 109
(weggefallen)
§ 110
Beschränkt
anwendbare Vorschriften
(1)
Die §§ 54 bis 54b, 54d,
65 und 66 Abs. 1 bis 3a
und Abs. 5 bis 7 sowie
die §§ 67 und 70 bis 79a
gelten nur für das gemäß § 105
abgeschlossene Versicherungsgeschäft.
(2)
Ein Treuhänder nach den §§ 70
bis 76 wird nicht bestellt.
Der Deckungsstock für diese Versicherungen
ist nach näherer Bestimmung des
Bundesaufsichtsamts so sicherzustellen,
daß nur mit seiner Genehmigung darüber
verfügt werden kann.
2. Unternehmen
mit Sitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft
oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
§ 110a
Geschäftstätigkeit
durch eine Niederlassung oder im
Dienstleistungsverkehr
(1)
Versicherungsunternehmen mit Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem
anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens
(Herkunftsmitgliedstaat) mit Ausnahme
der in § 110d genannten Unternehmen
dürfen das Direktversicherungsgeschäft
im Inland durch eine Niederlassung
oder im Dienstleistungsverkehr durch
Mittelspersonen nur nach Maßgabe
des Absatzes 2 betreiben. § 13a
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
gilt sinngemäß.
(2)
Will das Unternehmen seine Tätigkeit
durch eine Niederlassung ausüben,
hat die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates
dem Bundesaufsichtsamt die in Artikel 10
Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2
der Richtlinie 73/239/EWG oder
Richtlinie 79/267/EWG, jeweils
in der Fassung von Artikel 32
der Dritten Richtlinie
Schadenversicherung oder
Dritten Richtlinie Lebensversicherung,
bezeichneten Angaben unter Benachrichtigung
des Unternehmens zu übermitteln.
Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit
der Niederlassung ist erst zulässig,
wenn seit Eingang dieser Benachrichtigung
zwei Monate vergangen sind.
Dies gilt nur, wenn das Bundesaufsichtsamt
dem Unternehmen keinen früheren
Zeitpunkt mitteilt. Änderungen des
Inhalts der unter Artikel 10
Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b,
c und d der genannten Richtlinien
bezeichneten Angaben teilt das Unternehmen
dem Bundesaufsichtsamt und der Aufsichtsbehörde
seines Sitzes einen Monat vor
deren beabsichtigte Durchführung
mit. Sind Erweiterungen der Geschäftstätigkeit
damit verbunden, sind diese erst
zulässig, wenn seit Eingang der
Mitteilung des Unternehmens an das
Bundesaufsichtsamt ein Monat
vergangen ist.
(2a)
Die Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit
des Unternehmens im Dienstleistungsverkehr
ist erst zulässig, sobald die Aufsichtsbehörde
des Herkunftsmitgliedstaates dem
Bundesaufsichtsamt die in Artikel 16
Abs. 1 oder Artikel 17
der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG
des Rates vom 22. Juni 1988
zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die
Direktversicherung (mit Ausnahme
der Lebensversicherung) und zur
Erleichterung der tatsächlichen
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
sowie zur Änderung der Richtlinie
73/239/EWG (ABl. EG Nr. L 172
S. 1), zuletzt geändert durch
Artikel 35 und 36 der
Dritten Richtlinie Schadenversicherung,
und in Artikel 14 Abs. 1
oder Artikel 17 der Zweiten
Richtlinie 90/619/EWG des Rates
vom 8. November 1990 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Direktversicherung (Lebensversicherung)
und zur Erleichterung der tatsächlichen
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
sowie zur Änderung der Richtlinie
79/267/EWG (ABl. EG Nr. L
330 S. 50), zuletzt geändert
durch Artikel 35 und 36
der Dritten Richtlinie Lebensversicherung,
bezeichneten Angaben übermittelt
und das Unternehmen hiervon in Kenntnis
gesetzt hat.
(2b)
Der Betrieb der Krankenversicherung
im Sinne des § 12 Abs. 1
sowie von Pflichtversicherungen
in den in den Absätzen 2 und 2a
bezeichneten Fällen ist erst zulässig,
wenn das Unternehmen dem Bundesaufsichtsamt
die allgemeinen Versicherungsbedingungen
eingereicht hat.
(3)
Die Finanzaufsicht über diese Geschäftstätigkeit
obliegt allein der Aufsichtsbehörde
des Herkunftsmitgliedstaats, die
Aufsicht im übrigen auch dem Bundesaufsichtsamt.
In Ausübung der Finanzaufsicht ist
die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats
nach vorheriger Unterrichtung des
Bundesaufsichtsamts befugt, in den
Geschäftsräumen der Niederlassung
durch eigenes Personal oder durch
Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs
vorzunehmen; § 81 Abs. 1
Satz 3 und § 83 Abs. 3
und 6 gelten entsprechend.
(4)
Für die Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes
nach Absatz 3 gelten neben
den Absätzen 1 und 2 entsprechend
1.
von den einleitenden Vorschriften
(I.) § 1 Abs. 1, 3 und 4
sowie § 2,
2.
von den Vorschriften über die Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb (II.) §§ 10
und 10a mit der Maßgabe, dass
in der Verbraucherinformation nach
Anlage Teil D Abschnitt I
Nr. 1 Buchstabe h auch
die Anschrift einer sonstigen Stelle
anzugeben ist, an die sich der Versicherungsnehmer
bei Beschwerden über den Versicherer
nach dem ausländischen Recht wenden
kann, §§ 11b, 11c, 12 Abs. 1,
4 bis 5, §§ 12a, 12b Abs. 1
bis 3, §§ 12c bis 12e
und 13d Nr. 7,
3.
von den Vorschriften über die Aufgaben
und Befugnisse der Aufsichtsbehörden
(V.1.)
a)
§ 81 Abs. 1 Satz 2,
3 und 4, Abs. 2, § 83
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 4, Satz 2, Abs. 2,
4 und 5 Nr. 1 und 2,
Abs. 6, §§ 89a und 93,
b)
zusätzlich für eine bestehende Niederlassung
§ 81 Abs. 4 Satz 1
Buchstabe a und § 83 Abs. 3,
4.
von den Vorschriften über Versicherungsunternehmen
mit Sitz im Ausland (VI.) § 106
Abs. 3 Satz 4 und § 111b
Abs. 1 Satz 2 und 3.
§ 110b
Bei
Lloyd’s vereinigte Einzelversicherer
(1)
Die bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherer
dürfen eine Geschäftstätigkeit nur
ausüben, wenn die Vereinigung im
Namen der Einzelversicherer für
den Fall der Zwangsvollstreckung
in deren im Inland belegene Vermögenswerte
darauf verzichtet, Rechte daraus
herzuleiten, daß die Zwangsvollstreckung
auch in Vermögenswerte von Einzelversicherern
erfolgt, gegen die der Titel nicht
wirkt; die Verzichtserklärung muß
bis zur vollständigen Abwicklung
der im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträge
unwiderruflich sein.
(2)
Ansprüche aus dem im Inland über
eine Niederlassung betriebenen Versicherungsgeschäft
der bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherer
können nur durch und gegen den Hauptbevollmächtigten
gerichtlich geltend gemacht werden.
Ein gemäß Satz 1 erzielter
Titel wirkt für und gegen die an
dem Versicherungsgeschäft beteiligten
Einzelversicherer. § 727 der
Zivilprozeßordnung ist entsprechend
anzuwenden. Aus einem gegen den
Hauptbevollmächtigten erzielten
Titel kann in die von ihm verwalteten,
im Inland belegenen Vermögenswerte
aller in der Vereinigung zusammengeschlossenen
Einzelversicherer vollstreckt werden.
§ 110c
(weggefallen)
§ 110d
Niederlassung
(1)
Versicherungsunternehmen mit Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder
einem anderen Vertragsstaat des
EWR-Abkommens, die nicht den Richtlinien
des Rats der Europäischen Gemeinschaften
auf dem Gebiet des Versicherungswesens
unterliegen und das Direktversicherungsgeschäft
durch eine Niederlassung betreiben
wollen, bedürfen der Erlaubnis.
Über den Antrag entscheidet das
Bundesaufsichtsamt.
