Versicherungsvertragsgesetz
(Gesetz über den Versicherungsvertrag)
vom 30. Mai 1908 (RGBl. I S. 263),
zuletzt geändert am 21. Juli 1994
(BGBl. I S. 1630)
Erster
Abschnitt: Vorschriften für
sämtliche Versicherungszweige
§ 1 - 15 Erster
Titel. Allgemeine Vorschriften
§ 16 - 34 Zweiter
Titel. Anzeigepflicht. Gefahrerhöhung
§ 35 - 42 Dritter
Titel. Prämie
§ 43 - 48 Vierter
Titel. Versicherungsagenten
Zweiter Abschnitt: Schadens-Versicherung
§ 49 - 80 Erster
Titel. Vorschriften für die gesamte
Schadens-Versicherung
§ 81 - 107 Zweiter
Titel. Feuerversicherung
§ 108 - 115 Dritter
Titel. Hagelversicherung
§ 116 - 128 Vierter
Titel. Tierversicherung
§ 129 - 148 Fünfter
Titel. Transportversicherung
§ 149 - 158 Sechster
Titel. Haftpflichtversicherung
§ 158 - 158 Siebenter
Titel. Rechtsschutzversicherung
Dritter Abschnitt: Lebens-
und Krankenversicherung
§ 159 - 178 Erster
Titel. Lebensversicherung
§ 178 - 178 Zweiter
Titel. Krankenversicherung
Vierter Abschnitt: Unfallversicherung
§ 179 - 185 Unfallversicherung
Fünfter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 186 - 194 Schlußvorschriften
§
1 Inhalt des Versicherungsvertrages
(1) Bei der Schadensversicherung
ist der Versicherer verpflichtet,
nach dem Eintritt des Versicherungsfalls
dem Versicherungsnehmer den dadurch
verursachten Vermögensschaden nach
Maßgabe des Vertrags zu ersetzen.
Bei der Lebensversicherung und der
Unfallversicherung sowie bei anderen
Arten der Personenversicherung ist
der Versicherer verpflichtet, nach
dem Eintritt des Versicherungsfalls
den vereinbarten Betrag an Kapital
oder Rente zu zahlen oder die sonst
vereinbarte Leistung zu bewirken.
(2) Der Versicherungsnehmer hat
die vereinbarte Prämie zu entrichten.
Als Prämien im Sinne dieses Gesetzes
gelten auch die bei Versicherungsunternehmungen
auf Gegenseitigkeit zu entrichtenden
Beiträge.
§ 2 Versicherungsbeginn
vor Vertragsschluß
(1) Die Versicherung kann in der
Weise genommen werden, dass sie
in einem vor der Schließung des
Vertrags liegenden Zeitpunkt beginnt.
(2) Weiß in diesem Falle der Versicherer
bei der Schließung des Vertrags,
dass die Möglichkeit des Eintritts
des Versicherungsfalls schon ausgeschlossen
ist, so steht ihm ein Anspruch auf
die Prämie nicht zu. Weiß der Versicherungsnehmer
bei der Schließung des Vertrags,
dass der Versicherungsfall schon
eingetreten ist, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung
frei; dem Versicherer gebührt, sofern
er nicht bei der Schließung von
dem Eintritt des Versicherungsfalls
Kenntnis hatte, die Prämie bis zum
Schluß der Versicherungsperiode,
in welcher er diese Kenntnis erlangt.
(3) Wird der Vertrag durch einen
Bevollmächtigten oder einen Vertreter
ohne Vertretungsmacht geschlossen,
so kommt in den Fällen des Absatzes
2 nicht nur die Kenntnis des Vertreters,
sondern auch die des Vertretenen
in Betracht.
§ 3 Versicherungsschein;
Abschriften
(1) Der Versicherer ist verpflichtet,
eine von ihm unterzeichnete Urkunde
über den Versicherungsvertrag (Versicherungsschein)
dem Versicherungsnehmer auszuhändigen.
Eine Nachbildung der eigenhändigen
Unterschrift genügt.
(2) Ist ein Versicherungsschein
abhanden gekommen oder vernichtet,
so kann der Versicherungsnehmer
von dem Versicherer die Ausstellung
einer Ersatzurkunde verlangen. Unterliegt
der Versicherungsschein der Kraftloserklärung,
so ist der Versicherer erst nach
der Kraftloserklärung zur Ausstellung
verpflichtet.
(3) Der Versicherungsnehmer kann
jederzeit Abschriften der Erklärungen
fordern, die er mit Bezug auf den
Vertrag abgegeben hat. Der Versicherer
hat ihn bei der Aushändigung des
Versicherungsscheins auf dieses
Recht aufmerksam zu machen. Bedarf
der Versicherungsnehmer der Abschriften
für die Vornahme von Handlungen
gegenüber dem Versicherer, die an
eine bestimmte Frist gebunden sind,
und sind sie ihm nicht schon früher
vom Versicherer ausgehändigt worden,
so ist der Lauf der Frist von der
Stellung des Verlangens bis zum
Eingang der Abschriften gehemmt.
(4) Die Kosten der Ersatzurkunde
sowie der Abschriften hat der Versicherungsnehmer
zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
(5) Wird der Vertrag nicht durch
eine Niederlassung des Versicherers
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
abgeschlossen, so ist im Versicherungsschein
die Anschrift des Versicherers und
der Niederlassung, über die der
Vertrag abgeschlossen worden ist,
anzugeben.
§ 4 Ausstellung auf den
Inhaber
(1) Wird ein Versicherungsschein
auf den Inhaber ausgestellt, so
treten die in § 808 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestimmten Wirkungen
ein.
(2) Ist im Vertrag bestimmt, dass
der Versicherer nur gegen Rückgabe
des Versicherungsscheins zu leisten
hat, so genügt, wenn der Versicherungsnehmer
behauptet, zur Rückgabe außerstande
zu sein, das öffentlich beglaubigte
Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen
sei. Diese Vorschrift findet keine
Anwendung, wenn der Versicherungsschein
der Kraftloserklärung unterliegt.
§ 5 Genehmigung im Fall
der Abweichung
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins
von dem Antrag oder den getroffenen
Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung
als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer
nicht innerhalb eines Monats nach
Empfang des Versicherungsscheins
schriftlich widerspricht.
(2) Diese Genehmigung ist jedoch
nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer
den Versicherungsnehmer bei Aushändigung
des Versicherungsscheins darauf
hingewiesen hat, dass Abweichungen
als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer
nicht innerhalb eines Monats nach
Empfang des Versicherungsscheins
schriftlich widerspricht. Der Hinweis
hat durch besondere schriftliche
Mitteilung oder durch einen auffälligen
Vermerk in dem Versicherungsschein,
der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins
hervorgehoben ist, zu geschehen;
auf die einzelnen Abweichungen ist
besonders aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer den Vorschriften
des Absatzes 2 nicht entsprochen,
so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer
unverbindlich und der Inhalt des
Versicherungsantrags insoweit als
vereinbart anzusehen.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche
der Versicherungsnehmer darauf verzichtet,
den Vertrag wegen Irrtums anzufechten,
ist unwirksam.
§ 5 a Versicherungsbedingungen;
Versicherungsschutz
(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer
bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen
nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation
nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
unterlassen, so gilt der Vertrag
auf der Grundlage des Versicherungsscheins,
der Versicherungsbedingungen und
der weiteren für den Vertragsinhalt
maßgeblichen Verbraucherinformation
als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
nicht innerhalb von vierzehn Tagen
nach Überlassung der Unterlagen
schriftlich widerspricht. Satz 1
ist nicht auf Versicherungsverträge
bei Pensionskassen anzuwenden, die
auf arbeitsvertraglichen Regelungen
beruhen. § 5 bleibt unberührt.
(2) Der Lauf der Frist beginnt
erst, wenn dem Versicherungsnehmer
der Versicherungsschein und die
Unterlagen nach Absatz 1 vollständig
vorliegen und der Versicherungsnehmer
bei Aushändigung des Versicherungsscheins
schriftlich, in drucktechnisch deutlicher
Form über das Widerspruchsrecht,
den Fristbeginn und die Dauer belehrt
worden ist. Der Nachweis über den
Zugang der Unterlagen obliegt dem
Versicherer. Zur Wahrung der Frist
genügt die rechtzeitige Absendung
des Widerspruchs. Abweichend von
Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch
jedoch ein Jahr nach Zahlung der
ersten Prämie.
(3) Gewährt der Versicherer auf
besonderen Antrag des Versicherungsnehmers
sofortigen Versicherungsschutz,
so kann der Verzicht auf Überlassung
der Versicherungsbedingungen und
der Verbraucherinformation bei Vertragsschluß
vereinbart werden. Die Unterlagen
sind dem Versicherungsnehmer auf
Anforderung, spätestens mit dem
Versicherungsschein zu überlassen.
Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen
Versicherungsschutz gewährt, hat
der Versicherungsnehmer insoweit
kein Widerspruchsrecht nach Absatz
1.
§ 6 Verletzung einer Obliegenheit
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass
bei Verletzung einer Obliegenheit,
die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen
ist, der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei sein soll, so
tritt die vereinbarte Rechtsfolge
nicht ein, wenn die Verletzung als
eine unverschuldete anzusehen ist.
Der Versicherer kann den Vertrag
innerhalb eines Monats, nachdem
er von der Verletzung Kenntnis erlangt
hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, es sei denn, dass die
Verletzung als eine unverschuldete
anzusehen ist. Kündigt der Versicherer
innerhalb eines Monats nicht, so
kann er sich auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt,
die von dem Versicherungsnehmer
zum Zweck der Verminderung der Gefahr
oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen
ist, so kann sich der Versicherer
auf die vereinbarte Leistungsfreiheit
nicht berufen, wenn die Verletzung
keinen Einfluß auf den Eintritt
des Versicherungsfalls oder den
Umfang der ihm obliegenden Leistung
gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für
den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit
verletzt wird, die nach dem Eintritt
des Versicherungsfalls dem Versicherer
gegenüber zu erfüllen ist, so tritt
die vereinbarte Rechtsfolge nicht
ein, wenn die Verletzung weder auf
Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung
bleibt der Versicherer zur Leistung
insoweit verpflichtet, als die Verletzung
Einfluß weder auf die Feststellung
des Versicherungsfalls noch auf
die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden
Leistung gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher
der Versicherer bei Verletzung einer
Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt
sein soll, ist unwirksam.
(5) (aufgehoben)
§ 7 Versicherungsdauer
(1) Ist die Dauer der Versicherung
nach Tagen, Wochen, Monaten oder
nach einem mehrere Monate umfassenden
Zeitraum bestimmt, so beginnt die
Versicherung am Mittag des Tages,
an welchem der Vertrag geschlossen
wird. Sie endigt am Mittag des letzten
Tages der Frist.
(2) Absatz 1 findet auf die Krankenversicherung
keine Anwendung.
§ 8 Stillschweigende
Verlängerung; Kündigung; Widerruf;
Rücktritt
(1) Eine Vereinbarung, nach welcher
ein Versicherungsverhältnis als
stillschweigend verlängert gilt,
wenn es nicht vor dem Ablauf der
Vertragszeit gekündigt wird, ist
insoweit nichtig, als sich die jedesmalige
Verlängerung auf mehr als ein Jahr
erstrecken soll.
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis
auf unbestimmte Zeit eingegangen
(dauernde Versicherung), so kann
es von beiden Teilen nur für den
Schluß der laufenden Versicherungsperiode
gekündigt werden. Die Kündigungsfrist
muß für beide Teile gleich sein
und darf nicht weniger als einen
Monat, nicht mehr als drei Monate
betragen. Auf das Kündigungsrecht
können die Parteien in gegenseitigem
Einverständnis bis zur Dauer von
zwei Jahren verzichten.
(3) Ein Versicherungsverhältnis,
das für eine Dauer von mehr als
fünf Jahren eingegangen worden ist,
kann zum Ende des fünften oder jedes
darauf folgenden Jahres unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten gekündigt
werden. Satz 1 gilt nicht für die
Lebens- und Krankenversicherung.
(4) Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung
ein Versicherungsverhältnis mit
einer längeren Laufzeit als einem
Jahr geschlossen, so kann der Versicherungsnehmer
innerhalb einer Frist von vierzehn
Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages
seine auf den Vertragsabschluß gerichtete
Willenserklärung schriftlich widerrufen.
Zur Wahrung der Frist genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerrufes.
Die Frist beginnt erst zu laufen,
wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer
über sein Widerrufsrecht belehrt
und der Versicherungsnehmer die
Belehrung durch Unterschrift bestätigt
hat. Unterbleibt die Belehrung,
so erlischt das Widerrufsrecht einen
Monat nach Zahlung der ersten Prämie.
Das Widerrufsrecht besteht nicht,
wenn und soweit der Versicherer
auf Wunsch des Versicherungsnehmers
sofortigen Versicherungsschutz gewährt
oder wenn die Versicherung nach
dem Inhalt des Antrags für die bereits
ausgeübte gewerbliche oder selbständige
berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
bestimmt ist.
(5) Bei der Lebensversicherung
kann der Versicherungsnehmer innerhalb
einer Frist von vierzehn Tagen nach
Abschluß des Vertrages vom Vertrag
zurücktreten. Zur Wahrung der Frist
genügt die rechtzeitige Absendung
der Rücktrittserklärung. Die Frist
beginnt erst zu laufen, wenn der
Versicherer den Versicherungsnehmer
über sein Rücktrittsrecht belehrt
und der Versicherungsnehmer die
Belehrung durch Unterschrift bestätigt
hat. Unterbleibt die Belehrung,
so erlischt das Rücktrittsrecht
einen Monat nach Zahlung der ersten
Prämie. Die Sätze 1 bis 4 finden
keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse
bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen
Regelungen beruhen.
(6) Die Absätze 4 und 5 finden
keine Anwendung, soweit der Versicherungsnehmer
ein Widerspruchsrecht nach § 5a
hat.
§ 9 Begriff der Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode im Sinne
dieses Gesetzes gilt, falls nicht
die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten
bemessen ist, der Zeitraum eines
Jahres.
§ 10 Wohnungswechsel
(1) Hat der Versicherungsnehmer
seine Wohnung geändert, die Änderung
aber dem Versicherer nicht mitgeteilt,
so genügt für eine Willenserklärung,
die dem Versicherungsnehmer gegenüber
abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes nach der
letzten dem Versicherer bekannten
Wohnung. Die Erklärung wird in dem
Zeitpunkt wirksam, in welchem sie
ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger
Beförderung dem Versicherungsnehmer
zugegangen sein würde.
(2) Hat der Versicherungsnehmer
die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb
genommen, so finden bei einer Verlegung
der gewerblichen Niederlassung die
Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende
Anwendung.
§ 11 Fälligkeit
(1) Geldleistungen des Versicherers
sind mit Beendigung der zur Feststellung
des Versicherungsfalls und des Umfangs
der Leistung des Versicherers nötigen
Erhebungen fällig.
(2) Sind diese Erhebungen bis zum
Ablauf eines Monats seit der Anzeige
des Versicherungsfalls nicht beendet,
so kann der Versicherungsnehmer
in Anrechnung auf die Gesamtforderung
Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages
verlangen, den der Versicherer nach
Lage der Sache mindestens zu zahlen
hat.
(3) Der Lauf der Frist ist gehemmt,
solange die Beendigung der Erhebungen
infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers
gehindert ist.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche
der Versicherer von der Verpflichtung,
Verzugszinsen zu zahlen, befreit
wird, ist unwirksam.
§ 12 Verjährung
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
verjähren in zwei Jahren, bei der
Lebensversicherung in fünf Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluß
des Jahres, in welchem die Leistung
verlangt werden kann.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers
bei dem Versicherer angemeldet worden,
so ist die Verjährung bis zum Eingang
der schriftlichen Entscheidung des
Versicherers gehemmt.
(3) Der Versicherer ist von der
Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn der Anspruch auf die Leistung
nicht innerhalb von sechs Monaten
gerichtlich geltend gemacht wird.
Die Frist beginnt erst, nachdem
der Versicherer dem Versicherungsnehmer
gegenüber den erhobenen Anspruch
unter Angabe der mit dem Ablauf
der Frist verbundenen Rechtsfolge
schriftlich abgelehnt hat.
§ 13 Ende des Versicherungsverhältnisses
bei Konkurs des Versicherers
Wird über das Vermögen des Versicherers
der Konkurs eröffnet, so endigt
das Versicherungsverhältnis mit
dem Ablauf eines Monats seit der
Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt
bleibt es der Konkursmasse gegenüber
wirksam. Soweit das Versicherungsaufsichtsgesetz
besondere Vorschriften über die
Wirkungen der Konkurseröffnung enthält,
bewendet es bei diesen Vorschriften.
§ 14 Konkurs des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherer kann sich für
den Fall der Eröffnung des Konkurses
oder des Vergleichsverfahrens über
das Vermögen des Versicherungsnehmers
die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnis
mit einer Frist von einem Monat
zu kündigen.
(2) Das gleiche gilt für den Fall,
dass die Zwangsverwaltung des versicherten
Grundstücks angeordnet wird.
§ 15 Übertragung
der Forderung
Soweit sich die Versicherung auf
unpfändbare Sachen bezieht, kann
die Forderung aus der Versicherung
nur an solche Gläubiger des Versicherungsnehmers
übertragen werden, die diesem zum
Ersatz der zerstörten oder beschädigten
Sachen andere Sachen geliefert haben.
§ 15 a Einschränkung der
Vertragsfreiheit
Auf eine Vereinbarung, durch welche
von den Vorschriften des § 3 Abs.
3 und 5, § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a,
§ 6 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 bis
5, § 11 Abs. 2, §§ 12, 14 zum Nachteil
des Versicherungsnehmers abgewichen
wird, kann sich der Versicherer
nicht berufen.
§
16 Anzeigepflicht bei Vertragsschluß
(1) Der Versicherungsnehmer hat
bei der Schließung des Vertrags
alle ihm bekannten Umstände, die
für die Übernahme der Gefahr erheblich
sind, dem Versicherer anzuzeigen.
Erheblich sind die Gefahrumstände,
die geeignet sind, auf den Entschluß
des Versicherers, den Vertrag überhaupt
oder zu dem vereinbarten Inhalt
abzuschließen, einen Einfluß auszuüben.
Ein Umstand, nach welchem der Versicherer
ausdrücklich und schriftlich gefragt
hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider
die Anzeige eines erheblichen Umstandes
unterblieben, so kann der Versicherer
von dem Vertrag zurücktreten. Das
gleiche gilt, wenn die Anzeige eines
erheblichen Umstandes deshalb unterblieben
ist, weil sich der Versicherungsnehmer
der Kenntnis des Umstandes arglistig
entzogen hat.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen,
wenn der Versicherer den nicht angezeigten
Umstand kannte oder wenn die Anzeige
ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
unterblieben ist.
§ 17 Wahrheitswidrige
Anzeige
(1) Der Versicherer kann von dem
Vertrag auch dann zurücktreten,
wenn über einen erheblichen Umstand
eine unrichtige Anzeige gemacht
worden ist.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen,
wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer
bekannt war oder die Anzeige ohne
Verschulden des Versicherungsnehmers
unrichtig gemacht worden ist.
§ 18 Eingeschränktes Rücktrittsrecht
des Versicherers
(1) (aufgehoben)
(2) Hatte der Versicherungsnehmer
die Gefahrumstände an Hand schriftlicher,
von dem Versicherer gestellter Fragen
anzuzeigen, so kann der Versicherer
wegen unterbliebener Anzeige eines
Umstandes, nach welchem nicht ausdrücklich
gefragt worden ist, nur im Fall
arglistiger Verschweigung zurücktreten.
§ 19 Kenntnis
bei Vertragsschluß durch Vertreter
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten
oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht
geschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht
des Versicherers nicht nur die Kenntnis
und die Arglist des Vertreters,
sondern auch die Kenntnis und die
Arglist des Versicherungsnehmers
in Betracht. Der Versicherungsnehmer
kann sich darauf, dass die Anzeige
eines erheblichen Umstandes ohne
Verschulden unterblieben oder unrichtig
gemacht ist, nur berufen, wenn weder
dem Vertreter noch ihm selbst ein
Verschulden zur Last fällt.
§ 20 Ausübung des Rücktritts
(1) Der Rücktritt kann nur innerhalb
eines Monats erfolgen. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem
der Versicherer von der Verletzung
der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Im Fall des Rücktritts sind, soweit
dieses Gesetz nicht in Ansehung
der Prämie ein anderes bestimmt,
beide Teile verpflichtet, einander
die empfangenen Leistungen zurückzugewähren;
eine Geldsumme ist von der Zeit
des Empfangs an zu verzinsen.
§ 21 Rücktritt des Versicherers
nach Eintritt des Versicherungsfalls
Tritt der Versicherer zurück, nachdem
der Versicherungsfall eingetreten
ist, so bleibt seine Verpflichtung
zur Leistung gleichwohl bestehen,
wenn der Umstand, in Ansehung dessen
die Anzeigepflicht verletzt ist,
keinen Einfluß auf den Eintritt
des Versicherungsfalls und auf den
Umfang der Leistung des Versicherers
gehabt hat.
§ 22 Anfechtung des Versicherers
wegen arglistiger Täuschung
Das Recht des Versicherers, den
Vertrag wegen arglistiger Täuschung
über Gefahrumstände anzufechten,
bleibt unberührt.
§ 23 Willkürliche Gefahrerhöhung
nach Vertragsabschluß
(1) Nach dem Abschluß des Vertrags
darf der Versicherungsnehmer nicht
ohne Einwilligung des Versicherers
eine Erhöhung der Gefahr vornehmen
oder deren Vornahme durch einen
Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer
Kenntnis davon, dass durch eine
von ihm ohne Einwilligung des Versicherers
vorgenommene oder gestattete Änderung
die Gefahr erhöht ist, so hat er
dem Versicherer unverzüglich Anzeige
zu machen.
§ 24 Fristlose Kündigung
wegen willkürlicher Gefahrerhöhung
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer
die Vorschrift des § 23 Abs. 1,
so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen. Beruht die Verletzung
nicht auf einem Verschulden des
Versicherungsnehmers, so braucht
dieser die Kündigung erst mit dem
Ablauf eines Monats gegen sich gelten
zu lassen.
(2) Das Kündigungsrecht erlischt,
wenn es nicht innerhalb eines Monats
von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird,
in welchem der Versicherer von der
Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt,
oder wenn der Zustand wiederhergestellt
ist, der vor der Erhöhung bestanden
hat.
§ 25 Leistungsfreiheit
(1) Der Versicherer ist im Fall
einer Verletzung der Vorschrift
des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall
nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers
bleibt bestehen, wenn die Verletzung
nicht auf einem Verschulden des
Versicherungsnehmers beruht. Der
Versicherer ist jedoch auch in diesem
Fall von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn die in § 23 Abs. 2 vorgesehene
Anzeige nicht unverzüglich gemacht
wird und der Versicherungsfall später
als einen Monat nach dem Zeitpunkt,
in welchem die Anzeige dem Versicherer
hätte zugehen müssen, eintritt,
es sei denn, dass ihm in diesem
Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr
bekannt war.
(3) Die Verpflichtung des Versicherers
zur Leistung bleibt auch dann bestehen,
wenn zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls die Frist für
die Kündigung des Versicherers abgelaufen
und eine Kündigung nicht erfolgt
ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr
keinen Einfluß auf den Eintritt
des Versicherungsfalls und auf den
Umfang der Leistung des Versicherers
gehabt hat.
§ 26 Folgenlose
Gefahrerhöhung
Die Vorschriften der §§ 23 bis
25 finden keine Anwendung, wenn
der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung
der Gefahr durch das Interesse des
Versicherers oder durch ein Ereignis,
für welches der Versicherer haftet,
oder durch ein Gebot der Menschlichkeit
veranlaßt wird.
§ 27 Unbeabsichtigte
Gefahrerhöhung
(1) Tritt nach dem Abschluß des
Vertrags eine Erhöhung der Gefahr
unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers
ein, so ist der Versicherer berechtigt,
das Versicherungsverhältnis unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat zu kündigen. Die
Vorschriften des § 24 Abs. 2 finden
Anwendung.
(2) Der Versicherungsnehmer hat,
sobald er von der Erhöhung der Gefahr
Kenntnis erlangt, dem Versicherer
unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 28 Leistungsfreiheit
(1) Wird die in § 27 Abs. 2 vorgesehene
Anzeige nicht unverzüglich gemacht,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall
später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintritt, in welchem die
Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers
bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung
der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt
war, in welchem ihm die Anzeige
hätte zugehen müssen. Das gleiche
gilt, wenn zur Zeit des Eintritts
des Versicherungsfalls die Frist
für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen und eine Kündigung nicht
erfolgt ist oder wenn die Erhöhung
der Gefahr keinen Einfluß auf den
Eintritt des Versicherungsfalls
und auf den Umfang der Leistung
des Versicherers gehabt hat.
§ 29 Unbeachtliche Gefahrerhöhung
Eine unerhebliche Erhöhung der
Gefahr kommt nicht in Betracht.
Eine Gefahrerhöhung kommt auch dann
nicht in Betracht, wenn nach den
Umständen als vereinbart anzusehen
ist, dass das Versicherungsverhältnis
durch die Gefahrerhöhung nicht berührt
werden soll.
§ 29 a Fall der Gefahrerhöhung
zwischen Stellung und Annahme des
Antrags
Die Vorschriften der §§ 23 bis
29 finden auch Anwendung auf eine
in der Zeit zwischen Stellung und
Annahme des Versicherungsantrags
eingetretene Gefahrerhöhung, die
dem Versicherer bei der Annahme
des Antrags nicht bekannt war.
§ 30 Teilrücktritt; Teilkündigung
(1) Liegen die Voraussetzungen,
unter denen der Versicherer nach
den Vorschriften dieses Titels zum
Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt
ist, in Ansehung eines Teils der
Gegenstände oder Personen vor, auf
welche sich die Versicherung bezieht,
so steht dem Versicherer das Recht
des Rücktritts oder der Kündigung
für den übrigen Teil nur zu, wenn
anzunehmen ist, dass für diesen
allein der Versicherer den Vertrag
unter den gleichen Bestimmungen
nicht geschlossen haben würde.
(2) Macht der Versicherer von dem
Recht des Rücktritts oder der Kündigung
in Ansehung eines Teiles der Gegenstände
oder Personen Gebrauch, so ist der
Versicherungsnehmer berechtigt,
das Versicherungsverhältnis in Ansehung
des übrigen Teiles zu kündigen;
die Kündigung kann nicht für einen
späteren Zeitpunkt als den Schluß
der Versicherungsperiode geschehen,
in welcher der Rücktritt des Versicherers
oder seine Kündigung wirksam wird.
(3) Liegen in Ansehung eines Teiles
der Gegenstände oder Personen, auf
welche sich die Versicherung bezieht,
die Voraussetzungen vor, unter denen
der Versicherer wegen einer Verletzung
der Vorschriften über die Gefahrerhöhung
von der Verpflichtung zur Leistung
frei ist, so findet auf die Befreiung
die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende
Anwendung.
§ 31 Kündigungsrecht bei
Anpassungsklausel
Erhöht der Versicherer auf Grund
einer Anpassungsklausel die Prämie,
ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
ändert, so kann der Versicherungsnehmer
innerhalb eines Monats nach Eingang
der Mitteilung des Versicherers
mit sofortiger Wirkung, frühestens
jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Erhöhung das Versicherungsverhältnis
kündigen.
§ 32 Übernahme von Obliegenheiten
Eine Vereinbarung, durch welche
der Versicherungsnehmer bestimmte
Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung
der Gefahr oder zum Zweck der Verhütung
einer Gefahrerhöhung übernimmt,
wird durch die Vorschriften dieses
Titels nicht berührt.
§ 33 Meldung
des Versicherungsfalls
(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls
hat der Versicherungsnehmer, sobald
er von dem Eintritt Kenntnis erlangt,
dem Versicherer unverzüglich Anzeige
zu machen.
(2) Auf eine Vereinbarung, nach
welcher der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei
sein soll, wenn der Pflicht zur
Anzeige des Versicherungsfalls nicht
genügt wird, kann sich der Versicherer
nicht berufen, sofern er in anderer
Weise von dem Eintritt des Versicherungsfalls
rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
§ 34 Auskunftspflicht des
Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherer kann nach dem
Eintritt des Versicherungsfalls
verlangen, dass der Versicherungsnehmer
jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung
des Versicherungsfalls oder des
Umfanges der Leistungspflicht des
Versicherers erforderlich ist.
(2) Belege kann der Versicherer
insoweit fordern, als die Beschaffung
dem Versicherungsnehmer billigerweise
zugemutet werden kann.
§ 34 a Einschränkung der
Vertragsfreiheit
Auf eine Vereinbarung, durch welche
von den Vorschriften der §§ 16 bis
29a, des § 31 und des § 34 Abs.
2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers
abgewichen wird, kann sich der Versicherer
nicht berufen. Jedoch kann für die
dem Versicherungsnehmer obliegenden
Anzeigen die schriftliche Form bedungen
werden.
§
35 Prämienzahlung
Der Versicherungsnehmer hat die
Prämie und, wenn laufende Prämien
bedungen sind, die erste Prämie
sofort nach dem Abschluß des Vertrags
zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur
gegen Aushändigung des Versicherungsscheins
verpflichtet, es sei denn, dass
die Ausstellung eines Versicherungsscheins
ausgeschlossen ist.
§ 35 a Prämienzahlung durch
Dritte
(1) Fällige Prämien oder sonstige
ihm auf Grund des Vertrags gebührende
Zahlungen muß der Versicherer vom
Versicherten bei der Versicherung
für fremde Rechnung, ferner vom
Bezugsberechtigten, der ein Recht
auf die Leistung des Versicherers
erworben hat, sowie vom Pfandgläubiger
auch dann annehmen, wenn er nach
den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts die Zahlung zurückweisen
könnte.
(2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung
kann auch wegen der Beträge und
ihrer Zinsen geltend gemacht werden,
die der Pfandgläubiger zur Entrichtung
von Prämien oder sonstigen dem Versicherer
auf Grund des Vertrags gebührenden
Zahlungen verwendet hat.
§ 35 b Aufrechnungsrecht
Der Versicherer kann den Betrag
einer fälligen Prämienforderung
oder einer anderen ihm aus dem Vertrag
zustehenden Forderung von der ihm
nach diesem Vertrag obliegenden
Leistung in Abzug bringen, auch
wenn er die Leistung nicht dem Versicherungsnehmer,
sondern einem Dritten schuldet.
§ 36 Leistungsort für Prämienzahlung
(1) Leistungsort für die Entrichtung
der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz
des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer
hat jedoch auf seine Gefahr und
seine Kosten die Prämie dem Versicherer
zu übermitteln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer
die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb
genommen, so tritt, wenn er seine
gewerbliche Niederlassung an einem
anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung
an die Stelle des Wohnsitzes.
§ 37 Regelmäßige Einziehung
der Prämie
Ist die Prämie regelmäßig bei dem
Versicherungsnehmer eingezogen worden,
so ist dieser zur Übermittlung der
Prämie erst verpflichtet, wenn ihm
schriftlich angezeigt wird, dass
die Übermittlung verlangt werde.
§ 38 Verspätete Zahlung
der ersten oder einmaligen Prämie
(1) Wird die erste oder einmalige
Prämie nicht rechtzeitig gezahlt,
so ist der Versicherer, solange
die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt
als Rücktritt, wenn der Anspruch
auf die Prämie nicht innerhalb von
drei Monaten vom Fälligkeitstage
an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die Prämie zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalls
noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung
frei.
§ 39 Verspätete Zahlung
einer Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht
rechtzeitig gezahlt, so kann der
Versicherer dem Versicherungsnehmer
auf dessen Kosten schriftlich eine
Zahlungsfrist von mindestens zwei
Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
genügt eine Nachbildung der eigenhändigen
Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen
anzugeben, die nach den Absätzen
2, 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden
sind. Eine Fristbestimmung, die
ohne Beachtung dieser Vorschriften
erfolgt, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall
nach dem Ablauf der Frist ein und
ist der Versicherungsnehmer zur
Zeit des Eintritts mit der Zahlung
der Prämie oder der geschuldeten
Zinsen oder Kosten im Verzuge, so
ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
(3) Der Versicherer kann nach dem
Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer
mit der Zahlung im Verzuge ist,
das Versicherungsverhältnis ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen. Die Kündigung kann bereits
bei der Bestimmung der Zahlungsfrist
dergestalt erfolgen, dass sie mit
Fristablauf wirksam wird, wenn der
Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt
mit der Zahlung im Verzuge ist;
hierauf ist der Versicherungsnehmer
bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Die Wirkungen der Kündigung fallen
fort, wenn der Versicherungsnehmer
innerhalb eines Monats nach der
Kündigung oder, falls die Kündigung
mit der Fristbestimmung verbunden
worden ist, innerhalb eines Monats
nach dem Ablauf der Zahlungsfrist
die Zahlung nachholt, sofern nicht
der Versicherungsfall bereits eingetreten
ist.