(2)
Für diese Unternehmen sind die Vorschriften
der §§ 1 bis 104 mit folgenden
Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1.
zusätzlich sind die Satzung des
Unternehmens sowie die Bilanz und
die Gewinn- und Verlustrechnung
für jedes der drei letzten Geschäftsjahre
einzureichen; besteht das Unternehmen
noch nicht drei Jahre, so hat es
diese Unterlagen nur für die bereits
abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen;
2.
die Mitglieder des zur gesetzlichen
Vertretung befugten Organs sind
zu benennen;
3.
die die Niederlassung betreffenden
Geschäftsunterlagen sind dort zur
Verfügung zu halten;
4.
die Anforderungen an die Kapitalausstattung
richten sich nach § 8 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3; § 53c
Abs. 2a bleibt unberührt;
5.
§ 14 Abs. 1a ist nicht
anzuwenden.
Ferner
gelten § 106 Abs. 3 und
die §§ 106c und 110 Abs. 1
entsprechend.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten
auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr
durch Mittelspersonen erfolgen soll;
die in Absatz 2 genannten Vorschriften
gelten jedoch insoweit nicht, als
sie eine Niederlassung voraussetzen.
§§ 110e
bis 110i
(weggefallen)
§ 111
Dienstleistungsverkehr
(1)
Unternehmen, die im Dienstleistungsverkehr
ausschließlich die in der Anlage
Teil A Nr. 4 bis 7
und 12 genannten Versicherungssparten
sowie die dort unter Nr. 10
Buchstabe b genannte Risikoart
betreiben, unterliegen nicht den
Vorschriften dieses Gesetzes.
(2)
Den Vorschriften dieses Gesetzes
unterliegen ferner Unternehmen nicht,
die sich an dem in Artikel 10
Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
bezeichneten Versicherungsgeschäft
im Wege der Mitversicherung beteiligen,
wenn sie hierbei außer über den
führenden Versicherer nicht über
Sitz oder Niederlassung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes tätig sind und die
Mitversicherung nicht die gesetzliche
Haftpflichtversicherung im Zusammenhang
mit Schäden durch Kernenergie oder
Arzneimittel betrifft.
(3)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf,
1.
die Absätze 1 und 2 auf
Versicherungsunternehmen eines Drittstaates
im Sinne des § 105 Abs. 1
Satz 1 für anwendbar zu erklären,
wenn die Belange der Versicherten
ausreichend gewahrt sind und Interessen
der Bundesrepublik Deutschland nicht
entgegenstehen,
2.
zu bestimmen, dass die Vorschriften
über ausländische Versicherungsunternehmen
mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder
einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum auch auf Unternehmen
mit Sitz in einem Drittstaat im
Sinne des § 105 Abs. 1
Satz 2 und 3 anzuwenden
sind, sowie dieses im Bereich des
Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs
auf Grund von Abkommen der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist.
(4)
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
Nr. 1 kann das Bundesministerium
der Finanzen entsprechende Freistellungen
auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt
gewähren.
VIa. Zusammenarbeit
des Bundesaufsichtsamts für das
Versicherungswesen
mit den zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
auf dem Gebiet der Direktversicherung
§ 111a
Unterrichtung
über Rechtsvorschriften und Daten
zur Krankenversicherung
(1)
Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet
die Aufsichtsbehörden der anderen
Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten
fortlaufend über solche Rechtsvorschriften,
die Versicherungsunternehmen mit
Sitz in diesen Staaten bei Ausübung
einer Geschäftstätigkeit nach § 110a
Abs. 1 zu beachten haben und
deren Befolgung in Wahrnehmung der
Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht
(§ 110a Abs. 3 Satz 1,
§ 81 Abs. 1 Satz 1)
überwacht wird. Vorschriften, die
nicht gemäß Satz 1 bekanntgegeben
wurden, teilt das Bundesaufsichtsamt
innerhalb von zwei Monaten
seit Zugang der in § 110a Abs. 2
oder Abs. 2a bezeichneten Angaben
der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates
mit.
(2)
Das Bundesaufsichtsamt übermittelt
die gemäß § 103a Abs. 1
veröffentlichten Daten zur Krankenversicherung
den Aufsichtsbehörden der Herkunftsmitgliedstaaten.
§ 111b
Maßnahmen
der Rechtsaufsicht
(1)
Kommt ein Unternehmen bei einer
Geschäftstätigkeit nach § 110a
Abs. 1 Aufforderungen oder
Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes
nach § 81 Abs. 2 nicht
nach, so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt
die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates
über die nach Satz 2 beabsichtigten
Maßnahmen und ersucht um Zusammenarbeit.
Bleibt dieses Ersuchen erfolglos
und sind Versuche, Anordnungen mit
Zwangsmitteln durchzusetzen oder
wegen Zwangsgeld zu vollstrecken,
aussichtslos oder erfolglos, kann
das Bundesaufsichtsamt, wenn andere
Maßnahmen nicht zum Ziel führen
oder untunlich sind, die weitere
Geschäftstätigkeit im Inland ganz
oder teilweise untersagen (§ 81
Abs. 2, § 110a Abs. 4
Nr. 3). In dringenden Fällen
können die in Satz 2 genannten
Anordnungen ohne Unterrichtung der
Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates
ergehen.
(2)
Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde
des Herkunftsmitgliedstaates eine
Niederlassung nach § 110a Abs. 3
Satz 2 zu prüfen, leistet das
Bundesaufsichtsamt auf Verlangen
Amtshilfe. Es kann sich an der Prüfung
beteiligen; § 83 Abs. 3
und 6 gilt entsprechend.
(3)
Hat das Bundesaufsichtsamt Gründe
für die Annahme, daß die finanzielle
Sicherheit eines nach § 110a
Abs. 1 tätigen Unternehmens
beeinträchtigt sein könnte, unterrichtet
es hierüber die für die Finanzaufsicht
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates.
(4)
Erlässt die Aufsichtsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaates gegenüber
einem Unternehmen Verfügungsbeschränkungen
gemäß Artikel 20 Abs. 1,
Abs. 2 Unterabs. 2 oder
Abs. 3 Unterabs. 2 der
Richtlinie 73/239/EWG oder gemäß
Artikel 24 Abs. 1, Abs. 2
Unterabs. 2 oder Abs. 3
Unterabs. 2 der Richtlinie
79/267/EWG, so trifft das Bundesaufsichtsamt
auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich
der im Inland belegenen und in dem
Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte
des Unternehmens die gleichen Maßnahmen.
(5)
Verliert ein nach § 110a Abs. 1
tätiges Unternehmen die Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb, so trifft
das Bundesaufsichtsamt nach Unterrichtung
durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates
die zur Unterbindung der weiteren
inländischen Geschäftstätigkeit
geeigneten und erforderlichen Maßnahmen.
§ 111c
Maßnahmen
der Finanzaufsicht
(1)
Vor Erlaß einer Verfügungsbeschränkung
nach § 81b Abs. 4 und
nach Erlaß von Verfügungsbeschränkungen
nach § 81b Abs. 1 Satz 2
oder Abs. 2 Satz 2 unterrichtet
das Bundesaufsichtsamt die Aufsichtsbehörden
derjenigen Mitgliedstaaten oder
Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen
eine Niederlassung unterhält oder
im Dienstleistungsverkehr tätig
ist. Es kann diese Behörden ersuchen,
hinsichtlich der in ihrem Staatsgebiet
belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten
Vermögenswerte die gleichen Beschränkungen
anzuordnen.
(2)
Beabsichtigt das Bundesaufsichtsamt
in Wahrnehmung der Finanzaufsicht
in den Geschäftsräumen einer Niederlassung
durch eigenes Personal oder durch
Beauftragte Prüfungen vorzunehmen,
so unterrichtet es hiervon die Aufsichtsbehörde
des anderen Mitgliedstaats oder
Vertragsstaats. Das gleiche gilt,
wenn es Anordnungen in bezug auf
eine nach Absatz 1 Satz 1
ausgeübte Geschäftstätigkeit erläßt.
(2a)
Ersucht die Aufsichtsbehörde eines
anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats
um Zusammenarbeit bei der Ausübung
der Aufsicht, so trifft das Bundesaufsichtsamt
die zweckdienlichen Maßnahmen unter
Anwendung der §§ 81, 83, 84
und 93 und unterrichtet davon
die ersuchende Behörde.
(3)
Will die Aufsichtsbehörde eines
anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats
in einem Verfahren nach dessen Vorschriften
über die Versicherungsaufsicht einem
dort tätigen Versicherungsunternehmen
mit Sitz im Inland ein Schriftstück
übermitteln, ist die unmittelbare
Übermittlung durch die Post nach
den für den Postverkehr mit diesem
anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
geltenden Vorschriften zulässig.