(4) Soweit die in den Absätzen
2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon
abhängen, dass Zinsen oder Kosten
nicht gezahlt worden sind, treten
sie nur ein, wenn die Fristbestimmung
die Höhe der Zinsen oder den Betrag
der Kosten angibt.
§ 40 Prämienanspruch trotz
Aufhebung des Versicherungsverhältnisses
(1) Wird das Versicherungsverhältnis
wegen Verletzung einer Obliegenheit
oder wegen Gefahrerhöhung auf Grund
der Vorschriften des zweiten Titels
durch Kündigung oder Rücktritt aufgehoben
oder wird der Versicherungsvertrag
durch den Versicherer angefochten,
so gebührt dem Versicherer gleichwohl
die Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode,
in der er von der Verletzung der
Obliegenheit, der Gefahrerhöhung
oder von dem Anfechtungsgrund Kenntnis
erlangt hat. Wird die Kündigung
erst in der folgenden Versicherungsperiode
wirksam, so gebührt ihm die Prämie
bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
(2) Wird das Versicherungsverhältnis
wegen nicht rechtzeitiger Zahlung
der Prämie nach § 39 gekündigt,
so gebührt dem Versicherer die Prämie
bis zur Beendigung der laufenden
Versicherungsperiode. Tritt der
Versicherer nach § 38 Abs. 1 zurück,
so kann er nur eine angemessene
Geschäftsgebühr verlangen.
(3) Endigt das Versicherungsverhältnis
nach § 13 oder wird es vom Versicherer
auf Grund einer Vereinbarung nach
§ 14 gekündigt, so kann der Versicherungsnehmer
den auf die Zeit nach der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses entfallenden
Teil der Prämie unter Abzug der
für diese Zeit aufgewendeten Kosten
zurückfordern.
§ 41 Prämienerhöhung
(1) Ist die dem Versicherungsnehmer
bei der Schließung des Vertrags
obliegende Anzeigepflicht verletzt
worden, das Rücktrittsrecht des
Versicherers aber ausgeschlossen,
weil dem andern Teil ein Verschulden
nicht zur Last fällt, so kann der
Versicherer, falls mit Rücksicht
auf die höhere Gefahr eine höhere
Prämie angemessen ist, von dem Beginn
der laufenden Versicherungsperiode
an die höhere Prämie verlangen.
Das gleiche gilt, wenn bei der Schließung
des Vertrags ein für die Übernahme
der Gefahr erheblicher Umstand dem
Versicherer nicht angezeigt worden
ist, weil er dem andern Teil nicht
bekannt war.
(2) Wird die höhere Gefahr nach
den für den Geschäftsbetrieb des
Versicherers maßgebenden Grundsätzen
auch gegen eine höhere Prämie nicht
übernommen, so kann der Versicherer
das Versicherungsverhältnis unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat kündigen. § 40 Abs.
1 gilt sinngemäß.
(3) Der Anspruch auf die höhere
Prämie erlischt, wenn er nicht innerhalb
eines Monats von dem Zeitpunkt an
geltend gemacht wird, in welchem
der Versicherer von der Verletzung
der Anzeigepflicht oder von dem
nicht angezeigten Umstand Kenntnis
erlangt. Das gleiche gilt von dem
Kündigungsrecht, wenn es nicht innerhalb
des bezeichneten Zeitraums ausgeübt
wird.
§ 41 a Prämiensenkung
(1) Ist wegen bestimmter, die Gefahr
erhöhender Umstände eine höhere
Prämie vereinbart, so kann der Versicherungsnehmer,
wenn diese Umstände in der Zeit
zwischen Stellung und Annahme des
Antrags oder nach Abschluss des
Vertrags wegfallen oder ihre Bedeutung
verlieren, verlangen, dass die Prämie
für die künftigen Versicherungsperioden
angemessen herabgesetzt wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn die
Bemessung der höheren Prämie durch
irrtümliche Angaben des Versicherungsnehmers
über einen solchen Umstand veranlasst
worden ist.
§ 42 Einschränkung der
Vertragsfreiheit
Auf eine Vereinbarung, durch welche
von den Vorschriften der §§ 37 bis
41a zum Nachteil des Versicherungsnehmers
abgewichen wird, kann sich der Versicherer
nicht berufen.
§
43 Vollmacht des Versicherungsagenten
Ein Versicherungsagent gilt, auch
wenn er nur mit der Vermittlung
von Versicherungsgeschäften betraut
ist, als bevollmächtigt, in dem
Versicherungszweig, für den er bestellt
ist,
1. Anträge auf Schließung, Verlängerung
oder Änderung eines Versicherungsvertrags
sowie den Widerruf solcher Anträge
entgegenzunehmen;
2. die Anzeigen, welche während
der Versicherung zu machen sind,
sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen
oder sonstige das Versicherungsverhältnis
betreffende Erklärungen von dem
Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;
3. die von dem Versicherer ausgefertigten
Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine
auszuhändigen;
4. Prämien nebst Zinsen und Kosten
anzunehmen, sofern er sich im Besitz
einer vom Versicherer unterzeichneten
Prämienrechnung befindet; zur Unterzeichnung
genügt eine Nachbildung der eigenhändigen
Unterschrift.
§ 44 Abzustellende Kenntnis
Soweit nach den Vorschriften dieses
Gesetzes die Kenntnis des Versicherers
von Erheblichkeit ist, steht die
Kenntnis eines nur mit der Vermittlung
von Versicherungsgeschäften betrauten
Agenten der Kenntnis des Versicherers
nicht gleich.
§ 45 Abzustellende Kenntnis
Soweit nach den Vorschriften dieses
Gesetzes die Kenntnis des Versicherers
von Erheblichkeit ist, steht die
Kenntnis eines nur mit der Vermittlung
von Versicherungsgeschäften betrauten
Agenten der Kenntnis des Versicherers
nicht gleich.
§ 46 Gesetzliche Beschränkung
der Vertretungsmacht
Ist der Versicherungsagent ausdrücklich
für einen bestimmten Bezirk bestellt,
so beschränkt sich seine Vertretungsmacht
auf Geschäfte und Rechtshandlungen,
welche sich auf Versicherungsverträge
über die in dem Bezirk befindlichen
Sachen oder mit den im Bezirk gewöhnlich
sich aufhaltenden Personen beziehen.
In Ansehung der von ihm vermittelten
oder abgeschlossenen Verträge bleibt
der Agent ohne Rücksicht auf diese
Beschränkung zur Vornahme von Geschäften
und Rechtshandlungen ermächtigt.
§ 47 Vertragliche Beschränkung
der Vertretungsmacht
Eine Beschränkung der dem Versicherungsagenten
nach den Vorschriften der §§ 43
bis 46 zustehenden Vertretungsmacht
braucht ein Dritter nur dann gegen
sich gelten zu lassen, wenn er die
Beschränkung bei der Vornahme des
Geschäfts oder der Rechtshandlung
kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte. Auf eine abweichende
Vereinbarung kann sich der Versicherer
nicht berufen.
§ 48 Gerichtsstand des
Agenten
(1) Hat ein Versicherungsagent
den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen,
so ist für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis
gegen den Versicherer erhoben werden,
das Gericht des Ortes zuständig,
wo der Agent zur Zeit der Vermittlung
oder Schließung seine gewerbliche
Niederlassung oder in Ermangelung
einer gewerblichen Niederlassung
seinen Wohnsitz hatte.
(2) Die nach Absatz 1 begründete
Zuständigkeit kann durch Vereinbarung
nicht ausgeschlossen werden.
§
49 Art des Schadensersatzes
Der Versicherer hat den Schadensersatz
in Geld zu leisten.
§ 50 Haftungshöhe
Der Versicherer haftet nur bis
zur Höhe der Versicherungssumme.
§ 51 Fall der Überversicherung
(1) Ergibt sich, dass die Versicherungssumme
den Wert des versicherten Interesses
(Versicherungswert) erheblich übersteigt,
so kann sowohl der Versicherer als
auch der Versicherungsnehmer verlangen,
dass zur Beseitigung der Überversicherung
die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger
Minderung der Prämie mit sofortiger
Wirkung, herabgesetzt wird.
(2) Ist die Überversicherung durch
ein Kriegsereignis oder durch eine
behördliche Maßnahme aus Anlaß eines
Krieges verursacht oder ist sie
die unvermeidliche Folge eines Krieges,
so kann der Versicherungsnehmer
das Verlangen nach Absatz 1 mit
Wirkung vom Eintritt der Überversicherung
ab stellen.
(3) Schließt der Versicherungsnehmer
den Vertrag in der Absicht, sich
aus der Überversicherung einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen,
so ist der Vertrag nichtig; dem
Versicherer gebührt, sofern er nicht
bei der Schließung des Vertrags
von der Nichtigkeit Kenntnis hatte,
die Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode,
in welcher er diese Kenntnis erlangt.
§ 52 Versicherungswert
bei Sachversicherung
Bezieht sich die Versicherung auf
eine Sache, so gilt, soweit sich
nicht aus den Umständen ein anderes
ergibt, der Wert der Sache als Versicherungswert.
§ 53 Versicherung entgehenden
Gewinns
Die Versicherung umfaßt den durch
den Eintritt des Versicherungsfalls
entgehenden Gewinn nur, soweit dies
besonders vereinbart ist.
§ 54 Versicherung für einen
Inbegriff von Sachen
Ist die Versicherung für einen
Inbegriff von Sachen genommen, so
umfaßt sie die jeweils zu dem Inbegriff
gehörigen Sachen.
§ 55 Höhe des Schadensersatzes
Der Versicherer ist, auch wenn
die Versicherungssumme höher ist
als der Versicherungswert zur Zeit
des Eintritts des Versicherungsfalls,
nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer
mehr als den Betrag des Schadens
zu ersetzen.
§ 56 Fall der Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme niedriger
als der Versicherungswert zur Zeit
des Eintritts des Versicherungsfalls
(Unterversicherung), so haftet der
Versicherer für den Schaden nur
nach dem Verhältnis der Versicherungssumme
zu diesem Wert.
§ 57 Vereinbarung einer
Taxe
Der Versicherungswert kann durch
Vereinbarung auf einen bestimmten
Betrag (Taxe) festgesetzt werden.
Die Taxe gilt auch als der Wert,
den das versicherte Interesse zur
Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
hat, es sei denn, dass sie den wirklichen
Versicherungswert in diesem Zeitpunkt
erheblich übersteigt. Ist die Versicherungssumme
niedriger als die Taxe, so haftet
der Versicherer, auch wenn die Taxe
erheblich übersetzt ist, für den
Schaden nur nach dem Verhältnis
der Versicherungssumme zur Taxe.
§ 58 Mitteilungspflicht
bei mehreren Versicherungen
(1) Wer für ein Interesse gegen
dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern
Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer
von der anderen Versicherung unverzüglich
Mitteilung zu machen.
(2) In der Mitteilung ist der Versicherer,
bei welchem die andere Versicherung
genommen worden ist, zu bezeichnen
und die Versicherungssumme anzugeben.
§ 59 Fall der Doppelversicherung
(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe
Gefahr bei mehreren Versicherern
versichert und übersteigen die Versicherungssummen
zusammen den Versicherungswert oder
übersteigt aus anderen Gründen die
Summe der Entschädigungen, die von
jedem einzelnen Versicherer ohne
Bestehen der anderen Versicherung
zu zahlen wären, den Gesamtschaden
(Doppelversicherung), so sind die
Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner
verpflichtet, dass dem Versicherungsnehmer
jeder Versicherer für den Betrag
haftet, dessen Zahlung ihm nach
seinem Vertrag obliegt, der Versicherungsnehmer
aber im ganzen nicht mehr als den
Betrag des Schadens verlangen kann.
(2) Die Versicherer sind im Verhältnis
zueinander zu Anteilen nach Maßgabe
der Beträge verpflichtet deren Zahlung
ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber
vertragsmäßig obliegt. Findet auf
eine der Versicherungen ausländisches
Recht Anwendung, so kann der Versicherer,
für den das ausländische Recht gilt,
gegen den anderen Versicherer einen
Anspruch auf Ausgleichung nur geltend
machen, wenn er selbst nach dem
für ihn maßgebenden Recht zur Ausgleichung
verpflichtet ist.
(3) Hat der Versicherungsnehmer
eine Doppelversicherung in der Absicht
genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen,
so ist jeder in dieser Absicht geschlossene
Vertrag nichtig; dem Versicherer
gebührt, sofern er nicht bei der
Schließung des Vertrags von der
Nichtigkeit Kenntnis hatte, die
Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode,
in welcher er diese Kenntnis erlangt.
§ 60 Aufhebung der Doppelversicherung
(1) Hat der Versicherungsnehmer
den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung
entstanden ist, ohne Kenntnis von
dem Entstehen der Doppelversicherung
geschlossen, so kann er verlangen,
dass der später geschlossene Vertrag
aufgehoben oder die Versicherungssumme
unter verhältnismäßiger Minderung
der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt
wird, der durch die frühere Versicherung
nicht gedeckt ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn die
Doppelversicherung dadurch entstanden
ist, dass nach Abschluß der mehreren
Versicherungen der Versicherungswert
gesunken ist. Sind jedoch in diesem
Falle die mehreren Versicherungen
gleichzeitig oder im Einvernehmen
der Versicherer geschlossen worden,
so kann der Versicherungsnehmer
nur verhältnismäßige Herabsetzung
der Versicherungssummen und Prämien
verlangen.
(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung
wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode
wirksam, in der sie verlangt wird.
Das Recht, die Aufhebung oder die
Herabsetzung zu verlangen, erlischt,
wenn der Versicherungsnehmer es
nicht unverzüglich geltend macht,
nachdem er von der Doppelversicherung
Kenntnis erlangt hat.
§ 61 Schuldhafte
Verursachung des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer
den Versicherungsfall vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeiführt.
§ 62 Verhaltenspflicht
bei Eintritt des Versicherungsfalls
(1) Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, bei dem Eintritt des
Versicherungsfalls nach Möglichkeit
für die Abwendung und Minderung
des Schadens zu sorgen und dabei
die Weisungen des Versicherers zu
befolgen; er hat, wenn die Umstände
es gestatten, solche Weisungen einzuholen.
Sind mehrere Versicherer beteiligt
und sind von ihnen entgegenstehende
Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer
nach eigenem pflichtmäßigem Ermessen
zu handeln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer
diese Obliegenheiten verletzt, so
ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei, es sei denn,
dass die Verletzung weder auf Vorsatz
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Bei grobfahrlässiger Verletzung
bleibt der Versicherer zur Leistung
insoweit verpflichtet, als der Umfang
des Schadens auch bei gehöriger
Erfüllung der Obliegenheiten nicht
geringer gewesen wäre.
§ 63 Aufwendungen des Versicherungsnehmers
(1) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer
gemäß § 62 macht, fallen, auch wenn
sie erfolglos bleiben, dem Versicherer
zur Last, soweit der Versicherungsnehmer
sie den Umständen nach für geboten
halten durfte. Der Versicherer hat
Aufwendungen, die in Gemäßheit der
von ihm gegebenen Weisungen gemacht
worden sind, auch insoweit zu ersetzen,
als sie zusammen mit der übrigen
Entschädigung die Versicherungssumme
übersteigen. Er hat den für die
Aufwendungen erforderlichen Betrag
auf Verlangen des Versicherungsnehmers
vorzuschießen.
(2) Bei einer Unterversicherung
sind die Aufwendungen nur nach dem
in den §§ 56, 57 bezeichneten Verhältnis
zu erstatten.
§ 64 Sachverständigenverfahren
(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne
Voraussetzungen des Anspruchs aus
der Versicherung oder die Höhe des
Schadens durch Sachverständige festgestellt
werden, so ist die getroffene Feststellung
nicht verbindlich, wenn sie offenbar
von der wirklichen Sachlage erheblich
abweicht. Die Feststellung erfolgt
in diesem Fall durch Urteil. Das
gleiche gilt, wenn die Sachverständigen
die Feststellung nicht treffen können
oder wollen oder sie verzögern.
(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen
durch das Gericht zu ernennen, so
ist für die Ernennung das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk der
Schaden entstanden ist. Durch eine
ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten
kann die Zuständigkeit eines anderen
Amtsgerichts begründet werden. Eine
Anfechtung der Verfügung, durch
welche dem Antrag auf Ernennung
der Sachverständigen stattgegeben
wird, ist ausgeschlossen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche
von der Vorschrift des Absatzes
1 Satz 1 abgewichen wird, ist nichtig.
§ 65 Vertretung bei Schadensfeststellung
Auf eine Vereinbarung, nach welcher
sich der Versicherungsnehmer bei
den Verhandlungen zur Ermittlung
und Feststellung des Schadens nicht
durch einen Bevollmächtigten vertreten
lassen darf, kann sich der Versicherer
nicht berufen.
§ 66 Kosten der Ermittlung
und Feststellung des Schadens
(1) Der Versicherer hat die Kosten,
welche durch die Ermittlung und
Feststellung des ihm zur Last fallenden
Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer
insoweit zu erstatten, als ihre
Aufwendung den Umständen nach geboten
war.
(2) Die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer
durch die Zuziehung eines Sachverständigen
oder eines Beistandes entstehen,
hat der Versicherer nicht zu erstatten,
es sei denn, dass der Versicherungsnehmer
nach dem Vertrag zu der Zuziehung
verpflichtet war.
(3) Bei einer Unterversicherung
sind die dem Versicherer zur Last
fallenden Kosten nur nach dem in
den §§ 56, 57 bezeichneten Verhältnis
zu erstatten.
§ 67 Übergang des Ersatzanspruchs
(1) Steht dem Versicherungsnehmer
ein Anspruch auf Ersatz des Schadens
gegen einen Dritten zu, so geht
der Anspruch auf den Versicherer
über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer
den Schaden ersetzt. Der Übergang
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
geltend gemacht werden. Gibt der
Versicherungsnehmer seinen Anspruch
gegen den Dritten oder ein zur Sicherung
des Anspruchs dienendes Recht auf,
so wird der Versicherer von seiner
Ersatzpflicht insoweit frei, als
er aus dem Anspruch oder dem Recht
hätte Ersatz erlangen können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch
des Versicherungsnehmers gegen einen
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Familienangehörigen, so
ist der Übergang ausgeschlossen;
der Anspruch geht jedoch über, wenn
der Angehörige den Schaden vorsätzlich
verursacht hat.
§ 68 Fehlendes Interesse
(1) Besteht das versicherte Interesse
bei dem Beginn der Versicherung
nicht oder gelangt, falls die Versicherung
für ein künftiges Unternehmen oder
sonst für ein künftiges Interesse
genommen ist, das Interesse nicht
zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer
von der Verpflichtung zur Zahlung
der Prämie frei; der Versicherer
kann eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse
nach dem Beginn der Versicherung
weg, so gebührt dem Versicherer
die Prämie, die er hätte erheben
können, wenn die Versicherung nur
bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
wäre, in welchem der Versicherer
von dem Wegfall des Interesses Kenntnis
erlangt.
(3) Fällt das versicherte Interesse
nach dem Beginn der Versicherung
durch ein Kriegsereignis oder durch
eine behördliche Maßnahme aus Anlaß
eines Krieges weg oder ist der Wegfall
des Interesses die unvermeidliche
Folge eines Krieges, so gebührt
dem Versicherer nur der Teil der
Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung
entspricht.
(4) Fällt das versicherte Interesse
weg, weil der Versicherungsfall
eingetreten ist, so gebührt dem
Versicherer die Prämie für die laufende
Versicherungsperiode.
§ 68 a Einschränkung der
Vertragsfreiheit
Auf eine Vereinbarung, durch welche
von den Vorschriften des § 51 Abs.
1, 2 und der §§ 62, 67, 68 zum Nachteil
des Versicherungsnehmers abgewichen
wird, kann sich der Versicherer
nicht berufen.
§ 69 Veräußerung der versicherten
Sache
(1) Wird die versicherte Sache
von dem Versicherungsnehmer veräußert,
so tritt an Stelle des Veräußerers
der Erwerber in die während der
Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis
sich ergebenden Rechte und Pflichten
des Versicherungsnehmers ein.
(2) Für die Prämie, welche auf
die zur Zeit des Eintritts laufende
Versicherungsperiode entfällt, haften
der Veräußerer und der Erwerber
als Gesamtschuldner.
(3) Der Versicherer hat in Ansehung
der durch das Versicherungsverhältnis
gegen ihn begründeten Forderungen
die Veräußerung erst dann gegen
sich gelten zu lassen, wenn er von
ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften
der §§ 406 bis 408 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden entsprechende
Anwendung.
§ 70 Recht zur Kündigung
(1) Der Versicherer ist berechtigt,
dem Erwerber das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn der Versicherer es
nicht innerhalb eines Monats von
dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem
er von der Veräußerung Kenntnis
erlangt.
(2) Der Erwerber ist berechtigt,
das Versicherungsverhältnis zu kündigen;
die Kündigung kann nur mit sofortiger
Wirkung oder auf den Schluß der
laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
es nicht innerhalb eines Monats
nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte
der Erwerber von der Versicherung
keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht
bis zum Ablauf eines Monats von
dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem
der Erwerber von der Versicherung
Kenntnis erlangt.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis
auf Grund dieser Vorschriften gekündigt,
so hat der Veräußerer dem Versicherer
die Prämie zu zahlen, jedoch nicht
über die zur Zeit der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses laufende
Versicherungsperiode hinaus; eine
Haftung des Erwerbers für die Prämie
findet in diesen Fällen nicht statt.
§ 71 Meldepflicht bei Veräußerung
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen. Wird die
Anzeige weder von dem Erwerber noch
von dem Veräußerer unverzüglich
gemacht, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsfall
später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintritt, in welchem die
Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers
zur Leistung bleibt bestehen, wenn
ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt
bekannt war, in welchem ihm die
Anzeige hätte zugehen müssen. Das
gleiche gilt, wenn zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalls
die Frist für die Kündigung des
Versicherers abgelaufen und eine
Kündigung nicht erfolgt ist.
§ 72 Einschränkung der
Vertragsfreiheit
Auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags,
durch welche von den Vorschriften
der §§ 69 bis 71 zum Nachteil des
Erwerbers abgewichen wird, kann
sich der Versicherer nicht berufen.
Jedoch kann für die Kündigung, zu
der nach § 70 Abs. 2 der Erwerber
berechtigt ist, sowie für die Anzeige
der Veräußerung die schriftliche
Form bedungen werden.
§ 73 Zwangsversteigerung
der versicherten Sache
Bei einer Zwangsversteigerung der
versicherten Sache finden die Vorschriften
der §§ 69 bis 72 entsprechende Anwendung.
§ 74 Versicherung für fremde
Rechnung
(1) Die Versicherung kann von demjenigen,
welcher den Vertrag mit dem Versicherer
schließt, im eigenen Namen für einen
anderen, mit oder ohne Benennung
der Person des Versicherten, genommen
werden (Versicherung für fremde
Rechnung).
(2) Wird die Versicherung für einen
anderen genommen, so ist, auch wenn
der andere benannt wird, im Zweifel
anzunehmen, dass der Vertragschließende
nicht als Vertreter, sondern im
eigenen Namen für fremde Rechnung
handelt.
§ 75 Rechte des Versicherten
aus dem Versicherungsvertrag
(1) Bei der Versicherung für fremde
Rechnung stehen die Rechte aus dem
Versicherungsvertrag dem Versicherten
zu. Die Aushändigung eines Versicherungsscheins
kann jedoch nur der Versicherungsnehmer
verlangen.
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung
des Versicherungsnehmers über seine
Rechte nur verfügen und diese Rechte
nur gerichtlich geltend machen,
wenn er im Besitz eines Versicherungsscheins
ist.
§ 76 Rechte des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherungsnehmer kann
über die Rechte, welche dem Versicherten
aus dem Versicherungsvertrag zustehen,
im eigenen Namen verfügen.
(2) Ist ein Versicherungsschein
ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer
ohne Zustimmung des Versicherten
zur Annahme der Zahlung sowie zur
Übertragung der Rechte des Versicherten
nur befugt, wenn er im Besitz des
Scheines ist.
(3) Der Versicherer ist zur Zahlung
an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet,
wenn dieser ihm gegenüber nachweist,
dass der Versicherte seine Zustimmung
zu der Versicherung erteilt hat.
§ 77 Rechtsverhältnis zwischen
Versicherungsnehmer und Versichertem
Der Versicherungsnehmer ist nicht
verpflichtet, dem Versicherten oder,
falls über das Vermögen des Versicherten
der Konkurs eröffnet ist, der Konkursmasse
den Versicherungsschein auszuliefern,
bevor er wegen der ihm gegen den
Versicherten in bezug auf die versicherte
Sache zustehenden Ansprüche befriedigt
ist. Er kann sich für diese Ansprüche
aus der Entschädigungsforderung
gegen den Versicherer und nach der
Einziehung der Forderung aus der
Entschädigungssumme vor dem Versicherten
und dessen Gläubigern befriedigen.
§ 78
aufgehoben
§ 79 Abzustellende Kenntnis
(1) Soweit nach den Vorschriften
dieses Gesetzes die Kenntnis und
das Verhalten des Versicherungsnehmers
von rechtlicher Bedeutung ist, kommt
bei der Versicherung für fremde
Rechnung auch die Kenntnis und das
Verhalten des Versicherten in Betracht.
(2) Auf die Kenntnis des Versicherten
kommt es nicht an, wenn der Vertrag
ohne sein Wissen geschlossen worden
ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung
des Versicherungsnehmers nicht tunlich
war.
(3) Hat der Versicherungsnehmer
den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
geschlossen und bei der Schließung
den Mangel des Auftrags dem Versicherer
nicht angezeigt, so braucht dieser
den Einwand, dass der Vertrag ohne
Wissen des Versicherten geschlossen
ist, nicht gegen sich gelten zu
lassen.
§ 80 Abgrenzung Eigen- und
Fremdversicherung
(1) Ergibt sich aus den Umständen
nicht, dass die Versicherung für
einen anderen genommen werden soll,
so gilt sie als für eigene Rechnung
genommen.
(2) Ist die Versicherung für Rechnung
"wen es angeht" genommen
oder ist sonst aus dem Vertrag zu
entnehmen, dass unbestimmt gelassen
werden soll, ob eigenes oder fremdes
Interesse versichert ist, so kommen
die Vorschriften der §§ 75 bis 79
zur Anwendung, wenn sich ergibt,
dass fremdes Interesse versichert
ist.
§
81 Erlöschen des Antrags bei Nichtannahme
(1) Bei der Feuerversicherung erlischt
ein dem Versicherer gemachter Antrag
auf Schließung, Verlängerung oder
Änderung des Vertrags, wenn er nicht
binnen zwei Wochen angenommen wird.
Die Vorschriften des § 149 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bleiben unberührt.
(2) Wird der Antrag einem Abwesenden
gemacht, so beginnt die Frist mit
der Absendung des Antrags.
(3) Abweichende Bestimmungen sind
nichtig. An die Stelle der Frist
von zwei Wochen kann jedoch eine
andere festbestimmte Frist gesetzt
werden.
§ 82 Haftungsumfang
Der Versicherer haftet für den
durch Brand, Explosion oder Blitzschlag
entstehenden Schaden.
§ 83 Umfang der Ersatzpflicht
(1) Im Falle eines Brandes hat
der Versicherer den durch die Zerstörung
oder die Beschädigung der versicherten
Sachen entstehenden Schaden zu ersetzen,
soweit die Zerstörung oder die Beschädigung
auf der Einwirkung des Feuers beruht
oder die unvermeidliche Folge des
Brandereignisses ist. Der Versicherer
hat auch den Schaden zu ersetzen,
der bei dem Brand durch Löschen,
Niederreißen oder Ausräumen verursacht
wird; das gleiche gilt von einem
Schaden, der dadurch entsteht, dass
versicherte Sachen bei dem Brand
abhanden kommen.
(2) Auf die Haftung des Versicherers
für den durch Explosion oder Blitzschlag
entstehenden Schaden finden diese
Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 84 Ausschluß der Haftung
Der Versicherer haftet nicht, wenn
der Brand oder die Explosion durch
ein Erdbeben oder durch Maßregeln
verursacht wird, die im Kriege oder
nach Erklärung des Kriegszustandes
von einem militärischen Befehlshaber
angeordnet worden sind.
§ 85 Erstreckung der Versicherung
bei häuslicher Gemeinschaft
Ist die Versicherung für einen
Inbegriff von Sachen genommen, so
erstreckt sie sich auf die Sachen
der zur Familie des Versicherungsnehmers
gehörenden sowie der in einem Dienstverhältnis
zu ihm stehenden Personen, sofern
diese Personen in häuslicher Gemeinschaft
mit dem Versicherungsnehmer leben
oder an dem Ort, für den die Versicherung
gilt, ihren Beruf ausüben. Die Versicherung
gilt insoweit als für fremde Rechnung
genommen.
§ 86 Versicherungswert
bei Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten
und Maschinen
Als Versicherungswert gilt bei
Haushalts- und sonstigen Gebrauchsgegenständen,
bei Arbeitsgerätschaften und Maschinen
derjenige Betrag, welcher erforderlich
ist, um Sachen gleicher Art anzuschaffen,
unter billiger Berücksichtigung
des aus dem Unterschied zwischen
alt und neu sich ergebenden Minderwerts.
§ 87 Vereinbarung einer
Taxe
Ist bei der Versicherung beweglicher
Sachen eine Taxe vereinbart, so
gilt die Taxe als der Wert, den
das versicherte Interesse zur Zeit
der Schließung des Vertrags hat,
es sei denn, dass sie den wirklichen
Versicherungswert in diesem Zeitpunkt
erheblich übersteigt. Eine Vereinbarung,
nach welcher die Taxe als der Wert
gelten soll, den das versicherte
Interesse zur Zeit des Eintritts
des Versicherungsfalls hat, ist
nichtig.
§ 88 Versicherungswert
bei Gebäuden
Als Versicherungswert gilt bei
Gebäuden der ortsübliche Bauwert
unter Abzug eines dem Zustand des
Gebäudes, insbesondere dem Alter
und der Abnutzung entsprechenden
Betrags.
§ 89 Versicherung entgehenden
Gewinns
(1) Bei der Versicherung des durch
den Eintritt des Versicherungsfalls
entgehenden Gewinns kann eine Taxe
nicht vereinbart werden.
(2) Bestimmungen über die Berechnung
des entgehenden Gewinns können mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde
in den Versicherungsbedingungen
getroffen werden. Übersteigt das
Ergebnis der Berechnung den der
wirklichen Sachlage entsprechenden
Betrag, so hat der Versicherer nur
diesen Betrag zu ersetzen.
§ 90 Mitteilungspflicht
bei mehreren Versicherungen
(1) Wer in Ansehung derselben Sache
bei dem einen Versicherer für entgehenden
Gewinn, bei einem anderen Versicherer
für sonstigen Schaden Versicherung
nimmt, hat jedem Versicherer von
der anderen Versicherung unverzüglich
Mitteilung zu machen.
(2) In der Mitteilung ist der Versicherer,
bei welchem die andere Versicherung
genommen worden ist, zu bezeichnen
und die Versicherungssumme anzugeben.
§ 91 Frist
für Prämienzahlung bei der Gebäudeversicherung
Bei der Gebäudeversicherung muß
die im Falle einer nicht rechtzeitigen
Zahlung der Prämie nach § 39 zu
bestimmende Zahlungsfrist mindestens
einen Monat betragen.
§ 92 Mitteilungsfrist
(1) Der Pflicht zur Anzeige des
Versicherungsfalls wird genügt,
wenn die Anzeige binnen drei Tagen
nach dem Eintritt des Versicherungsfalls
erfolgt. Durch die Absendung der
Anzeige wird die Frist gewahrt.
(2) Auf eine Vereinbarung, durch
welche die Dauer oder die Berechnung
der Frist zum Nachteil des Versicherungsnehmers
anders bestimmt ist, kann sich der
Versicherer nicht berufen.
§ 93 Gebäudeänderungen
vor Schadensfeststellung
Bis zur Feststellung des an einem
Gebäude entstehenden Schadens darf
der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung
des Versicherers nur solche Änderungen
vornehmen, welche zur Erfüllung
der ihm nach § 62 obliegenden Pflicht
oder im öffentlichen Interesse geboten
sind.
§ 94 Verzinsung
(1) Die Entschädigung ist nach
dem Ablauf eines Monats seit der
Anzeige des Versicherungsfalls mit
vier vom Hundert für das Jahr zu
verzinsen, soweit nicht aus besonderen
Gründen eine weitergehende Zinspflicht
besteht.
(2) Der Lauf der in Absatz 1 bezeichneten
Frist ist gehemmt, solange infolge
eines Verschuldens des Versicherungsnehmers
die Festsetzung des Schadens nicht
erfolgen kann.
§ 95 Späterer Versicherungsfall
Der Versicherer haftet nach dem
Eintritt eines Versicherungsfalls
für den durch einen späteren Versicherungsfall
verursachten Schaden nur bis zur
Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme.
Für die künftigen Versicherungsperioden
gebührt ihm nur ein verhältnismäßiger
Teil der Prämie.
§ 96 Kündigung nach einem
Versicherungsfall
(1) Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls
ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis
zu kündigen.