Zum Nachweis der Zustellung genügt
die Versendung des Schriftstücks
als eingeschriebener Brief mit den
besonderen Versendungsformen "eigenhändig"
und "Rückschein". Kann
eine Zustellung nicht unmittelbar
durch die Post bewirkt werden oder
ist dies nach Art und Inhalt des
Schriftstückes nicht zweckmäßig,
wird die Zustellung durch das Bundesaufsichtsamt
bewirkt.
(4)
Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet
die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten
oder Vertragsstaaten vom Widerruf
der Erlaubnis nach § 87. Ferner
setzt es sich mit den Aufsichtsbehörden
derjenigen Mitglied– oder Vertragsstaaten,
in denen eine Geschäftstätigkeit
ausgeübt wird, wegen der nach § 87
Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen
ins Benehmen.
§ 111d
Bestandsübertragung
Ein
Vertrag, durch den ein Versicherungsunternehmen
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat ganz oder teilweise
einen Bestand an Versicherungsverträgen,
die es gemäß § 110a Abs. 1
durch eine Niederlassung oder im
Dienstleistungsverkehr abgeschlossen
hat, auf ein Unternehmen mit Sitz
in der Europäischen Gemeinschaft
oder einem anderen Vertragsstaat
des EWR-Abkommens übertragen will,
bedarf zur Genehmigung durch die
für das übertragende Unternehmen
zuständige Aufsichtsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaates der Zustimmung
des Bundesaufsichtsamts. § 8
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
§ 14 Abs. 1 Satz 4
und Abs. 3 Satz 1 gelten
entsprechend. Betrifft der Versicherungsbestand
einer Niederlassung keine im Inland
belegenen Risiken, nimmt das Bundesaufsichtsamt
zum Vertrag lediglich Stellung.
Äußert sich das Bundesaufsichtsamt
nicht innerhalb von drei Monaten
zu dem Ersuchen um Zustimmung oder
Stellungnahme, gilt dies als stillschweigende
Zustimmung oder positive Stellungnahme.
§ 111e
Zusammenarbeit
bei Versicherungsunternehmen mit
Sitz in Drittstaaten
(1)
Soll einem Antrag gemäß § 106b
Abs. 5 stattgegeben werden,
so bedarf es hierzu der Zustimmung
der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
und Vertragsstaaten, in denen das
Unternehmen zugelassen oder ein
Zulassungsverfahren anhängig ist.
(2)
Das Bundesaufsichtsamt überwacht
die Kapitalausstattung für den gesamten
Umfang der Geschäftstätigkeit im
Gebiet der Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten,
die dem Antrag zugestimmt haben,
wenn dies in dem Antrag vorgesehen
ist.
(3)
Überwacht das Bundesaufsichtsamt
die Kapitalausstattung, so unterrichtet
es die zuständigen Behörden der
beteiligten Mitgliedstaaten und
Vertragsstaaten von den nach § 81b
Abs. 2 Satz 2 getroffenen
Maßnahmen. Es kann diese Behörden
ersuchen, die gleichen Maßnahmen
zu treffen.
§ 111f
Informationspflicht
und Zusammenarbeit der Aufsicht
bei verbundenen Unternehmen
(1)
Ist ein Versicherungsunternehmen
mit Sitz im Inland mit einem Versicherungsunternehmen
in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
unmittelbar oder mittelbar verbunden
oder hat es mit einem solchen Unternehmen
ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen,
teilt das Bundesaufsichtsamt der
Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaates
oder Vertragsstaates alle Informationen
mit, die ihm für diese Behörde wesentlich
erscheinen. Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde
dieses Staates übermittelt es darüber
hinaus die Informationen, die zweckdienlich
sind, um die Beaufsichtigung nach
der Richtlinie 98/78/EG zu ermöglichen
oder zu erleichtern.
(2)
Für die Prüfung von im Rahmen der
zusätzlichen Beaufsichtigung benötigten
Informationen nach § 83 Abs. 1
Nr. 1a bei Tochterunternehmen,
verbundenen Unternehmen, Mutterunternehmen
oder Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens
des beaufsichtigten Versicherungsunternehmens
in einem anderen Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat ersucht das Bundesaufsichtsamt
die zuständige Behörde des betreffenden
Staates unter Mitteilung der beabsichtigten
Maßnahmen um Zusammenarbeit.
(3)
Stellt die zuständige Behörde eines
anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates
ein Prüfungsersuchen im Sinne von
Absatz 2 für ein entsprechendes
Unternehmen mit Sitz im Inland,
so leistet das Bundesaufsichtsamt
Amtshilfe, indem es die Nachprüfung
entweder selbst vornimmt oder die
ersuchende Behörde zur Durchführung
ermächtigt oder gestattet, dass
die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer
oder einem anderen Sachverständigen
durchgeführt wird. Es kann sich
an der Prüfung beteiligen; § 83
Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.
VIb. Meldungen
an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
§ 111g
Umfang
der Meldepflicht
(1)
Die Aufsichtsbehörde meldet der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
1.
die Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 5 Abs. 1 an ein Unternehmen,
das Tochterunternehmen (§ 7a
Abs. 2 Satz 6) eines Mutterunternehmens
(§ 7a Abs. 2 Satz 7)
mit Sitz in einem Drittstaat im
Sinne des § 105 Abs. 1
Satz 2 und 3 ist; die
Struktur des Konzerns ist in der
Mitteilung anzugeben;
2.
den Erwerb einer Beteiligung an
einem Versicherungsunternehmen,
durch den das Versicherungsunternehmen
zu einem Tochterunternehmen eines
Mutterunternehmens mit Sitz in einem
Drittstaat im Sinne des § 105
Abs. 1 Satz 2 und 3
wird;
3.
die Anzahl und die Art der Fälle,
in denen die Errichtung einer Niederlassung
oder der Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts
im Dienstleistungsverkehr in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nicht zustande gekommen
ist, weil die Aufsichtsbehörde die
Unterlagen nach § 13b Abs. 1
Satz 2 oder § 13c Abs. 1
Satz 2 und 3 nicht an
die Aufsichtsbehörde des anderen
Mitgliedstaats oder Vertragsstaats
weitergeleitet hat;
4.
die Anzahl und die Art der Fälle,
in denen Maßnahmen nach § 111b
Abs. 1 Satz 2 und 3
ergriffen wurden;
5.
allgemeine Schwierigkeiten, die
Versicherungsunternehmen bei der
Errichtung von Niederlassungen,
der Gründung von Tochterunternehmen
oder in sonstiger Weise beim Betrieb
von Versicherungsgeschäften in einem
in einem Drittstaat im Sinne des
§ 105 Abs. 1 Satz 2
und 3 haben;
6.
auf Verlangen der Kommission den
Erlaubnisantrag eines Unternehmens,
das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens
mit Sitz in einem Drittstaat im
Sinne des § 105 Abs. 1
Satz 2 und 3 ist;
7.
auf Verlangen der Kommission die
nach § 104 gemeldete Absicht
des Erwerbs einer Beteiligung an
einem Versicherungsunternehmen,
durch den das Versicherungsunternehmen
Tochterunternehmen eines Unternehmens
mit Sitz in einem Drittstaat im
Sinne des § 105 Abs. 1
Satz 2 und 3 wird;
8.
die nach § 65 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 festgesetzten Höchstzinssätze.
(2)
Die Meldepflichten nach Absatz 1
Nr. 6 und 7 bestehen nur,
wenn die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften feststellt, daß in
dem Drittstaat im Sinne des § 105
Abs. 1 Satz 2 und 3,
Versicherungsunternehmen mit Sitz
in der Europäischen Gemeinschaft
oder in anderen Vertragsstaaten
des EWR-Abkommens kein effektiver
Marktzugang gestattet wird, der
demjenigen vergleichbar ist, den
die Europäische Gemeinschaft den
Unternehmen dieses Staates gewährt,
oder wenn die Kommission feststellt,
daß die Versicherungsunternehmen
mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft
oder anderen Vertragsstaaten in
diesem Staat keine Inländerbehandlung
erfahren. Die Meldepflichten nach
Absatz 1 Nr. 6 und 7
in Verbindung mit Satz 1 bestehen
nicht mehr, wenn mit dem Staat ein
Abkommen über den effektiven Marktzugang
und die Inländerbehandlung der Versicherungsunternehmen
mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft
oder in anderen Vertragsstaaten
des EWR-Abkommens abgeschlossen
worden ist oder wenn Anträge auf
Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz
in diesem Staat nicht mehr nach
§ 8 Abs. 3 ausgesetzt
werden müssen.
VII. Bausparkassen
(weggefallen)
VII. Pensionsfonds
§ 114
Kapitalausstattung
(2)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird zur Sicherstellung einer ausreichenden
Solvabilität von Pensionsfonds ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Vorschriften
zu erlassen
1.
über die Berechnung und die Höhe
der Solvabilitätsspanne unter Berücksichtigung
der Einstandspflicht des Arbeitgebers
gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3
des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersvorsorge;
2.
über den für Pensionsfonds maßgeblichen
Mindestbetrag des Garantiefonds
und
3.
darüber, was als Eigenmittel im
Sinne von Absatz 1 anzusehen
ist und in welchem Umfang sie auf
die Solvabilitätsspanne angerechnet
werden dürfen.
§ 115
Vermögensanlage
(2)
Die Bundesregierung wird ermächtigt,
zur Sicherstellung der dauernden
Erfüllbarkeit des jeweiligen Pensionsplans
unter Berücksichtigung der Anlageformen
des Artikels 21 der Dritten
Richtlinie Lebensversicherung und
der Festlegungen im Pensionsplan
hinsichtlich des Anlagerisikos und
des Trägers dieses Risikos durch
Rechtsverordnung Einzelheiten nach
Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen.
Dies beinhaltet insbesondere, quantitative
und qualitative Vorgaben nach Maßgabe
des Artikels 21 der Dritten
Richtlinie Lebensversicherung zur
Anlage des gebundenen Vermögens,
zu seiner Kongruenz und Belegenheit
festzulegen sowie Anlagen beim Trägerunternehmen
zu beschränken. Die dauernde Erfüllbarkeit
eines Pensionsplans kann auch bei
einer vorübergehenden Unterdeckung
als gewährleistet angesehen werden,
wenn diese 5 vom Hundert des
Betrags der Rückstellungen nicht
übersteigt und die Belange der Versorgungsanwärter
und -empfänger gewährleistet sind.
Zur Absicherung der vollständigen
Bedeckung der Rückstellungen ist
eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
und Pensionsfonds erforderlich,
die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
bedarf. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn durch den Arbeitgeber die Erfüllung
der Nachschusspflicht zur vollständigen
Deckung der Rückstellungen durch
Bürgschaft oder Garantie eines geeigneten
Kreditinstituts oder in anderer
geeigneter Weise sichergestellt
ist. Der Pensionsfonds hat dem Pensionssicherungsverein
die Vereinbarung unverzüglich zur
Kenntnis zu geben.
§ 116
Deckungsrückstellung
(1)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zur Berechnung der Deckungsrückstellung
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung
1.
einen oder mehrere Höchstwerte für
den Rechnungszins festzusetzen;
2.
die Grundsätze der versicherungsmathematischen
Rechnungsgrundlagen für die Berechnung
der Deckungsrückstellung festzulegen.
Die
Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
auf das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen übertragen werden.
Dieses erlässt die Vorschriften
im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden
der Länder.
(2)
Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1
sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz zu erlassen.
§ 118
Gesonderte Verordnungen
§ 5
Abs. 6, § 11a Abs. 6,
§ 55a, § 57 Abs. 2,
§ 81c Abs. 3, § 104
Abs. 6 und § 104g Abs. 2
finden mit der Maßgabe Anwendung,
dass das Bundesministerium der Finanzen
ermächtigt wird, auf ihrer Grundlage
gesonderte Rechtsverordnungen für
Pensionsfonds zu erlassen.
VIII. Übergangsvorschriften
§ 122
Fortsetzung
des Geschäftsbetriebs
Die
Versicherungsunternehmen, die am
1. Januar 1902 in einem oder
in mehreren Ländern landesgesetzlich
zum Geschäftsbetrieb befugt gewesen
sind, bedürfen keiner Erlaubnis
nach diesem Gesetz, wenn sie ihren
Geschäftsbetrieb in den Grenzen
fortsetzen, die sie bis zum 1. Januar
1902 eingehalten gehabt hatten oder
die ihnen, wenn ihre Befugnis zum
Geschäftsbetrieb auf besonderer
Erlaubnis beruht hat, durch die
Erlaubnis gezogen waren.
§ 123
Deckungsstockfähigkeit
Die
am 29. Dezember 1974 nach Maßgabe
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
gesetzlichen Vorschriften und aufsichtsbehördlichen
Anordnungen sowie auf Grund von
Einzelgenehmigungen der Aufsichtsbehörde
erworbenen Vermögenswerte können
im gebundenen Vermögen verbleiben,
im Deckungsstock jedoch nur, soweit
sie bereits dem Deckungsstock zugeführt
und in das Deckungsstockverzeichnis
eingetragen waren.
§§ 124
bis 127
(weggefallen)
§ 128
(weggefallen)
§§ 129
bis 133a
(weggefallen)
§§ 133b
bis 133e
(weggefallen)
§ 133f
(weggefallen)
§ 133g
(weggefallen)
IX. Straf-
und Bußgeldvorschriften
§ 134
Falsche
Angaben
Wer
der Aufsichtsbehörde gegenüber falsche
Angaben macht, um für ein Versicherungsunternehmen
die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb,
die Verlängerung einer Erlaubnis
oder die Genehmigung zu einer Änderung
des Geschäftsplans oder zu einer
Übertragung eines Versicherungsbestandes
(§§ 14, 108) zu erlangen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§§ 135
und 136
(weggefallen)
§ 137
Straftaten
eines Prüfers
(1)
Wer als Prüfer oder Gehilfe eines
Prüfers über das Ergebnis der Prüfung
falsch berichtet oder erhebliche
Umstände im Bericht verschweigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2)
Handelt der Täter gegen Entgelt
oder in der Absicht, sich oder einen
anderen zu bereichern oder einen
anderen zu schädigen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe.
§ 138
Verletzung
der Geheimhaltungspflicht
(1)
Wer, abgesehen von den Fällen des
§ 333 des Handelsgesetzbuchs
oder des § 404 des Aktiengesetzes,
ein Geheimnis des Versicherungsunternehmens,
namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
das ihm in seiner Eigenschaft als
1.
Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers
nach § 341k in Verbindung mit
§ 319 des Handelsgesetzbuchs,
2.
Mitglied des Vorstands oder des
Aufsichtsrats oder Liquidator
bekanntgeworden
ist, unbefugt offenbart, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Handelt der Täter gegen Entgelt
oder in der Absicht, sich oder einen
anderen zu bereichern oder einen
anderen zu schädigen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird
bestraft, wer ein Geheimnis der
in Absatz 1 bezeichneten Art,
namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
das ihm unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,
unbefugt verwertet.
(3)
Die Tat wird nur auf Antrag des
Versicherungsunternehmens verfolgt.
Hat ein Mitglied des Vorstands oder
ein Liquidator die Tat begangen,
so ist der Aufsichtsrat, hat ein
Mitglied des Aufsichtsrats die Tat
begangen, so sind der Vorstand oder
die Liquidatoren antragsberechtigt.
§ 139
Falsche
Erklärung über Deckungsrückstellung
und Deckungsstock
(1)
Wer als Verantwortlicher Aktuar
eine versicherungsmathematische
Bestätigung nach § 11a Abs. 3
Nr. 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Abs. 6 oder mit § 11d,
11e oder 110d Abs. 2 oder 3,
oder nach § 12 Abs. 3
Nr. 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 110d Abs. 2
oder 3, falsch abgibt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer als Treuhänder,
der zur Überwachung eines Deckungsstocks
bestellt ist, oder als Stellvertreter
eines solchen Treuhänders (§ 70)
eine Bestätigung nach § 73,
auch in Verbindung mit § 110d
Abs. 2 und 3, falsch abgibt.
§ 140
Unbefugte
Geschäftstätigkeit
(1)
Wer im Inland
1.
ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1,
§ 105 Abs. 2 oder § 110d
Abs. 1 Satz 1 das Versicherungsgeschäft
betreibt,
2.
entgegen § 110a Abs. 2
Satz 2 oder 5, Abs. 2a
oder 2b eine Geschäftstätigkeit
aufnimmt oder erweitert, eine Tätigkeit
im Dienstleistungsverkehr aufnimmt
oder ändert oder eine Krankenversicherung
oder eine Pflichtversicherung betreibt
oder
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 111b Abs. 1 Satz 2
oder 3 zuwiderhandelt,
wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Handelt der Täter fahrlässig, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder Geldstrafe
bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
§ 141
Unterlassene
Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
(1)
Wer als Mitglied des Vorstands,
als Hauptbevollmächtigter (§ 106
Abs. 3) oder als Liquidator
eines Versicherungsunternehmens
entgegen § 88 Abs. 2 es
unterläßt, der Aufsichtsbehörde
die dort vorgeschriebene Anzeige
zu machen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2)
Handelt der Täter fahrlässig, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 142
(weggefallen)
§ 143
Unrichtige
Darstellung
Wer
als Mitglied des Vorstands oder
des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter
(§ 106 Abs. 3) oder als
Liquidator eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit
1.
in Darstellungen oder Übersichten
über den Vermögensstand des Vereins
oder in Vorträgen oder Auskünften
vor der obersten Vertretung die
Verhältnisse des Vereins unrichtig
wiedergibt oder verschleiert oder
2.
in Aufklärungen oder Nachweisen,
die nach den Vorschriften dieses
Gesetzes einem Prüfer des Versicherungsvereins
zu geben sind, falsche Angaben macht
oder die Verhältnisse des Vereins
unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, jedoch
nur, wenn die Tat im Falle der Nummer 1
nicht in § 331 Nr. 1,
im Falle der Nummer 2 nicht
in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs
mit Strafe bedroht ist.
§ 144
Ordnungswidrigkeiten
im Rahmen des Versicherungsbetriebs
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer als
Mitglied des Vorstands oder des
Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter
(§ 106 Abs. 3) oder als
Liquidator eines Versicherungsunternehmens
1.
die Verteilung eines entgegen den
Vorschriften des Gesetzes oder dem
genehmigten Geschäftsplan über die
Bildung von Rückstellungen und Rücklagen
ermittelten Gewinns vorschlägt oder
zuläßt,
2.
einer Vorschrift über die Anlage
der Bestände des Deckungsstocks
oder über die Berechnung, Buchung,
Aufbewahrung oder Verwaltung der
Deckungsrückstellung oder des Deckungsstocks
(§§ 54a bis 54c, 65 bis 67,
77, 79, 110d Abs. 2 und 3)
zuwiderhandelt oder eine Bescheinigung
nach § 66 Abs. 6 Satz 6,
auch in Verbindung mit § 110d
Abs. 2 und 3, nicht oder
nicht richtig erteilt,
3.
dem genehmigten Geschäftsplan über
die Anlegung von Geldbeständen zuwiderhandelt,
4.
Geschäfte betreibt, die in dem genehmigten
Geschäftsplan nicht vorgesehen sind,
oder den Betrieb solcher Geschäfte
zuläßt oder
5.
einer Rechtsverordnung nach § 55a
Abs. 1, auch in Verbindung
mit § 106 Abs. 2 Satz 4,
zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(1a)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
vorsätzlich oder fahrlässig einer
Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 6,
§ 12c, auch in Verbindung mit
§ 110a Abs. 4 Nr. 2,
oder § 65 Abs. 1 zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
2.
vorsätzlich oder leichtfertig eine
Anzeige nach § 13b Abs. 1
oder 4 Satz 1, § 13c Abs. 1,
auch in Verbindung mit Abs. 4,
§ 13d Nr. 1 bis 6,
7, auch in Verbindung mit § 110a
Abs. 4 Nr. 2, oder Nr. 8,
§ 58 Abs. 2 Satz 1
oder § 104 Abs. 1 Satz 1,
Satz 2 erster Halbsatz, Satz 3
oder 4 oder Abs. 3, jeweils
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Abs. 6, nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
3.
vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
§ 59 Satz 1 eine Ausfertigung
des Berichts des Abschlußprüfers
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4.
vorsätzlich oder fahrlässig einer
vollziehbaren Anordnung nach § 81b
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2
Satz 2, auch in Verbindung
mit Abs. 4, oder § 104
Abs. 1a Satz 1 oder 2
oder Abs. 2 Satz 2 oder
einer vollziehbaren Auflage nach
§ 8 Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
vorsätzlich oder fahrlässig einer
vollziehbaren Anordnung nach § 83
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
auch in Verbindung mit § 83
Abs. 5a oder § 110a Abs. 4
Nr. 3 Buchstabe a, oder § 83
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a
oder Abs. 2 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit § 110a
Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a,
zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5, auch in Verbindung mit
§ 83 Abs. 5b Satz 1,
das Wort nicht erteilt,
7.
entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1
Nr. 6, auch in Verbindung mit
§ 83 Abs. 5b Satz 1,
eine Einberufung oder Ankündigung
nicht vornimmt,
8.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 83 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4
Satz 2, auch in Verbindung
mit § 83 Abs. 5a oder
§ 110a Abs. 4 Nr. 3
Buchstabe a, eine Maßnahme
nicht duldet,
9.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 87 Abs. 6 zuwiderhandelt
oder
10.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 103a Abs. 2 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach
§ 12c eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
bis 4 und des Absatzes 1a
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Deutsche Mark (ab 1.1.2002:)
hundertfünfzigtausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 5 mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Deutsche Mark
(ab 1.1.2002:) fünfzigtausend
Euro geahndet werden.
§ 144a
Unbefugte
Versicherungsvermittlung
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
im Inland einen Versicherungsvertrag
für ein Unternehmen abschließt,
das die zum Betrieb derartiger Versicherungsgeschäfte
erforderliche Erlaubnis nicht besitzt,
seine Geschäftstätigkeit entgegen
§ 110a Abs. 2 Satz 2
oder 5 aufgenommen oder erweitert
hat, entgegen § 110a Abs. 2a
eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr
aufgenommen oder geändert hat, entgegen
§ 110a Abs. 2b eine Krankenversicherung
oder eine Pflichtversicherung betreibt
hat oder entgegen § 111b Abs. 1
Satz 2 oder 3 seine Geschäftstätigkeit
fortführt,
2.
den Abschluß eines Versicherungsvertrages
für ein solches Unternehmen geschäftsmäßig
vermittelt oder
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 81 Abs. 2 Satz 3,
4 oder 5, jeweils auch in Verbindung
mit § 110a Abs. 4 Nr. 3
Buchstabe a, zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark (ab 1.1.2002:)
Euro geahndet werden.
§ 144b
Ordnungswidrigkeiten
beim Betrieb der Rechtsschutzversicherung
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2
zugleich für ein Versicherungsunternehmen
tätig ist, das außer der Rechtsschutzversicherung
andere Versicherungsgeschäfte betreibt,
2.
entgegen § 8a Abs. 3 eine
der Leistungsbearbeitung vergleichbare
Tätigkeit für ein in Nummer 1
bezeichnetes Versicherungsunternehmen
ausübt,
3.
entgegen § 8a Abs. 4 Satz 1
Weisungen erteilt oder
4.
entgegen § 8a Abs. 4 Satz 2
Angaben macht.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
Deutsche Mark (ab 1.1.2002:)
Euro geahndet werden.
§ 145
Erstreckung
der Strafdrohungen
Die
Strafdrohungen der §§ 141 und 143
sowie die Bußgelddrohungen der §§ 144
und 144b gelten auch für die
Mitglieder des Vorstands oder des
Aufsichtsrats sowie die Liquidatoren
eines Vereins, der nach § 128
als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
zu behandeln ist. Die Bußgelddrohung
des § 144b Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 2 gilt auch für den Hauptbevollmächtigten
(§ 106 Abs. 3).
§ 145a
Zuständige
Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde
im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen, soweit die Aufsicht
über Versicherungsunternehmen dem
Bundesaufsichtsamt zusteht.
§ 145b
Unterrichtung
der Aufsichtsbehörde
(1)
Das Gericht, die Strafverfolgungs-
oder die Strafvollstreckungsbehörde
hat in Strafverfahren gegen Geschäftsleiter
von Versicherungsunternehmen sowie
Inhaber bedeutender Beteiligungen
an Versicherungsunternehmen oder
deren gesetzliche Vertreter oder
persönlich haftende Gesellschafter
wegen Verletzung ihrer Berufspflichten
oder anderer Straftaten bei oder
im Zusammenhang mit der Ausübung
eines Gewerbes oder dem Betrieb
einer sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmung, ferner in Strafverfahren,
die Straftaten nach den §§ 134,
137 bis 141, 143 und 145
dieses Gesetzes zum Gegenstand haben,
im Falle der Erhebung der öffentlichen
Klage dem Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen
1.
die Anklageschrift oder eine an
ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2.
den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls,
wenn diesem nicht umgehend entsprochen
wird, und
3.
die das Verfahren abschließende
Entscheidung mit Begründung
zu
übermitteln; ist gegen die Entscheidung
ein Rechtsmittel eingelegt worden,
ist die Entscheidung unter Hinweis
auf das eingelegte Rechtsmittel
zu übermitteln. In Verfahren wegen
fahrlässig begangener Straftaten
werden die in den Nummern 1 und
2 bestimmten Übermittlungen nur
vorgenommen, wenn aus der Sicht
der übermittelnden Stelle unverzüglich
Entscheidungen oder andere Maßnahmen
des Bundesaufsichtsamts für das
Versicherungswesen geboten sind.