(2) Die Kündigung ist nur bis zum
Ablauf eines Monats seit dem Abschluß
der Verhandlungen über die Entschädigung
zulässig. Der Versicherer hat eine
Kündigungsfrist von einem Monat
einzuhalten. Der Versicherungsnehmer
kann nicht für einen späteren Zeitpunkt
als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode
kündigen.
(3) Kündigt der Versicherungsnehmer,
so gebührt dem Versicherer gleichwohl
die Prämie für die laufende Versicherungsperiode.
Kündigt der Versicherer, so gilt
das gleiche in Ansehung desjenigen
Teiles der Prämie, welcher auf den
dem Schaden entsprechenden Betrag
der Versicherungssumme entfällt;
von der auf den Restbetrag der Versicherungssumme
entfallenden Prämie gebührt dem
Versicherer nur der Teil, welcher
der abgelaufenen Versicherungszeit
entspricht.
§ 97 Wiederherstellungsklausel
Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen
nur verpflichtet, die Entschädigungssumme
zur Wiederherstellung des versicherten
Gebäudes zu zahlen, so kann der
Versicherungsnehmer die Zahlung
erst verlangen, wenn die bestimmungsmäßige
Verwendung des Geldes gesichert
ist.
§ 98 Übertragung der Forderung
Im Falle des § 97 kann die Forderung
des Versicherungsnehmers auf die
Entschädigungssumme vor der Wiederherstellung
des Gebäudes nur an den Erwerber
des Grundstücks oder an solche Gläubiger
des Versicherungsnehmers übertragen
werden, welche Arbeiten oder Lieferungen
zur Wiederherstellung des Gebäudes
übernommen oder bewirkt haben. Eine
Übertragung an Gläubiger des Versicherungsnehmers,
die bare Vorschüsse zur Wiederherstellung
gegeben haben, ist wirksam, wenn
die Verwendung der Vorschüsse zur
Wiederherstellung erfolgt.
§ 99 Übertragung der Forderung
Im Falle des § 97 kann die Forderung
des Versicherungsnehmers auf die
Entschädigungssumme vor der Wiederherstellung
des Gebäudes nur an den Erwerber
des Grundstücks oder an solche Gläubiger
des Versicherungsnehmers übertragen
werden, welche Arbeiten oder Lieferungen
zur Wiederherstellung des Gebäudes
übernommen oder bewirkt haben. Eine
Übertragung an Gläubiger des Versicherungsnehmers,
die bare Vorschüsse zur Wiederherstellung
gegeben haben, ist wirksam, wenn
die Verwendung der Vorschüsse zur
Wiederherstellung erfolgt.
§ 100 Wirksamkeit gegenüber
Hypothekengläubiger
Hat im Falle des § 97 der Hypothekengläubiger
seine Hypothek dem Versicherer angemeldet,
so ist eine Zahlung, welche ohne
die Sicherung der bestimmungsgemäßen
Verwendung des Geldes geleistet
wird, dem Hypothekengläubiger gegenüber
nur wirksam, wenn dieser schriftlich
der Zahlung zugestimmt hat.
§ 101 Mitteilungspflicht
gegenüber Hypothekengläubiger
(1) Bei der Gebäudeversicherung
hat der Versicherer einem Hypothekengläubiger,
der seine Hypothek angemeldet hat,
unverzüglich schriftlich Mitteilung
zu machen, wenn dem Versicherungsnehmer
für die Zahlung einer Folgeprämie
eine Frist bestimmt wird. Das gleiche
gilt, wenn das Versicherungsverhältnis
nach dem Ablauf der Frist wegen
unterbliebener Prämienzahlung gekündigt
wird.
(2) Der Versicherer hat binnen
einer Woche nach Kenntnis von dem
Eintritt eines Versicherungsfalls
dem Hypothekengläubiger, der seine
Hypothek angemeldet hat, schriftlich
Mitteilung zu machen, es sei denn,
dass der Schaden unbedeutend ist.
§ 102 Haftungsverpflichtung
gegenüber Hypothekengläubiger trotz
Leistungsfreiheit des Versicherers
(1) Ist bei der Gebäudeversicherung
der Versicherer wegen des Verhaltens
des Versicherungsnehmers von der
Verpflichtung zur Leistung frei,
so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung
gegenüber einem Hypothekengläubiger
bestehen. Das gleiche gilt, wenn
der Versicherer nach dem Eintritt
des Versicherungsfalls von dem Vertrag
zurücktritt oder den Vertrag anficht.
(2) Absatz 1 Satz 1 findet keine
Anwendung, wenn der Versicherer
leistungsfrei ist, weil die Prämie
nicht gezahlt worden ist. Hat jedoch
der Hypothekengläubiger seine Hypothek
dem Versicherer angemeldet, so bleibt
im Falle der nicht rechtzeitigen
Zahlung einer Folgeprämie die Verpflichtung
des Versicherers gegenüber dem Hypothekengläubiger
bis zum Ablauf eines Monats von
dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem
dem Hypothekengläubiger die Bestimmung
der Zahlungsfrist oder, wenn diese
Mitteilung unterblieben ist, die
Kündigung mitgeteilt worden ist.
§ 103 Haftungsfortdauer
gegenüber Hypothekengläubiger
(1) Hat im Falle der Gebäudeversicherung
ein Hypothekengläubiger seine Hypothek
dem Versicherer angemeldet, so wirkt
eine Kündigung, ein Rücktritt, ein
Fristablauf oder eine sonstige Tatsache,
welche die Beendigung des Versicherungsverhältnisses
zur Folge hat, gegenüber dem Hypothekengläubiger
erst mit dem Ablauf von drei Monaten,
nachdem die Beendigung und, sofern
diese noch nicht eingetreten war,
der Zeitpunkt der Beendigung ihm
durch den Versicherer mitgeteilt
worden oder in anderer Weise zu
seiner Kenntnis gelangt ist. Dies
gilt jedoch nicht, wenn das Versicherungsverhältnis
wegen unterbliebener Prämienzahlung
durch Rücktritt oder Kündigung des
Versicherers endigt oder wenn es
mit Zustimmung des Hypothekengläubigers
durch den Versicherungsnehmer gekündigt
wird.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß
für die Wirksamkeit einer Vereinbarung
zwischen dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer, durch welche
die Versicherungssumme oder der
Umfang der versicherten Gefahr gemindert
wird, sowie für die Wirksamkeit
einer Vereinbarung, nach welcher
der Versicherer nur verpflichtet
ist, die Entschädigungssumme zur
Wiederherstellung des versicherten
Gebäudes zu zahlen.
(3) Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags
kann gegenüber einem Hypothekengläubiger,
der seine Hypothek angemeldet hat,
nicht geltend gemacht werden. Das
Versicherungsverhältnis endigt jedoch
ihm gegenüber mit dem Ablauf von
drei Monaten, nachdem ihm die Nichtigkeit
durch den Versicherer mitgeteilt
worden oder in anderer Weise zu
seiner Kenntnis gelangt ist.
§ 104 Übergang der Hypothek
nach Befriedigung des Hypothekengläubigers
Soweit der Versicherer auf Grund
der Vorschriften der §§ 102, 103
den Hypothekengläubiger befriedigt,
geht die Hypothek auf ihn über.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil
eines gleich- oder nachstehenden
Hypothekengläubigers geltend gemacht
werden, dem gegenüber die Verpflichtung
des Versicherers zur Leistung bestehen
geblieben ist.
§ 105 Versicherung des
Hypothekeninteresses
Im Falle des § 102 Abs. 1 Satz
2, Abs. 2 Satz 2, § 103 ist der
Versicherer verpflichtet, bis zur
anderweitigen Versicherung der Gebäude
mit dem Hypothekengläubiger für
dessen Interesse eine Gebäudeversicherung
abzuschließen oder die Versicherung
fortzusetzen, wenn der Hypothekengläubiger
dies bis zum Ablauf der in diesen
Vorschriften bezeichneten Fristen
schriftlich bei dem Versicherer
beantragt und sich zur Zahlung der
Prämie verpflichtet. Die Versicherung
muß das berechtigte Interesse des
Hypothekengläubigers gewährleisten.
§ 106 Kündigung des Versicherungsnehmers
(1) Hat im Falle der Gebäudeversicherung
ein Hypothekengläubiger seine Hypothek
dem Versicherer angemeldet, so ist
die Kündigung der Versicherung durch
den Versicherungsnehmer, unbeschadet
der Vorschriften des § 70 Abs. 2,
§ 96, nur wirksam, wenn dieser mindestens
einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags
nachgewiesen hat, dass in dem Zeitpunkt,
in dem die Kündigung spätestens
zulässig war, das Grundstück nicht
mit der Hypothek belastet war oder
dass der Hypothekengläubiger der
Kündigung der Versicherung zugestimmt
hat.
(2) Die Zustimmung darf nicht ohne
ausreichenden Grund verweigert werden.
§ 107 Bestätigungs- und
Auskunftspflicht gegenüber Hypothekengläubiger
Der Versicherer ist verpflichtet,
einem Hypothekengläubiger, der seine
Hypothek angemeldet hat, die Anmeldung
zu bestätigen und auf Verlangen
Auskunft über das Bestehen von Versicherungsschutz
sowie über die Höhe der Versicherungssumme
zu erteilen.
§ 107 a Wohnungswechsel
des Hypothekengläubigers
Hat der Hypothekengläubiger seine
Wohnung geändert, die Änderung dem
Versicherer aber nicht mitgeteilt,
so genügt für eine Mitteilung der
in den §§ 101 bis 103 bezeichneten
Art die Absendung eines eingeschriebenen
Briefes nach der letzten dem Versicherer
bekannten Wohnung. Die Mitteilung
wird in dem Zeitpunkt wirksam, in
welchem sie ohne die Wohnungsänderung
bei regelmäßiger Beförderung dem
Hypothekengläubiger zugegangen sein
würde.
§ 107 b Belastung des Grundstücks
mit Reallast, Grundschuld oder Rentenschuld
Ist das Grundstück mit einer Reallast,
Grundschuld oder Rentenschuld belastet,
so finden die Vorschriften der §§
99 bis 107a entsprechende Anwendung.
§ 107 c Eigentümerpfandrechte
Die durch die Vorschriften der
§§ 101 bis 107b begründeten Rechte
können nicht zugunsten solcher Hypotheken,
Grundschulden oder Rentenschulden
geltend gemacht werden, die dem
Versicherungsnehmer zustehen.
§
108 Haftungsumfang
Bei der Hagelversicherung haftet
der Versicherer für den Schaden,
der an den versicherten Bodenerzeugnissen
durch die Einwirkung des Hagelschlags
entsteht.
§ 109
aufgehoben
§ 110 Mitteilungsfrist
(1) Der Pflicht zur Anzeige des
Versicherungsfalls wird genügt,
wenn die Anzeige binnen vier Tagen
nach dem Eintritt des Versicherungsfalls
erfolgt. Durch die Absendung der
Anzeige wird die Frist gewahrt.
(2) (aufgehoben)
§ 111 Verbot
von Änderungen vor Feststellung
des Schadens
Bis zur Feststellung des Schadens
darf der Versicherungsnehmer an
den von dem Hagelschlag betroffenen
Bodenerzeugnissen ohne Einwilligung
des Versicherers nur solche Änderungen
vornehmen, welche nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
nicht aufgeschoben werden können.
§ 112 Zusätzlicher Versicherungsfall
Tritt nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls
in derselben Versicherungsperiode
ein neuer Versicherungsfall ein,
so haftet der Versicherer für den
dadurch verursachten Schaden nur
bis zur Höhe des Restbetrags der
Versicherungssumme.
§ 113 Kündigungsrecht nach
Versicherungsfall
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls
ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis
zu kündigen, der Versicherer nur
für den Schluß der Versicherungsperiode,
in welcher der Versicherungsfall
eingetreten ist, der Versicherungsnehmer
spätestens für diesen Zeitpunkt.
Kündigt der Versicherungsnehmer
für einen früheren Zeitpunkt, so
gebührt dem Versicherer gleichwohl
die Prämie für die laufende Versicherungsperiode.
§ 114 Veräußerung oder
Zwangsversteigerung der Bodenerzeugnisse
(1) Im Falle der Veräußerung oder
der Zwangsversteigerung der versicherten
Bodenerzeugnisse kann der Versicherer
dem Erwerber das Versicherungsverhältnis
nur für den Schluß der Versicherungsperiode
kündigen, in welcher er von dem
Eigentumsübergang Kenntnis erlangt;
die in § 70 Abs. 1 vorgesehenen
Beschränkungen des Kündigungsrechts
finden keine Anwendung.
(2) Wird der Eigentumsübergang
dem Versicherer nicht rechtzeitig
angezeigt, so ist der Versicherer,
wenn der Versicherungsfall nach
dem Schluß der Versicherungsperiode
eintritt, in welcher ihm die Anzeige
hätte zugehen müssen, von der Verpflichtung
zur Leistung frei. Die Verpflichtung
bleibt jedoch bestehen, wenn der
Versicherer von dem Eigentumswechsel
so früh Kenntnis erlangt hat, dass
er zum Schluß der Versicherungsperiode
kündigen konnte.
(3) (aufgehoben)
§ 115 Erwerb eines Nutzungsrechts
Erwirbt jemand auf Grund eines
Nießbrauchs, eines Pachtvertrags
oder eines ähnlichen Verhältnisses
die Berechtigung, die versicherten
Bodenerzeugnisse zu beziehen, so
finden die im Falle einer Veräußerung
oder Zwangsversteigerung der Bodenerzeugnisse
geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
§ 115 a Einschränkung der
Vertragsfreiheit
(1) Auf eine Vereinbarung, durch
welche von den Vorschriften des
§ 110 zum Nachteil des Versicherungsnehmers,
der §§ 114, 115 zum Nachteil des
Erwerbers oder der in § 115 genannten
Personen abgewichen wird, kann sich
der Versicherer nicht berufen.
(2) Die Frist zur Erhebung des
Widerspruchs nach § 5 Abs. 1 kann
herabgesetzt werden; sie darf jedoch
nicht weniger als eine Woche betragen.
§
116 Haftungsumfang
(1) Bei der Tierversicherung haftet
der Versicherer für den Schaden,
der durch den Tod (Verenden, Nottötung)
des versicherten Tieres entsteht.
Wird der Tod durch eine Krankheit
oder einen Unfall herbeigeführt,
so gilt als Betrag des Schadens
der Wert, den das Tier unmittelbar
vor Eintritt der Erkrankung oder
des Unfalls gehabt hat.
(2) Die Versicherung kann auch
für den Schaden genommen werden,
der durch eine Krankheit oder einen
Unfall entsteht, ohne dass der Tod
des Tieres eintritt.
§ 117 Haftungsausschluß
Die Versicherung umfaßt nicht
1. den infolge einer Seuche oder
Krankheit entstehenden Schaden,
soweit dem Versicherungsnehmer nach
gesetzlicher Vorschrift ein Anspruch
auf eine Entschädigung aus öffentlichen
Mitteln zusteht oder zustehen würde,
wenn der Anspruch nicht durch eine
Zuwiderhandlung gegen seuchenpolizeiliche
Vorschriften verwirkt worden wäre;
2. den Schaden, welcher durch Maßregeln
verursacht wird, die im Kriege oder
nach der Erklärung des Kriegszustandes
von einem militärischen Befehlshaber
angeordnet worden sind.
§ 118 Forderungsübergang
Steht dem Versicherungsnehmer ein
Anspruch auf Gewährleistung wegen
eines Mangels des versicherten Tieres
gegen einen Dritten zu, so geht
der Anspruch auf den Versicherer
über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer
den Schaden ersetzt. Der Übergang
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
geltend gemacht werden. Geht ein
Anspruch auf Gewährleistung durch
Verschulden des Versicherungsnehmers
verloren oder gibt dieser den Anspruch
auf, so wird der Versicherer von
seiner Ersatzpflicht insoweit frei,
als er aus dem Anspruch Ersatz hätte
erlangen können.
§ 119 Späterer Versicherungsfall
Der Versicherer haftet nach dem
Eintritt eines Versicherungsfalls
für den durch einen späteren Versicherungsfall
verursachten Schaden nur bis zur
Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme.
Für die künftigen Versicherungsperioden
gebührt ihm nur ein verhältnismäßiger
Teil der Prämie.
§ 120 Besichtigungs- und
Untersuchungsrecht
Der Versicherer ist befugt, jederzeit
auf seine Kosten eine Besichtigung
und Untersuchung der versicherten
Tiere vorzunehmen.
§ 121 Mitteilung von Erkrankungen
Außer dem Tode ist auch jede erhebliche
Erkrankung sowie jeder erhebliche
Unfall eines versicherten Tieres
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Auf die Anzeige der Erkrankung oder
des Unfalls finden, auch wenn die
Versicherung nur gegen den Schaden
genommen ist, der durch den Tod
des Tieres entsteht, die für die
Anzeige des Versicherungsfalls geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendungen.