(2)
1Werden sonst in einem
Strafverfahren Tatsachen bekannt,
die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb
eines Versicherungsunternehmens
einschließlich des Außendienstes
hindeuten, und ist deren Kenntnis
aus der Sicht der übermittelnden
Stelle für Maßnahmen der Versicherungsaufsicht
erforderlich, soll das Gericht,
die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde
diese Tatsachen ebenfalls mitteilen,
soweit nicht für die übermittelnde
Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige
Interessen des Betroffenen überwiegen.
2Dabei ist zu berücksichtigen,
wie gesichert die zu übermittelnden
Erkenntnisse sind.3Tatsachen,
die auf die Unzuverlässigkeit eines
Geschäftsleiters oder Inhabers einer
bedeutenden Beteiligung nach § 7a
schließen lassen, deuten in der
Regel auf Missstände im Geschäftsbetrieb
hin.
(3)
Betrifft eine Mitteilung nach Absatz 1
oder 2 ein Versicherungsunternehmen,
über das die Aufsicht nach diesem
Gesetz durch eine Landesbehörde
ausgeübt wird, leitet das Bundesaufsichtsamt
die Mitteilung unverzüglich an diese
Behörde weiter.
X. Schlußvorschriften
§ 146
Ermächtigungsgrundlage
Das
Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, zu bestimmen, daß der Betrieb
aller Versicherungsgeschäfte oder
einzelner Arten von Versicherungsgeschäften
mit dem in Artikel I Abs. 1
Buchstabe a bis c des
Abkommens vom 19. Juni 1951
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags
über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(BGBl. 1961 II S. 1183,
1190) bezeichneten Personenkreis
ganz oder teilweise nicht den Vorschriften
dieses Gesetzes unterliegt, soweit
hierdurch im Geltungsbereich dieses
Gesetzes die Belange anderer Versicherter
und die dauernde Erfüllbarkeit der
sonstigen Versicherungsverträge
nicht gefährdet werden.
§§ 147
bis 149
(weggefallen)
§ 150
Statistische
Nachweisungen
Alle
Unternehmen, die nach diesem Gesetz
der Aufsicht unterliegen, haben
dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
die von ihm erforderten Zählnachweise
über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen.
Über die Art der Nachweise ist der
Versicherungsbeirat zu hören.
§ 151
Statistische
Angaben öffentlich–rechtlicher Versicherungsunternehmen
Öffentlich-rechtliche
Versicherungsunternehmen, die nicht
der Aufsicht nach diesem Gesetz
unterliegen, haben dem Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen auf Anforderung
die gleichen statistischen Angaben
über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen
wie Versicherungsunternehmen, die
der Aufsicht nach diesem Gesetz
unterliegen.
§ 152
Gegenseitige
Unterrichtung der Aufsichtsbehörden
Das
Bundesaufsichtsamt und die aufsichtsführenden
Landesbehörden sind verpflichtet,
ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze
sich gegenseitig mitzuteilen. Dies
gilt auch für die Grundsätze, welche
die Landesbehörden bei der Beaufsichtigung
der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen
aufstellen.
§ 153
(weggefallen)
§ 154
Landesrechtliche
Vorschriften
(1)
Unberührt bleiben die landesrechtlichen
Vorschriften über die polizeiliche
Überwachung der Feuerversicherungsverträge
nach ihrem Abschluß und der Auszahlung
von Brandentschädigungen.
(2)
(weggefallen)
(3)
Unberührt bleiben auch Verpflichtungen,
die Feuerversicherungsunternehmen
am 1. Januar 1901 in einem
Lande nach Landesrecht oder auf
Grund von Vereinbarungen mit Landesbehörden
zur Übernahme gewisser Versicherungen
oblagen, wenn das Unternehmen seinen
Geschäftsbetrieb in dem Lande fortgesetzt
hat und fortsetzt oder ihm nach
diesem Gesetz der Geschäftsbetrieb
erlaubt worden ist. Die Erfüllung
der Verpflichtungen überwacht die
Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz.
§ 155
(weggefallen)
§ 156
Entsprechende
Anwendung gesellschaftsrechtlicher
Vorschriften
(1)
§ 34 Satz 1 und § 39
Abs. 3 gelten entsprechend
auch für Versicherungsaktiengesellschaften.
(2)
Für das Geschäftsführungsorgan öffentlich-rechtlicher
Versicherungsunternehmen gelten
die §§ 80 und 91 Abs. 2
des Aktiengesetzes entsprechend.
Für das Überwachungsorgan öffentlich–rechtlicher
Versicherungsunternehmen gilt § 80
des Aktiengesetzes entsprechend.
§ 156a
Nichtanwendung
auf bestimmte Versicherungsunternehmen
(1)
§ 5 Abs. 4 sowie die §§ 53c
und 81b Abs. 1 und 2
gelten nicht für kleinere Vereine,
wenn
1.
ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse
vorbehalten sind oder Versicherungsansprüche
gekürzt werden dürfen, und
2.
ihre jährlichen Beiträge den durch
Rechtsverordnung nach Absatz 2
festgesetzten Betrag nicht übersteigen,
es
sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung,
die Kredit- und Kautionsversicherung
oder die Lebensversicherung als
Pensions- oder Sterbekassen betreiben.
Für die in Satz 1 genannten
Unternehmen bestimmt sich die Höhe
der erforderlichen finanziellen
Mittel nach § 8 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3.
(2)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, zur Durchführung
von Richtlinien des Rates der Europäischen
Gemeinschaften auf dem Gebiet des
Versicherungswesens durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, den für die Anwendung des
Absatzes 1 Nr. 2 maßgebenden
Betrag der jährlichen Beiträge festzusetzen.
(3)
§ 5 Abs. 3 Nr. 2
Halbsatz 2 findet auf Pensionskassen
von erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung keine Anwendung, sobald
die Unternehmen den nach § 53c
Abs. 2a erlassenen Vorschriften
über die Solvabilität genügen. In
diesem Falle gelten, sofern es sich
um kleinere Vereine handelt, abweichend
von § 53 auch die §§ 29,
58 und 59 dieses Gesetzes;
abweichend von § 11a Abs. 3
Nr. 2 hat der Verantwortliche
Aktuar die versicherungsmathematische
Bestätigung auch bei einem kleineren
Verein abzugeben. § 11c ist
mit der Maßgabe anzuwenden, daß
er auch für die nach dem 28. Juli
1994 entstandenen Versicherungsverhältnisse
gilt, wenn diesen ein von der Aufsichtsbehörde
genehmigter Geschäftsplan zugrundeliegt,
der die in § 5 Abs. 3
Nr. 2 Halbsatz 2 genannten
Bestandteile enthält; § 11b
findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Die Satzung hat zu bestimmen, daß
der Vorstand vom Aufsichtsrat oder
vom obersten Organ zu bestellen
ist. Die in den Sätzen 1 bis 4
genannten Vorschriften sind auf
die einzelne Pensionskasse von dem
Zeitpunkt an anzuwenden, in dem
die Aufsichtsbehörde feststellt,
daß die Pensionskasse die Voraussetzungen
des Satzes 1 erfüllt. Für Pensionskassen,
die die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
bis zum 28. Juli 1994 erhalten
haben, kann die Aufsichtsbehörde
die Anwendung der in den Sätzen 1
bis 4 genannten Vorschriften
bis zum 31. Dezember 1999 hinausschieben.
(4)
Absatz 3 gilt nicht für Pensionskassen,
die aufgrund eines allgemeinverbindlichen
Tarifvertrages errichtete gemeinsame
Einrichtungen im Sinne des § 4
Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes
sind.
(5)
Für öffentlich-rechtliche Krankenversorgungseinrichtungen
des Bundeseisenbahnvermögens, für
die Postbeamtenkrankenkasse sowie
für die Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder, die Bahnversicherungsanstalt
– Abteilung B - und
die Versorgungsanstalt der Deutschen
Bundespost gilt dieses Gesetz nicht.
(6)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen darüber zu treffen,
wann eine Pensionskasse als Unternehmen
von erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung anzusehen ist.
§ 157
Aufsichtsbehördliche
Gestattung von Abweichungen
(1)
Die Aufsichtsbehörde kann für die
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und
die Geschäftsführung kleinerer Vereine
Abweichungen von den §§ 11,
11a, 12, 55a und 66 gestatten.