§ 122 Zuziehung eines Tierarztes
oder Sachverständigen
Erkrankt das versicherte Tier oder
erleidet es einen Unfall, so hat
der Versicherungsnehmer, sofern
nicht die Erkrankung oder der Unfall
unerheblich ist, unverzüglich einen
Tierarzt oder, wenn dies untunlich
ist, einen Sachkundigen zuzuziehen.
§ 123 Kosten
(1) Die Kosten der Fütterung und
der Pflege sowie die Kosten der
tierärztlichen Untersuchung und
Behandlung gehören nicht zu den
nach § 63 von dem Versicherer zu
erstattenden Aufwendungen.
(2) Die Kosten der ersten tierärztlichen
Untersuchung bei Erkrankung eines
versicherten Tieres haben der Versicherungsnehmer
und der Versicherer zu gleichen
Teilen zu tragen.
§ 124 Verzinsung
Die Verzinsung der Entschädigungsforderung
des Versicherungsnehmers bestimmt
sich nach § 94.
§ 125 Leistungsfreiheit
Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich
oder aus grober Fahrlässigkeit das
Tier schwer mißhandelt oder schwer
vernachlässigt, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung
frei, es sei denn, dass der Schaden
nicht durch die Mißhandlung oder
die Vernachlässigung entstanden
ist. Als schwere Vernachlässigung
gilt es insbesondere, wenn bei einer
Erkrankung oder einem Unfall die
Zuziehung eines Tierarztes oder
eines Sachkundigen der Vorschrift
des § 122 zuwider unterlassen worden
ist.
§ 126 Fall der Nottötung
(1) Der Versicherungsnehmer darf
eine Nottötung nur mit Einwilligung
des Versicherers vornehmen, es sei
denn, dass die Erklärung des Versicherers
nicht abgewartet werden kann. Ist
durch das Gutachten des Tierarztes
oder, falls die Zuziehung eines
Tierarztes untunlich ist, zweier
Sachkundigen vor der Tötung festgestellt,
dass die Tötung notwendig ist und
die Erklärung des Versicherers nicht
abgewartet werden kann, so muß der
Versicherer die Feststellung gegen
sich gelten lassen.
(2) Ist der Vorschrift des Absatzes
1 Satz 1 zuwider eine Nottötung
erfolgt, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung
frei.
§ 127 Haftungsverlängerung
Endigt das Versicherungsverhältnis,
nachdem das versicherte Tier erkrankt
ist oder einen Unfall erlitten hat,
so hat die Beendigung auf die Haftung
des Versicherers keinen Einfluß,
wenn die Erkrankung oder der Unfall
den Tod binnen zwei Wochen nach
der Beendigung herbeiführt.
§ 128 Veräußerung des versicherten
Tieres
(1) Wird ein versichertes Tier
veräußert, so endigt in Ansehung
dieses Tieres das Versicherungsverhältnis;
dem Versicherer gebührt gleichwohl
die Prämie, jedoch nicht über die
laufende Versicherungsperiode hinaus.
Tritt vor dem Schluß der laufenden
Versicherungsperiode oder binnen
zwei Wochen nach der Veräußerung
infolge eines Hauptmangels der Tod
des Tieres ein, so bleibt der Versicherer
dem Versicherungsnehmer insoweit
haftbar, als dieser dem Erwerber
kraft Gesetzes zur Gewährleistung
verpflichtet ist.
(2) Geht das Eigentum an dem Inventar
eines Grundstücks mit dem Eigentum
oder dem Besitz des Grundstücks
auf einen anderen über, so behält
es in Ansehung der zum Inventar
gehörenden Tiere bei den Vorschriften
der §§ 69 bis 73 sein Bewenden.
§
129 Haftungsumfang
(1) Bei der Versicherung von Gütern
gegen die Gefahren der Beförderung
zu Lande oder auf Binnengewässern
trägt der Versicherer alle Gefahren,
denen die Güter während der Dauer
der Versicherung ausgesetzt sind.
(2) Bei der Versicherung eines
Schiffes gegen die Gefahren der
Binnenschiffahrt trägt der Versicherer
alle Gefahren, denen das Schiff
während der Dauer der Versicherung
ausgesetzt ist. Der Versicherer
haftet auch für den Schaden, den
der Versicherungsnehmer infolge
eines Zusammenstoßes von Schiffen
dadurch erleidet, dass er den einem
Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen
hat.
§ 130 Schuldhafte Verursachung
des Versicherungsfalls
Der Versicherer haftet nicht für
einen Schaden, der von dem Versicherungsnehmer
vorsätzlich oder fahrlässig verursacht
wird. Er hat jedoch den von dem
Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte
Führung des Schiffes verursachten
Schaden zu ersetzen, es sei denn,
dass dem Versicherungsnehmer eine
bösliche Handlungsweise zur Last
fällt.
§ 131 Haftungsausschluß
bei der Versicherung von Gütern
(1) Bei der Versicherung von Gütern
haftet der Versicherer nicht für
einen Schaden, der von dem Absender
oder dem Empfänger in dieser Eigenschaft
vorsätzlich oder fahrlässig verursacht
wird.
(2) Das gleiche gilt von einem
Schaden, der durch die natürliche
Beschaffenheit der Güter, namentlich
durch inneren Verderb, Schwinden,
gewöhnliche Leckage, sowie durch
mangelhafte Verpackung der Güter
oder durch Ratten oder Mäuse verursacht
wird; ist jedoch die Reise durch
einen Unfall, für den der Versicherer
haftet, ungewöhnlich verzögert worden,
so fällt der Schaden dem Versicherer
insoweit zur Last, als er infolge
der Verzögerung eingetreten ist.
§ 132 Haftungsausschluß
bei der Versicherung eines Schiffes
(1) Bei der Versicherung eines
Schiffes haftet der Versicherer
nicht für einen Schaden, der daraus
entsteht, dass das Schiff in einem
nicht fahrtüchtigen Zustand oder
nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt
die Reise antritt.
(2) Das gleiche gilt von einem
Schaden, der nur eine Folge der
Abnutzung des Schiffes im gewöhnlichen
Gebrauch ist oder nur durch Alter,
Fäulnis oder Wurmfraß verursacht
wird.
§ 133 Beiträge zur großen
Haverei
(1) Die Versicherung gegen die
Gefahren der Binnenschiffahrt umfaßt
die Beiträge zur großen Haverei.
Sind ausschließlich Güter des Schiffseigners
verladen, so umfaßt die Versicherung
auch die Aufopferungen, welche zur
großen Haverei gehören würden, wenn
das Eigentum an den Gütern einem
anderen zustände.
(2) Die Vorschriften der §§ 835
bis 839 des Handelsgesetzbuchs finden
entsprechende Anwendung. Eine vom
Schiffer aufgestellte Dispache ist
für den Versicherer nur verbindlich,
wenn er der Aufstellung durch den
Schiffer zugestimmt hat.
§ 134 Umfaßter Zeitraum
der Güterversicherung
(1) Die Versicherung von Gütern
erstreckt sich auf die ganze Dauer
der versicherten Reise.
(2) Die Versicherung beginnt mit
dem Zeitpunkt, in welchem die Güter
von dem Frachtführer zur Beförderung
oder, wenn die Beförderung nicht
sofort erfolgen kann, zur einstweiligen
Verwahrung angenommen werden. Sie
endigt mit dem Zeitpunkt, in welchem
die Güter dem Empfänger am Ablieferungsort
abgeliefert oder, wenn sich ein
Ablieferungshindernis ergibt, rechtmäßig
hinterlegt oder verkauft werden.
§ 135 Beförderung von und
zur Eisenbahn
Unter die Versicherung gegen die
Gefahren der Beförderung von Gütern
auf Eisenbahnen fällt auch die Beförderung
zur Eisenbahn sowie die Beförderung
von der Eisenbahn an den Empfänger,
wenn sie durch die Eisenbahnverwaltung
oder unter ihrer Verantwortlichkeit
erfolgt.
§ 136 Benutzung von Leichterfahrzeugen
Sind Güter gegen die Gefahren der
Beförderung auf Binnengewässern
versichert, so trägt der Versicherer
die Gefahr der Benutzung von Leichterfahrzeugen
bei der Verladung oder der Ausladung,
wenn die Benutzung ortsüblich ist.
§ 137 Nichtvertragsgerechte
Beförderung
(1) Werden die versicherten Güter
in anderer Art als mit dem Schiff
befördert, mit welchem sie nach
dem Versicherungsvertrag befördert
werden sollen, so haftet der Versicherer
nicht.
(2) Werden jedoch die Güter nach
dem Beginn der Versicherung infolge
eines Unfalls, für den der Versicherer
haftet, mit einem anderen als dem
im Versicherungsvertrag bestimmten
Schiff oder zu Lande befördert,
so fällt die Beförderung unter die
Versicherung. Das gleiche gilt,
wenn nach dem Beginn der Versicherung
ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers
die Beförderung geändert oder die
Reise des Schiffes aufgegeben wird.
(3) Die Versicherung umfaßt in
den Fällen des Absatzes 2 die Kosten
der Umladung und der einstweiligen
Lagerung sowie die Mehrkosten der
Weiterbeförderung.
§ 138 Umfaßter Zeitraum
der Schiffsversicherung
(1) Die Versicherung eines Schiffes
beginnt, wenn sie für eine Reise
genommen ist, mit dem Zeitpunkt,
in welchem mit der Einnahme der
Ladung angefangen wird oder, wenn
keine Ladung einzunehmen ist, mit
der Abfahrt. Sie endigt mit dem
Zeitpunkt, in welchem die Löschung
der Ladung am Bestimmungsort beendigt
ist oder, wenn keine Ladung zu löschen
ist, mit der Ankunft am Bestimmungsort.
Wird die Löschung von dem Versicherungsnehmer
ungebührlich verzögert, so endigt
die Versicherung mit dem Zeitpunkt,
in welchem die Löschung beendigt
sein würde, falls die Verzögerung
nicht stattgefunden hätte.
(2) Wird vor der Beendigung der
Löschung für eine neue Reise Ladung
eingenommen, so endigt die Versicherung
mit dem Zeitpunkt, in welchem mit
der Einnahme angefangen wird.
(3) Wird nach dem Beginn der Versicherung
die versicherte Reise aufgegeben,
so tritt in Ansehung der Beendigung
der Versicherung der Ort, wo die
Reise aufhört, an die Stelle des
Bestimmungsorts.
§ 139 Verlängerung der
Schiffszeitversicherung
Ist ein auf Zeit versichertes Schiff
beim Ablauf der vereinbarten Versicherungszeit
unterwegs, so gilt das Versicherungsverhältnis
als verlängert bis zur Ankunft des
Schiffes am nächsten Bestimmungsort
und, falls an diesem gelöscht wird,
bis zu dem nach § 138 für die Beendigung
der Versicherung maßgebenden Zeitpunkt.
Der Versicherungsnehmer kann die
Verlängerung, solange das Schiff
noch nicht unterwegs ist, durch
eine gegenüber dem Versicherer abzugebende
Erklärung ausschließen.
§ 140 Versicherungswert
der Güter
(1) Als Versicherungswert der Güter
gilt der gemeine Handelswert und
in dessen Ermangelung der gemeine
Wert, den die Güter am Ort der Absendung
in dem Zeitpunkt haben, welcher
nach den §§ 134 bis 136 für den
Beginn der Versicherung maßgebend
ist, unter Hinzurechnung der Versicherungskosten
sowie derjenigen Kosten, welche
bis zur Annahme der Güter durch
den Frachtführer entstehen.
(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende
Wert der Güter gilt auch bei dem
Eintritt des Versicherungsfalls
als Versicherungswert.
(3) Haben die Güter eine Beschädigung
erlitten, so ist der Wert, den sie
in beschädigtem Zustand am Ablieferungsort
haben, von dem Wert in Abzug zu
bringen, den sie an diesem Ort in
unbeschädigtem Zustand haben würden.
Der dem Verhältnis der Wertminderung
zu ihrem Wert in unbeschädigtem
Zustand entsprechende Bruchteil
des Versicherungswertes (Absatz
1) gilt als Betrag des Schadens.
§ 141 Versicherungswert
des Schiffes
(1) Als Versicherungswert des Schiffes
gilt der Wert, den das Schiff bei
dem Beginn der Versicherung hat.
Dieser Wert gilt auch bei dem Eintritt
des Versicherungsfalls als Versicherungswert.
(2) Bei einer Beschädigung des
Schiffes gelten, falls das Schiff
ausbesserungsfähig ist, die nach
den §§ 709, 710 des Handelsgesetzbuchs
zu berechnenden Ausbesserungskosten
als Betrag des Schadens.
§ 142 Gefahrerhöhung und
Veräußerung in der Güterversicherung
Bei der Versicherung von Gütern
ist der Versicherer nicht berechtigt,
das Versicherungsverhältnis wegen
einer unabhängig von dem Willen
des Versicherungsnehmers eingetretenen
Erhöhung der Gefahr oder wegen einer
Veräußerung der versicherten Güter
zu kündigen. Der Versicherungsnehmer
ist nicht verpflichtet, eine solche
Gefahrerhöhung oder eine Veräußerung
dem Versicherer anzuzeigen.
§ 143 Gefahrerhöhung und
Veräußerung in der Schiffsversicherung
(1) Wird bei der Versicherung eines
Schiffes das Versicherungsverhältnis,
während das Schiff unterwegs ist,
von dem Versicherer wegen einer
unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers
eingetretenen Erhöhung der Gefahr
oder wegen Veräußerung des Schiffes
gekündigt, so wirkt die Kündigung
nicht vor der Beendigung der Reise.
Tritt während des bezeichneten Zeitraums
ein Versicherungsfall ein, so wird
die Verpflichtung des Versicherers
zur Leistung nicht dadurch berührt,
dass die Anzeige der Gefahrerhöhung
oder der Veräußerung unterblieben
ist.
(2) Ist die Verpflichtung zur Anzeige
schon vor dem Beginn der Reise verletzt,
so finden die Vorschriften des Absatzes
1 nur Anwendung, wenn die Gefahrerhöhung
oder die Veräußerung dem Versicherer
vor dem Beginn der Reise bekanntgeworden
ist.
(3) Bei einer Zwangsversteigerung
des versicherten Schiffes finden
die Vorschriften über die Veräußerung
entsprechende Anwendung.
§ 144 Aufwendungsersatz
(1) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer
gemäß § 62 zur Abwendung oder Minderung
des Schadens macht, fallen, soweit
der Versicherungsnehmer sie für
geboten halten durfte, dem Versicherer
ohne Rücksicht darauf zur Last,
ob sie zusammen mit der übrigen
Entschädigung die Versicherungssumme
übersteigen.
(2) Sind Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung oder zur Ermittlung
und Feststellung eines Schadens
oder zur Wiederherstellung oder
Ausbesserung der durch einen Versicherungsfall
beschädigten Sache gemacht oder
Beiträge zur großen Haverei geleistet
oder ist eine persönliche Verpflichtung
des Versicherungsnehmers zur Entrichtung
solcher Beiträge entstanden, so
haftet der Versicherer für den Schaden,
der durch einen späteren Versicherungsfall
verursacht wird, ohne Rücksicht
auf die ihm zur Last fallenden früheren
Aufwendungen und Beiträge.
§ 145 Befreiung von Verbindlichkeiten
Der Versicherer ist nach dem Eintritt
eines Versicherungsfalls berechtigt,
sich durch Zahlung der Versicherungssumme
von allen weiteren Verbindlichkeiten
zu befreien. Der Versicherer bleibt
jedoch zum Ersatz der Kosten verpflichtet,
welche zur Abwendung oder Minderung
des Schadens oder zur Wiederherstellung
oder Ausbesserung der versicherten
Sache verwendet worden sind, bevor
seine Erklärung, dass er sich durch
Zahlung der Versicherungssumme befreien
wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen
ist.
§ 146 Mitteilungspflicht
in der Binnenschiffahrt
Bei der Versicherung gegen die
Gefahren der Binnenschiffahrt hat
der Versicherungsnehmer jeden Unfall,
der das Schiff oder die Ladung trifft,
auch wenn dadurch ein Entschädigungsanspruch
für ihn nicht begründet wird, dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen,
sofern der Unfall für die von dem
Versicherer zu tragende Gefahr von
Erheblichkeit ist.
§ 147 See-, Binnengewässer-
und Landreise
Ist die Versicherung für eine Reise
genommen, die teils zur See, teils
auf Binnengewässern oder zu Lande
ausgeführt wird, so finden auf die
Versicherung, auch soweit sie die
Reise auf Binnengewässern oder zu
Lande betrifft, die Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs über die
Seeversicherung entsprechende Anwendung.
Unberührt bleiben die Vorschriften
des § 133 Abs. 2 Satz 2, des § 134
Abs. 2 und des § 135 über die Dispache
des Schiffers, über den Beginn und
das Ende der Versicherung sowie
über die Haftung des Versicherers
für die Beförderung zu und von der
Eisenbahn.
§ 148 Unanwendbarkeit des
§ 67 Abs.1 Satz 2
Die Vorschrift des § 67 Abs. 1
Satz 2 findet auf die Transportversicherung
keine Anwendung.
§
149 Haftungsumfang
Bei der Haftpflichtversicherung
ist der Versicherer verpflichtet,
dem Versicherungsnehmer die Leistung
zu ersetzen, die dieser auf Grund
seiner Verantwortlichkeit für eine
während der Versicherungszeit eintretende
Tatsache an einen Dritten zu bewirken
hat.
§ 150 Kosten im Rahmen
des Rechtsschutzes
(1) Die Versicherung umfaßt die
gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten, die durch die Verteidigung
gegen den von einem Dritten geltend
gemachten Anspruch entstehen, soweit
die Aufwendung der Kosten den Umständen
nach geboten ist. Dies gilt auch
dann, wenn sich der Anspruch als
unbegründet erweist. Die Versicherung
umfaßt auch die Kosten der Verteidigung
in einem Strafverfahren, das wegen
einer Tat eingeleitet wurde, welche
die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers
einem Dritten gegenüber zur Folge
haben könnte, sofern diese Kosten
auf Weisung des Versicherers aufgewendet
wurden. Der Versicherer hat die
Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers
vorzuschießen.
(2) Ist eine Versicherungssumme
bestimmt, so hat der Versicherer
Kosten, die in einem auf seine Veranlassung
geführten Rechtsstreit entstehen,
und Kosten der Verteidigung nach
Absatz 1 Satz 3 auch insoweit zu
ersetzen, als sie zusammen mit der
übrigen Entschädigung die Versicherungssumme
übersteigen. Das gleiche gilt von
Zinsen, die der Versicherungsnehmer
infolge einer vom Versicherer veranlaßten
Verzögerung der Befriedigung des
Dritten diesem zu entrichten hat.
(3) Ist dem Versicherungsnehmer
nachgelassen, die Vollstreckung
einer gerichtlichen Entscheidung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
abzuwenden, so hat auf sein Verlangen
der Versicherer die Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung zu bewirken. Diese
Verpflichtung besteht nicht über
den Betrag der Versicherungssumme
hinaus; haftet der Versicherer nach
Absatz 2 für einen höheren Betrag,
so tritt der Versicherungssumme
der Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer
ist von der Verpflichtung frei,
wenn er den Anspruch des Dritten
dem Versicherungsnehmer gegenüber
als begründet anerkennt.
§ 151 Haftpflichtversicherung
für einen geschäftlichen Betrieb
(1) Ist die Versicherung für die
Haftpflicht aus einem geschäftlichen
Betrieb des Versicherungsnehmers
genommen, so erstreckt sie sich
auf die Haftpflicht der Vertreter
des Versicherungsnehmers sowie auf
die Haftpflicht solcher Personen,
welche er zur Leitung oder Beaufsichtigung
des Betriebs oder eines Teiles des
Betriebs angestellt hat. Die Versicherung
gilt insoweit als für fremde Rechnung
genommen.
(2) Wird im Falle des Absatzes
1 das Unternehmen an einen Dritten
veräußert oder auf Grund eines Nießbrauchs,
eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen
Verhältnisses von einem Dritten
übernommen, so tritt an Stelle des
Versicherungsnehmers der Dritte
in die während der Dauer seiner
Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis
ergebenden Rechte und Pflichten
ein. Die Vorschriften des § 69 Abs.
2, 3 und der §§ 70, 71 finden entsprechende
Anwendung.
§ 152 Vorsätzliche Verursachung
des Versicherungsfalls
Der Versicherer haftet nicht, wenn
der Versicherungsnehmer vorsätzlich
den Eintritt der Tatsache, für die
er dem Dritten verantwortlich ist,
widerrechtlich herbeigeführt hat.
§ 153 Mitteilungspflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat
innerhalb einer Woche die Tatsachen
anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit
gegenüber einem Dritten zur Folge
haben könnten. § 6 Abs. 3, § 33
Abs. 2 gelten sinngemäß.
(2) Macht der Dritte seinen Anspruch
gegenüber dem Versicherungsnehmer
geltend, so ist dieser zur Anzeige
innerhalb einer Woche nach der Erhebung
des Anspruchs verpflichtet.
(3) Durch die Absendung der Anzeige
werden die Fristen gewahrt.
(4) Wird gegen den Versicherungsnehmer
ein Anspruch gerichtlich geltend
gemacht, das Armenrecht nachgesucht
oder wird ihm gerichtlich der Streit
verkündet, so hat er, wenngleich
die Fristen noch laufen, die Anzeige
unverzüglich zu erstatten. Das gleiche
gilt, wenn gegen ihn wegen des den
Anspruch begründenden Ereignisses
ein Ermittlungsverfahren eingeleitet
wird.
§ 154 Fälligkeit
(1) Der Versicherer hat die Entschädigung
binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt
an zu leisten, in welchem der Dritte
von dem Versicherungsnehmer befriedigt
oder der Anspruch des Dritten durch
rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis
oder Vergleich festgestellt worden
ist. Soweit gemäß § 150 Kosten zu
ersetzen sind, ist die Entschädigung
binnen zwei Wochen von der Mitteilung
der Berechnung an zu leisten.
(2) Eine Vereinbarung, nach welcher
der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei sein soll, wenn
ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer
den Dritten befriedigt oder dessen
Anspruch anerkennt, ist unwirksam,
falls nach den Umständen der Versicherungsnehmer
die Befriedigung oder die Anerkennung
nicht ohne offenbare Unbilligkeit
verweigern konnte.
§ 155 Rentenanspruch
(1) Ist der Versicherungsnehmer
dem Dritten zur Gewährung einer
Rente verpflichtet, so kann er,
wenn die Versicherungssumme den
Kapitalwert der Rente nicht erreicht,
nur einen verhältnismäßigen Teil
der Rente verlangen.
(2) Hat der Versicherungsnehmer
für die von ihm geschuldete Rente
dem Dritten kraft Gesetzes Sicherheit
zu leisten, so erstreckt sich die
Verpflichtung des Versicherers auf
die Leistung der Sicherheit.
§ 156 Leistung an den Dritten
(1) Verfügungen über die Entschädigungsforderung
aus dem Versicherungsverhältnis
sind dem Dritten gegenüber unwirksam.
Der rechtsgeschäftlichen Verfügung
steht eine Verfügung gleich, die
im Wege der Zwangsvollstreckung
oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Ist die von dem Versicherungsnehmer
an den Dritten zu bewirkende Leistung
durch Vergleich, Anerkenntnis oder
Urteil festgestellt, so ist der
Versicherer nach vorheriger Benachrichtigung
des Versicherungsnehmers berechtigt
und auf Verlangen des Versicherungsnehmers
verpflichtet, die Zahlung an den
Dritten zu bewirken.
(3) Sind mehrere Dritte vorhanden
und übersteigen ihre Forderungen
aus der die Verantwortlichkeit des
Versicherungsnehmers begründenden
Tatsache die Versicherungssumme,
so hat der Versicherer nach Maßgabe
des Absatzes 2 die Forderungen nach
dem Verhältnis ihrer Beträge zu
berichtigen. Ist hierbei die Versicherungssumme
erschöpft, so kann sich ein Dritter,
der bei der Verteilung nicht berücksichtigt
worden ist, nachträglich auf die
Vorschrift des Absatzes 1 nicht
berufen, wenn der Versicherer mit
der Geltendmachung dieser Ansprüche
entschuldbarerweise nicht gerechnet
hat.
§ 157 Konkurs beim Versicherungsnehmer
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers
der Konkurs eröffnet, so kann der
Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer
zustehenden Anspruchs abgesonderte
Befriedigung aus der Entschädigungsforderung
des Versicherungsnehmers verlangen.
§ 158 Kündigungsrecht nach
dem Versicherungsfall
(1) Hat nach dem Eintritt eines
Versicherungsfalls der Versicherer
dem Versicherungsnehmer gegenüber
seine Verpflichtung zur Leistung
der Entschädigung anerkannt oder
die Leistung der fälligen Entschädigung
verweigert, so ist jeder Teil berechtigt,
das Versicherungsverhältnis zu kündigen.
Das gleiche gilt, wenn der Versicherer
dem Versicherungsnehmer die Weisung
erteilt, es über den Anspruch des
Dritten zum Rechtsstreit kommen
zu lassen.
(2) Die Kündigung ist nur innerhalb
eines Monats seit der Anerkennung
der Entschädigungspflicht oder der
Verweigerung der Entschädigung oder
seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit
mit dem Dritten ergangenen Urteils
zulässig. Der Versicherer hat eine
Kündigungsfrist von einem Monat
einzuhalten. Der Versicherungsnehmer
kann nicht für einen späteren Zeitpunkt
als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode
kündigen.
(3) Kündigt der Versicherungsnehmer,
so gebührt dem Versicherer gleichwohl
die Prämie für die laufende Versicherungsperiode.
Kündigt der Versicherer, so gebührt
ihm nur derjenige Teil der Prämie,
welcher der abgelaufenen Versicherungszeit
entspricht.
§ 158 a Einschränkung der
Vertragsfreiheit
Auf Vereinbarungen, durch die von
den Vorschriften des § 153, § 154
Abs. 1, § 156 Abs. 2 zum Nachteil
des Versicherungsnehmers abgewichen
wird, kann sich der Versicherer
nicht berufen.
§ 158 b Fall der Pflichtversicherung
(1) Für eine Haftpflichtversicherung,
zu deren Abschluß eine gesetzliche
Verpflichtung besteht (Pflichtversicherung),
gelten die besonderen Vorschriften
der §§ 158c bis 158k.
(2) Besteht für den Abschluß einer
Haftpflichtversicherung eine gesetzliche
Verpflichtung, so hat der Versicherer
dem Versicherungsnehmer unter Angabe
der Versicherungssumme zu bescheinigen,
dass eine dem zu bezeichnenden Gesetz
entsprechende Haftpflichtversicherung
besteht. Soweit die Bescheinigung
nicht auf Grund anderer gesetzlicher
Bestimmungen gesondert gefordert
wird, kann sie mit dem Versicherungsschein
verbunden werden.
§ 158 c Haftungsumfang
im Verhältnis zu Dritten
(1) Ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer
gegenüber ganz oder teilweise frei,
so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung
in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen
oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses
zur Folge hat, wirkt in Ansehung
des Dritten erst mit dem Ablauf
eines Monats, nachdem der Versicherer
diesen Umstand der hierfür zuständigen
Stelle angezeigt hat. Das gleiche
gilt, wenn das Versicherungsverhältnis
durch Zeitablauf endigt. Der Lauf
der Frist beginnt nicht vor der
Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Die Vorschriften dieses Absatzes
gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme
der Anzeige nach Satz 1 zuständige
Stelle nicht bestimmt ist.
(3) Der Versicherer haftet nur
im Rahmen der amtlich festgesetzten
Mindestversicherungssummen und der
von ihm übernommenen Gefahr.
(4) Der Versicherer haftet nicht,
wenn und soweit der Dritte in der
Lage ist, Ersatz seines Schadens
von einem anderen Schadensversicherer
oder von einem Sozialversicherungsträger
zu erlangen.
(5) Trifft die Leistungspflicht
des Versicherers nach den Absätzen
1 oder 2 mit einer Ersatzpflicht
auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung
zusammen, so wird die Ersatzpflicht
nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die Voraussetzungen für die
Leistungspflicht des Versicherers
vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn
der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen
Gesetzbuches persönlich haftet.
(6) Ein Recht des Dritten, den
Versicherer unmittelbar in Anspruch
zu nehmen, wird durch diese Vorschriften
nicht begründet.
§ 158 d Pflichten des Dritten
(1) Macht der Dritte seinen Anspruch
gegen den Versicherungsnehmer geltend,
so hat er dies dem Versicherer innerhalb
von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(2) Macht der Dritte den Anspruch
gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich
geltend, so hat er dies dem Versicherer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Versicherer kann von dem
Dritten Auskunft verlangen, soweit
sie zur Feststellung des Schadensereignisses
und der Höhe des Schadens erforderlich
ist. Zur Vorlegung von Belegen ist
der Dritte nur insoweit verpflichtet,
als ihm die Beschaffung billigerweise
zugemutet werden kann.
§ 158 e Pflichtverletzung
des Dritten
(1) Verletzt der Dritte die Verpflichtungen
nach § 158d Abs. 2, 3, so beschränkt
sich die Haftung des Versicherers
nach § 158c auf den Betrag, den
er auch bei gehöriger Erfüllung
der Verpflichtungen zu leisten gehabt
hätte. Liegt eine Verletzung der
Verpflichtung nach § 158d Abs. 3
vor, so tritt diese Rechtsfolge
nur ein, wenn der Dritte vorher
ausdrücklich und schriftlich auf
die Folgen der Verletzung hingewiesen
worden ist.
(2) Die Vorschrift des Absatzes
1 Satz 1 gilt sinngemäß, wenn der
Versicherungsnehmer mit dem Dritten
ohne Einwilligung des Versicherers
einen Vergleich schließt oder dessen
Anspruch anerkennt; § 154 Abs. 2
findet entsprechende Anwendung.
§ 158 f Forderungsübergang
Soweit der Versicherer den Dritten
nach § 158c befriedigt, geht die
Forderung des Dritten gegen den
Versicherungsnehmer auf ihn über.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil
des Dritten geltend gemacht werden.
§ 158 g Unanwendbarkeit
des § 35b
§ 35b findet in Ansehung des Dritten
keine Anwendung.
§ 158 h Übergang der Versicherung
Die Vorschriften über die Veräußerung
der versicherten Sache gelten sinngemäß.
Schließt der Erwerber eines veräußerten
Kraftfahrzeuges eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
ohne die auf ihn übergegangene Versicherung
zu kündigen, so
gilt mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses
das alte Versicherungsverhältnis
als gekündigt.
§ 158 i Eingeschränkte
Leistungsfreiheit bei der Versicherung
für fremde Rechnung
Ist bei der Versicherung für fremde
Rechnung der Versicherer dem Versicherungsnehmer
gegenüber von der Verpflichtung
zur Leistung frei, so kann er dies
einem Versicherten, der zur selbständigen
Geltendmachung seiner Rechte aus
dem Versicherungsvertrag befugt
ist, nur dann entgegenhalten, wenn
die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden
Umstände in der Person dieses Versicherten
vorliegen oder wenn diese Umstände
dem Versicherten bekannt oder grob
fahrlässig nicht bekannt waren.
Der Umfang der Leistungspflicht
bestimmt sich nach § 158c Abs. 3.
§ 158c Abs. 4 findet keine Anwendung;
§ 158c Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
Soweit der Versicherer Leistungen
nach Satz 1 gewährt, kann er gegen
den Versicherungsnehmer Rückgriff
nehmen.
§ 158 k Überschreitung
der Mindestdeckung
Die Vorschriften über die Pflichtversicherung
finden auch insoweit Anwendung,
als der Versicherungsvertrag eine
über die gesetzlichen Mindestanforderungen
hinausgehende Deckung gewährt.
§
158 l Angaben im Versicherungsschein
(1) Werden Gefahren aus dem Bereich
der Rechtsschutzversicherung neben
anderen Gefahren versichert, muß
im Versicherungsschein der Umfang
der Deckung in der Rechtsschutzversicherung
und die hierfür zu entrichtende
Prämie gesondert ausgewiesen werden.
Beauftragt der Versicherer mit der
Leistungsbearbeitung ein selbständiges
Schadenabwicklungsunternehmen, so
ist dieses im Versicherungsschein
zu bezeichnen.
(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung
aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung
können, wenn ein Schadenabwicklungsunternehmen
mit der Leistungsbearbeitung beauftragt
ist, nur gegen dieses geltend gemacht
werden. Der Titel wirkt für und
gegen den Rechtsschutzversicherer.
§ 727 der Zivilprozeßordnung ist
entsprechend anzuwenden.
§ 158 m Freie Rechtsanwaltswahl
(1) Der Versicherungsnehmer ist
berechtigt, zu seiner Vertretung
in Gerichts- und Verwaltungsverfahren
den Rechtsanwalt, der seine Interessen
wahrnehmen soll, aus dem Kreis der
Rechtsanwälte, deren Vergütung der
Versicherer nach dem Versicherungsvertrag
trägt, frei zu wählen. Gleiches
gilt, wenn der Versicherungsnehmer
Rechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in Anspruch
nehmen kann.