Das gleiche gilt für Abweichungen
von § 10a Abs. 1 für Sterbekassen
und für Pensionskassen, bei denen
eine Feststellung nach § 156a
Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen
wurde. Abweichungen von § 11
kann die Aufsichtsbehörde auch für
Pensionskassen, die nicht kleinere
Vereine sind, gestatten.
(2)
Soweit sich die Abweichungen auf
die Geschäftsführung beziehen, können
sie besonders davon abhängig gemacht
werden, daß im Abstand von mehreren
Jahren auf Kosten des Vereins der
Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage
durch einen Sachverständigen geprüft
werden und der Prüfungsbericht der
Aufsichtsbehörde eingereicht wird.
§ 157a
Freistellung
von der Aufsicht
(1)
Die Aufsichtsbehörde kann Vereine
auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen
zu werden brauchen, von der laufenden
Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen,
wenn nach der Art der betriebenen
Geschäfte und den sonstigen Umständen
eine Beaufsichtigung zur Wahrung
der Belange der Versicherten nicht
erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen
können insbesondere bei Vereinen
mit örtlich eng begrenztem Wirkungskreis,
geringer Mitgliederzahl und geringem
Beitragsaufkommen vorliegen.
(2)
Die Freistellung nach Absatz 1
kann befristet und mit Auflagen
versehen werden; sie ist zu widerrufen,
wenn der Aufsichtsbehörde bekannt
wird, daß die Voraussetzungen der
Freistellung entfallen sind.
(3)
Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung
nach Absatz 1 vorgenommen,
so sind nicht anzuwenden die Vorschriften
der §§ 13, 14, 22 Abs. 4
und des § 37 sowie der §§ 53c
bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften
des § 83 Abs. 1 Nr. 1
und 2, Abs. 3, 5 und 6
sowie der §§ 89a und 93,
soweit die Auflagen nach Absatz 2
oder die genannten Rechte der Aufsichtsbehörde
nach § 83 durchgesetzt werden
sollen; eine Umwandlung nach dem
Umwandlungsgesetz ist nicht zulässig.
§ 158
(weggefallen)
§ 159
Entsprechende
Anwendung auf Versicherungseinrichtungen
der Berufsgenossenschaften
und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen
(1)
Beschlüsse der Vertreterversammlung
über Einrichtungen der in § 140
Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
bezeichneten Art sowie über deren
Satzungen und Geschäftspläne bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde;
§ 5 Abs. 1 bis 3
und § 8 gelten hierfür entsprechend.
Im übrigen gelten für diese Einrichtungen
§ 13 Abs. 1, die §§ 14,
54 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a
und Satz 2, § 55 Abs. 1
und 2, § 55a sowie die
§§ 81, 81a, 82 bis 84,
86, 88 und 89 entsprechend.
(2)
(weggefallen)
(3)
Soweit in anderen Vorschriften bestimmt
ist, daß Bestimmungen dieses Gesetzes
auf Unternehmen, die nicht mehr
unter § 1 fallen, entsprechend
anzuwenden sind, bleiben diese Vorschriften
unberührt.
§ 160
Teilbestandsvorschriften
in der Unfallversicherung
(1)
bis (4) (weggefallen)
(5)
Unternehmen, die im Rahmen eines
einheitlichen Vertrages Risiken
decken, die den in der Anlage Teil A
Nr. 1 und 19 genannten
Versicherungssparten zuzuordnen
sind, dürfen den Unfallversicherungsteil
dieser Verträge auf ein anderes
Unternehmen übertragen. § 14
gilt entsprechend.
§ 161
(weggefallen)
XI. Übergangsvorschriften
zur Durchführung der Währungs-,
Wirtschafts-
und
Sozialunion mit der Deutschen Demokratischen
Republik
(weggefallen)
Anlage
A. Einteilung
der Risiken nach Versicherungssparten
1.
Unfall
a)
Summenversicherung
b)
Kostenversicherung
c)
kombinierte Leistungen
d)
Personenbeförderung
2.
Krankheit
a)
Tagegeld
b)
Kostenversicherung
c)
kombinierte Leistungen
3.
Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Sämtliche
Schäden an:
a)
Kraftfahrzeugen
b)
Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb
4.
Schienenfahrzeug-Kasko
Sämtliche
Schäden an Schienenfahrzeugen
5.
Luftfahrzeug-Kasko
Sämtliche
Schäden an Luftfahrzeugen
6.
See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko
Sämtliche
Schäden an:
a)
Flußschiffen
b)
Binnenseeschiffen
c)
Seeschiffen
7.
Transportgüter
Sämtliche
Schäden an transportierten Gütern,
unabhängig von dem jeweils verwendeten
Transportmittel
8.
Feuer und Elementarschäden
Sämtliche
Sachschäden (soweit sie nicht unter
die Nummern 3 bis 7 fallen),
die verursacht werden durch:
a)
Feuer
b)
Explosion
c)
Sturm
d)
andere Elementarschäden außer Sturm
e)
Kernenergie
f)
Bodensenkungen und Erdrutsch
9.
Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Sämtliche
Sachschäden (soweit sie nicht unter
die Nummern 3 bis 7 fallen),
die außer durch Hagel oder Frost
durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise
Diebstahl) hervorgerufen werden,
soweit diese Ursachen nicht unter
Nummer 8 erfaßt sind
10.
Haftpflicht für Landfahrzeuge mit
eigenem Antrieb
a)
Kraftfahrzeughaftpflicht
b)
Haftpflicht aus Landtransporten
c)
sonstige
11.
Luftfahrzeughaftpflicht
Haftpflicht
aller Art (einschließlich derjenigen
des Frachtführers), die sich aus
der Verwendung von Luftfahrzeugen
ergibt
12.
See-, Binnensee- und Flußschiffahrtshaftpflicht
Haftpflicht
aller Art (einschließlich derjenigen
des Frachtführers), die sich aus
der Verwendung von Flußschiffen,
Binnenseeschiffen und Seeschiffen
ergibt
13.
Allgemeine Haftpflicht
Alle
sonstigen Haftpflichtfälle, die
nicht unter die Nummern 10
bis 12 fallen
14.
Kredit
a)
allgemeine Zahlungsunfähigkeit
b)
Ausfuhrkredit
c)
Abzahlungsgeschäfte
d)
Hypothekendarlehen
e)
landwirtschaftliche Darlehen
15.
Kaution
16.
Verschiedene finanzielle Verluste
a)
Berufsrisiken
b)
ungenügende Einkommen (allgemein)
c)
Schlechtwetter
d)
Gewinnausfall
e)
laufende Unkosten allgemeiner Art
f)
unvorhergesehene Geschäftsunkosten
g)
Wertverluste
h)
Miet- oder Einkommensausfall
i)
indirekte kommerzielle Verluste
außer den bereits erwähnten
j)
nichtkommerzielle Geldverluste
k)
sonstige finanzielle Verluste
17.
Rechtsschutz
18.
Beistandsleistungen zugunsten von
Personen, die sich in Schwierigkeiten
befinden
a)
auf Reisen oder während der Abwesenheit
von ihrem Wohnsitz oder ständigem
Aufenthaltsort,
b)
unter anderen Bedingungen, sofern
die Risiken nicht unter andere Versicherungssparten
fallen
19.
Leben
(soweit
nicht unter den Nummern 20
bis 24 aufgeführt)
20.
Heirats- und Geburtenversicherung
21.
Fondsgebundene Lebensversicherung
22.
Tontinengeschäfte
23.
Kapitalisierungsgeschäfte
24.
Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen
B. Bezeichnung
der Zulassung, die gleichzeitig
für mehrere Sparten erteilt wird
Umfaßt
die Zulassung zugleich
a)
die Nummern 1 Buchstabe d,
3, 7 und 10 Buchstabe a,
so wird sie unter der Bezeichnung
"Kraftfahrtversicherung"
erteilt;
b)
die Nummern 1 Buchstabe d,
4, 6, 7 und 12, so wird sie
unter der Bezeichnung "See-
und Transportversicherung"
erteilt;
c)
die Nummern 1 Buchstabe d,
5, 7 und 11, so wird sie unter
der Bezeichnung "Luftfahrtversicherung"
erteilt;
d)
die Nummern 8 und 9, so
wird sie unter der Bezeichnung "Feuer-
und andere Sachschäden" erteilt;
e)
die Nummern 10 bis 13,
so wird sie unter der Bezeichnung
"Haftpflicht" erteilt;
f)
die Nummern 14 und 15,
so wird sie unter der Bezeichnung
"Kredit und Kaution" erteilt;
g)
die Nummern 1, 3 bis 13
und 16, so wird sie unter der
Bezeichnung "Schaden- und Unfallversicherung"
erteilt
C. Kongruenzregeln
1.
Ist die Deckung eines Versicherungsvertrages
in einer bestimmten Währung ausgedrückt,
so gelten die Verpflichtungen als
in dieser Währung bestehend.
2.
Ist die Deckung eines Vertrages
nicht in einer Währung ausgedrückt,
so gelten die Verpflichtungen als
in der Währung des Landes bestehend,
in dem das Risiko belegen ist. Die
Währung, in der die Prämie ausgedrückt
ist, kann zugrunde gelegt werden,
wenn besondere Umstände dies rechtfertigen,
insbesondere wenn es bereits bei
Vertragsschluß wahrscheinlich ist,
daß ein Schaden in dieser Währung
geregelt werden wird.
3.
Die Währung, die ein Versicherungsunternehmen
nach seinen Erfahrungen als die
wahrscheinlichste für die Erfüllung
betrachtet oder mangels solcher
Erfahrungen die Währung des Landes,
in dem es sich niedergelassen hat,
kann, sofern nicht besondere Umstände
dagegen sprechen, bei folgenden
Risiken zugrunde gelegt werden:
a)
bei den in der Anlage Teil A
Nr. 4 bis 7, 11 bis 13
(nur Herstellerhaftpflicht) genannten
Versicherungssparten,
b)
bei anderen Versicherungssparten,
wenn entsprechend der Art der Risiken
die Erfüllung in einer anderen Währung
als derjenigen erfolgen muß, die
sich aus der Anwendung der vorgenannten
Regeln ergeben würde.
4.
Wird einem Versicherungsunternehmen
ein Schaden gemeldet und ist dieser
in einer anderen als der sich aus
der Anwendung der vorstehenden Regeln
ergebenden Währung zu regeln, so
gelten die Verpflichtungen als in
dieser Währung bestehend, insbesondere
in der Währung, in welcher die von
dem Versicherungsunternehmen zu
erbringende Leistung auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung oder
einer Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen
und Versicherungsnehmer bestimmt
worden ist.
5.
Wird ein Schaden in einer dem Versicherungsunternehmen
vorher bekannten Währung festgestellt,
kann die Verpflichtung als in dieser
Währung bestehend angesehen werden,
auch wenn sie nicht die sich aus
der Anwendung der vorstehenden Regeln
ergebende Währung ist.
6.
Das gebundene Vermögen braucht nicht
in Vermögenswerten angelegt zu werden,
die auf die gleiche Währung lauten,
in der die Verpflichtungen bestehen,
wenn
a)
es sich nicht um eine Währung eines
Mitgliedstaats der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
handelt und sich die betreffende
Währung nicht zur Anlage eignet,
insbesondere weil sie Transferbeschränkungen
unterliegt,
b)
das anzulegende Deckungsstockvermögen
und das anzulegende übrige gebundene
Vermögen nicht mehr als jeweils
20 vom Hundert der Verpflichtungen
in einer bestimmten Währung betrifft
oder
c)
bei Anwendung der nach den Nummern 1
bis 5 geltenden Regeln in einer
bestimmten Währung Vermögenswerte
angelegt werden müßten, die nicht
mehr als 7 vom Hundert der in anderen
Währungen vorhandenen Vermögenswerte
des Unternehmens ausmachen.
7.
Soweit nach den vorstehenden Regeln
das übrige gebundene Vermögen in
Vermögenswerten anzulegen ist, die
auf die Währung eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft, dessen
Währung nicht der Euro ist, oder
eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum lauten, kann die
Anlage bis zu 50 vom Hundert
in auf Euro lautenden Vermögenswerten
erfolgen, soweit dies nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt
ist.
D. Verbraucherinformation
Abschnitt I
Vor
Abschluß von Versicherungsverträgen
nach § 10a Abs. 1 von
Versicherungsunternehmen zu erteilende
Verbraucherinformation
1.
Für alle Versicherungssparten notwendige
Verbraucherinformation
a)
Name, Anschrift, Rechtsform und
Sitz des Versicherers und der etwaigen
Niederlassung, über die der Vertrag
abgeschlossen werden soll;
b)
die für das Versicherungsverhältnis
geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen
einschließlich der Tarifbestimmungen
sowie die Angabe des auf den Vertrag
anwendbaren Rechts;
c)
Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit
der Leistung des Versicherers, sofern
keine allgemeinen Versicherungsbedingungen
oder Tarifbestimmungen verwendet
werden;
d)
Angaben zur Laufzeit des Versicherungsverhältnisses;
e)
Angaben über die Prämienhöhe, wobei
die Prämien einzeln auszuweisen
sind, wenn das Versicherungsverhältnis
mehrere selbständige Versicherungsverträge
umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise
sowie Angaben über etwaige Nebengebühren
und -kosten und Angabe des insgesamt
zu zahlenden Betrages;
f)
Angaben über die Frist, während
der der Antragsteller an den Antrag
gebunden sein soll;
g)
Belehrung über das Recht zum Widerruf
oder zum Rücktritt;
h)
die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,
an die sich der Versicherungsnehmer
bei Beschwerden über den Versicherer
wenden kann.
2.
Bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen
mit Prämienrückgewähr zusätzlich
notwendige Verbraucherinformation
a)
Angaben über die für die Überschußermittlung
und Überschußbeteiligung geltenden
Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe;
b)
Angabe der Rückkaufswerte;
c)
Angaben über den Mindestversicherungsbetrag
für eine Umwandlung in eine prämienfreie
Versicherung und über die Leistungen
aus prämienfreier Versicherung;
d)
Angaben über das Ausmaß, in dem
die Leistungen nach Buchstabe b
und c garantiert sind;
e)
bei fondsgebundenen Versicherungen
Angaben über den der Versicherung
zugrunde liegenden Fonds und die
Art der darin enthaltenen Vermögenswerte;
f)
allgemeine Angaben über die für
diese Versicherungsart geltende
Steuerregelung.
3.
Bei Krankenversicherungen nach § 12a
zusätzlich notwendige Verbraucherinformation
a)
Angaben über die Auswirkungen steigender
Krankheitskosten auf die zukünftige
Beitragsentwicklung;
b)
Hinweise auf Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung
im Alter;
c)
Hinweis darauf, daß eine Versicherung
in der gesetzlichen Krankenversicherung
in fortgeschrittenem Alter in der
Regel ausgeschlossen ist.
Abschnitt II
Während
der Laufzeit eines Versicherungsvertrages
nach § 10a Abs. 1 vom
Versicherungsunternehmen zu erteilende
Verbraucherinformation
1.
Änderungen von Namen, Anschrift,
Rechtsform und Sitz des Versicherers
und der etwaigen Niederlassung,
über die der Vertrag geschlossen
worden ist;
2.
Änderungen bei der nach Abschnitt I
Nr. 1 Buchstabe c bis e
und Nr. 2 Buchstabe a bis e
erteilten Verbraucherinformation,
sofern sie sich aus Änderungen von
Rechtsvorschriften ergeben;
3.
jährliche Mitteilung über den Stand
der Überschußbeteiligung in der
Lebensversicherung und Unfallversicherung
mit Prämienrückgewähr;
4.
in der Krankenversicherung nach
§ 12 Abs. 1 bei jeder
Prämienerhöhung Hinweis auf das
Bestehen des Umstufungsrechts unter
Beifügung des Textes der gesetzlichen
Regelung. Bei Versicherten, die
das 60. Lebensjahr vollendet
haben, ist der Versicherungsnehmer
auf Tarife, die gleiche Leistungsbereiche
enthalten wie die bisher vereinbarten
Tarife und bei denen eine Umstufung
zu einer Prämienreduzierung führen
würde, hinzuweisen. Dieser Hinweis
muß Tarife enthalten, die bei verständiger
Würdigung der Interessen des Versicherungsnehmers
für eine Umstufung besonders in
Betracht kommen; jedoch dürfen nicht
mehr als zehn Tarife genannt werden.
Dabei ist jeweils anzugeben, welche
Prämien für die versicherten Personen
zu zahlen wären, wenn sie in diese
Tarife wechseln würden. Darüber
hinaus ist ein Hinweis auf die Möglichkeit
des Wechsels in den Standardtarif
anzugeben. Es sind die Voraussetzungen
des Wechsels und die Prämie, die
im Standardtarif zu zahlen wäre,
mitzuteilen.
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