(2) Rechtsanwalt im Sinne dieser
Vorschrift ist auch, wer berechtigt
ist, unter einer der in § 1 Abs.
1 des Gesetzes zur Durchführung
der Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 22. März 1977
zur Erleichterung der tatsächlichen
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
der Rechtsanwälte vom 16. August
1980 (BGBl. I S. 1453), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 479),
genannten Bezeichnung beruflich
tätig zu werden.
§ 158 n Gutachterverfahren
bei Verneinung der Leistungspflicht
Für den Fall, dass der Versicherer
seine Leistungspflicht verneint,
weil die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg biete oder mutwillig
sei, hat der Versicherungsvertrag
ein Gutachterverfahren oder ein
anderes Verfahren mit vergleichbaren
Garantien für die Objektivität vorzusehen,
in dem Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Parteien über die Erfolgsaussichten
oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung
entschieden werden. Der Versicherer
hat den Versicherungsnehmer bei
Verneinung seiner Leistungspflicht
hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag
kein derartiges Verfahren vor oder
unterläßt der Rechtsschutzversicherer
den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis
des Versicherungsnehmers im Einzelfall
als anerkannt.
§ 158 o Ausschluß der Berufung
auf abweichende Vereinbarungen
Auf eine Vereinbarung, durch die
von den Vorschriften der §§ 158l
bis 158n zum Nachteil des Versicherungsnehmers
abgewichen wird, kann sich der Versicherer
nicht berufen.
§
159 Versicherter
(1) Die Lebensversicherung kann
auf die Person des Versicherungsnehmers
oder eines anderen genommen werden.
(2) Wird die Versicherung für den
Fall des Todes eines anderen genommen
und übersteigt die vereinbarte Leistung
den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten,
so ist zur Gültigkeit des Vertrags
die schriftliche Einwilligung des
anderen erforderlich. Ist der andere
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt oder ist für ihn ein
Betreuer bestellt und steht die
Vertretung in den seine Person betreffenden
Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer
zu, so kann dieser den anderen bei
der Erteilung der Einwilligung nicht
vertreten.
(3) Nimmt der Vater oder die Mutter
die Versicherung auf die Person
eines minderjährigen Kindes, so
bedarf es der Einwilligung des Kindes
nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer
auch bei Eintritt des Todes vor
der Vollendung des siebenten Lebensjahres
zur Leistung verpflichtet sein soll
und die für diesen Fall vereinbarte
Leistung den Betrag der gewöhnlichen
Beerdigungskosten übersteigt.
(4) Soweit die Aufsichtsbehörde
einen bestimmten Höchstbetrag für
die gewöhnlichen Beerdigungskosten
festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.
§ 160 Vereinbarung einer
ärztlichen Untersuchung
Durch die Vereinbarung, dass derjenige,
auf dessen Person eine Versicherung
genommen werden soll, sich zuvor
einer ärztlichen Untersuchung zu
unterwerfen hat, wird ein Recht
des Versicherers, die Vornahme der
Untersuchung zu verlangen, nicht
begründet.
§ 161 Abzustellende
Kenntnis
Soweit nach den Vorschriften dieses
Gesetzes die Kenntnis und das Verhalten
des Versicherungsnehmers von rechtlicher
Bedeutung ist, kommt bei der Versicherung
auf die Person eines anderen als
des Versicherungsnehmers auch die
Kenntnis und das Verhalten des anderen
in Betracht.
§ 162 Wahrheitswidrige
Altersangabe
Ist das Alter desjenigen, auf dessen
Person die Versicherung genommen
werden soll, unrichtig angegeben
worden und infolge der unrichtigen
Angabe die Prämie zu niedrig bestimmt,
so mindert sich die Leistung des
Versicherers nach dem Verhältnis,
in welchem die dem wirklichen Alter
entsprechende Prämie zu der vereinbarten
Prämie steht. Das Recht, wegen Verletzung
der Anzeigepflicht von dem Vertrag
zurückzutreten, steht dem Versicherer
nur zu, wenn das wirkliche Alter
außerhalb der Grenzen liegt, welche
durch den Geschäftsplan für den
Abschluß von Verträgen festgesetzt
sind.
§ 163 Ausschluß des Rücktrittsrechts
bei Verletzung der Anzeigepflicht
Wegen einer Verletzung der dem
Versicherungsnehmer bei der Schließung
des Vertrags obliegenden Anzeigepflicht
kann der Versicherer von dem Vertrag
nicht mehr zurücktreten, wenn seit
der Schließung zehn Jahre verstrichen
sind. Das Rücktrittsrecht bleibt
bestehen, wenn die Anzeigepflicht
arglistig verletzt worden ist.
§ 164 Erhöhung der Gefahr
(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt
nur eine solche Änderung der Gefahrumstände,
welche nach ausdrücklicher Vereinbarung
als Gefahrerhöhung angesehen werden
soll; die Erklärung des Versicherungsnehmers
bedarf der schriftlichen Form.
(2) Eine Erhöhung der Gefahr kann
der Versicherer nicht mehr geltend
machen, wenn seit der Erhöhung zehn
Jahre verstrichen sind. Der Versicherer
bleibt jedoch zur Geltendmachung
befugt, wenn die Pflicht, seine
Einwilligung einzuholen oder ihm
Anzeige zu machen, arglistig verletzt
worden ist.
§ 164 a Unbeachtliche Gefahrminderung
§ 41a gilt nicht für die Lebensversicherung.
§ 165 Kündigung des Versicherungsnehmers
(1) Sind laufende Prämien zu entrichten,
so kann der Versicherungsnehmer
das Versicherungsverhältnis jederzeit
für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode
kündigen.
(2) Ist eine Kapitalversicherung
für den Todesfall in der Art genommen,
dass der Eintritt der Verpflichtung
des Versicherers zur Zahlung des
vereinbarten Kapitals gewiß ist,
so steht das Kündigungsrecht dem
Versicherungsnehmer auch dann zu,
wenn die Prämie in einer einmaligen
Zahlung besteht.
§ 166 Bezeichnung des Bezugsberechtigten
(1) Bei einer Kapitalversicherung
ist im Zweifel anzunehmen, dass
dem Versicherungsnehmer die Befugnis
vorbehalten ist, ohne Zustimmung
des Versicherers einen Dritten als
Bezugsberechtigten zu bezeichnen
sowie an die Stelle des so bezeichneten
Dritten einen anderen zu setzen.
Die Befugnis des Versicherungsnehmers,
an die Stelle des bezugsberechtigten
Dritten einen anderen zu setzen,
gilt im Zweifel auch dann als vorbehalten,
wenn die Bezeichnung des Dritten
im Vertrag erfolgt ist.
(2) Ein als bezugsberechtigt bezeichneter
Dritter erwirbt, wenn der Versicherungsnehmer
nichts Abweichendes bestimmt, das
Recht auf die Leistung des Versicherers
erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
§ 167 Bezugsberechtigung
bei mehreren bezeichneten Personen
(1) Sind bei einer Kapitalversicherung
mehrere Personen ohne Bestimmung
ihrer Anteile als Bezugsberechtigte
bezeichnet, so sind sie zu gleichen
Teilen bezugsberechtigt; der von
einem Bezugsberechtigten nicht erworbene
Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten
zu.
(2) Soll bei einer Kapitalversicherung
die Leistung des Versicherers nach
dem Tode des Versicherungsnehmers
erfolgen und ist die Zahlung an
die Erben ohne nähere Bestimmung
bedungen, so sind im Zweifel diejenigen,
welche zur Zeit des Todes als Erben
berufen sind, nach dem Verhältnis
ihrer Erbteile bezugsberechtigt.
Eine Ausschlagung der Erbschaft
hat auf die Berechtigung keinen
Einfluß.
(3) Ist der Fiskus als Erbe berufen,
so steht ihm ein Bezugsrecht im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 nicht
zu.
§ 168 Recht des Versicherungsnehmers
auf die Leistung
Wird bei einer Kapitalversicherung
das Recht auf die Leistung des Versicherers
von dem bezugsberechtigten Dritten
nicht erworben, so steht es dem
Versicherungsnehmer zu.
§ 169 Leistungsfreiheit
bei Selbstmord
Bei einer Versicherung für den
Todesfall ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn derjenige, auf dessen Person
die Versicherung genommen ist, Selbstmord
begangen hat. Die Verpflichtung
des Versicherers bleibt bestehen,
wenn die Tat in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden
Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit begangen worden
ist.
§ 170 Leistungsfreiheit
bei Tötung durch den Versicherungsnehmer
oder den Berechtigten
(1) Ist die Versicherung für den
Fall des Todes eines anderen als
des Versicherungsnehmers genommen,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer
vorsätzlich durch eine widerrechtliche
Handlung den Tod des andern herbeiführt.
(2) Ist bei einer Versicherung
für den Todesfall ein Dritter als
Bezugsberechtigter bezeichnet, so
gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt,
wenn der Dritte vorsätzlich durch
eine widerrechtliche Handlung den
Tod desjenigen, auf dessen Person
die Versicherung genommen ist, herbeiführt.
§ 171 Mitteilungspflicht
(1) Eine Anzeige von dem Eintritt
des Versicherungsfalls ist dem Versicherer
nur zu machen, wenn der Tod als
Versicherungsfall bestimmt ist.
Der Anzeigepflicht wird genügt,
wenn die Anzeige binnen drei Tagen
nach dem Eintritt des Versicherungsfalls
erfolgt; durch die Absendung der
Anzeige wird die Frist gewahrt.
(2) Steht das Recht auf die Leistung
einem anderen als dem Versicherungsnehmer
zu, so liegt die Anzeigepflicht
dem anderen ob; das gleiche gilt
von der Pflicht zur Auskunft und
zur Beschaffung von Belegen.
§ 172 Veränderung des Leistungsbedarfs
(1) Bietet eine Lebensversicherung
Versicherungsschutz für ein Risiko,
bei dem der Eintritt der Verpflichtung
des Versicherers ungewiß ist, so
ist der Versicherer nur bei einer
nicht nur als vorübergehend anzusehenden
und nicht vorhersehbaren Veränderung
des Leistungsbedarfs gegenüber den
technischen Berechnungsgrundlagen
und der daraus errechneten Prämie
berechtigt, die Prämie entsprechend
den berichtigten Berechnungsgrundlagen
neu festzusetzen, sofern dies erforderlich
erscheint, um die dauernde Erfüllbarkeit
der Versicherungsleistung zu gewährleisten,
und sofern ein unabhängiger Treuhänder
die Berechnungsgrundlagen und sonstigen
Voraussetzungen für die Änderung
überprüft und deren Angemessenheit
bestätigt hat. Für Änderungen der
Bestimmungen zur Überschußbeteiligung
gilt Satz 1 entsprechend. Die Mitwirkung
des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen
nach den Absätzen 1 und 2 der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde bedürfen.
(2) Ist in den Versicherungsbedingungen
der Lebensversicherung eine Bestimmung
unwirksam, findet Absatz 1 entsprechende
Anwendung, wenn zur Fortführung
des Vertrages dessen Ergänzung notwendig
ist.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart
ist, werden Änderungen nach Absatz
1 zu Beginn des zweiten Monats wirksam,
der auf die Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers folgt. Änderungen
nach Absatz 2 werden zwei Wochen
nach Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
wirksam.
§ 173
aufgehoben
§ 174 Umwandlung in prämienfreie
Versicherung
(1) Der Versicherungsnehmer kann
jederzeit für den Schluß der laufenden
Versicherungsperiode die Umwandlung
der Versicherung in eine prämienfreie
Versicherung verlangen, sofern die
dafür vereinbarte Mindestversicherungssumme
oder Mindestrente erreicht wird.
Wird der entsprechende Mindestbetrag
nicht erreicht, so hat der Versicherer
den auf die Versicherung entfallenden
Rückkaufswert zu erstatten, der
nach § 176 Abs. 3 und 4 zu berechnen
ist.
(2) Bei der Umwandlung ist die
Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung
nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik mit den
Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation
vorzunehmen.
(3) Die prämienfreie Leistung ist
für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode
unter Berücksichtigung von Prämienrückständen
zu berechnen.
(4) Der Versicherer ist zu einem
Abzug nur berechtigt, wenn dieser
vereinbart und angemessen ist.
§ 175 Umwandlung nach Kündigung
des Versicherers gem. § 39
(1) Kündigt der Versicherer das
Versicherungsverhältnis nach § 39,
so wandelt sich mit der Kündigung
die Versicherung in eine prämienfreie
Versicherung um. Auf die Umwandlung
findet § 174 Anwendung.
(2) Im Falle des § 39 Abs. 2 ist
der Versicherer zu der Leistung
verpflichtet, die ihm obliegen würde,
wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls
die Versicherung in eine prämienfreie
Versicherung umgewandelt hätte.
(3) Die in § 39 vorgesehene Bestimmung
einer Zahlungsfrist muß einen Hinweis
auf die eintretende Umwandlung der
Versicherung enthalten.
§ 176 Erstattung des Rückkaufswertes
(1) Wird eine Kapitalversicherung
für den Todesfall, die in der Art
genommen ist, dass der Eintritt
der Verpflichtung des Versicherers
zur Zahlung des vereinbarten Kapitals
gewiß ist, durch Rücktritt, Kündigung
oder Anfechtung aufgehoben, so hat
der Versicherer den auf die Versicherung
entfallenden Rückkaufswert zu erstatten.
(2) Das gleiche gilt bei einer
Versicherung der in Absatz 1 bezeichneten
Art auch dann, wenn nach dem Eintritt
des Versicherungsfalls der Versicherer
von der Verpflichtung zur Zahlung
des vereinbarten Kapitals frei ist.
Im Fall des § 170 Abs. 1 ist jedoch
der Versicherer zur Erstattung des
Rückkaufswerts nicht verpflichtet.
(3) Der Rückkaufswert ist nach
den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode
als Zeitwert der Versicherung zu
berechnen. Prämienrückstände werden
vom Rückkaufswert abgesetzt.
(4) Der Versicherer ist zu einem
Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart
und angemessen ist.
§ 177 Eintrittsrecht
(1) Wird in den Versicherungsanspruch
ein Arrest vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung
vorgenommen oder wird der Konkurs
über das Vermögen des Versicherungsnehmers
eröffnet, so kann der namentlich
bezeichnete Bezugsberechtigte mit
Zustimmung des Versicherungsnehmers
an seiner Stelle in den Versicherungsvertrag
eintreten. Tritt der Bezugsberechtigte
ein, so hat er die Forderungen der
betreibenden Gläubiger oder der
Konkursmasse bis zur Höhe des Betrages
zu befriedigen, dessen Zahlung der
Versicherungsnehmer im Falle der
Kündigung des Versicherungsvertrags
vom Versicherer verlangen kann.
(2) Ist ein Bezugsberechtigter
nicht oder nicht namentlich bezeichnet,
so steht das gleiche Recht dem Ehegatten
und den Kindern des Versicherungsnehmers
zu.
(3) Der Eintritt erfolgt durch
Anzeige an den Versicherer. Die
Anzeige kann nur innerhalb eines
Monats erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte
von der Pfändung Kenntnis erlangt
hat oder der Konkurs eröffnet worden
ist.
§ 178 Einschränkung der
Vertragsfreiheit
(1) Auf eine Vereinbarung, durch
welche von den Vorschriften der
§§ 162 bis 164, § 165, § 169 oder
des § 171 Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil
des Versicherungsnehmers abgewichen
wird, kann sich der Versicherer
nicht berufen. Jedoch kann für die
Kündigung, zu der nach § 165 der
Versicherungsnehmer berechtigt ist,
die schriftliche Form bedungen werden.
(2) Auf eine Vereinbarung, durch
welche von den Vorschriften der
§§ 174 bis 177 zum Nachteil des
Versicherungsnehmers oder des Eintrittsberechtigten
abgewichen wird, kann sich der Versicherer
nicht berufen. In den Versicherungsbedingungen
kann jedoch mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde eine andere als
die in den §§ 174, 175 vorgesehene
Art der Umwandlung in eine prämienfreie
Versicherung sowie eine andere als
die in § 176 vorgesehene Berechnung
des zu erstattenden Betrages bestimmt
werden.
§
178 a Versicherte Person
(1) Die Krankenversicherung kann
auf die Person des Versicherungsnehmers
oder eines anderen genommen werden.
(2) Soweit der Versicherungsschutz
nach den Grundsätzen der Schadensversicherung
gewährt wird, sind die §§ 49 bis
51, 55 bis 60 und 62 bis 68a anzuwenden.
Die Vorschriften der §§ 23 bis 30
und des § 41 sind auf die Krankenversicherung
nicht anzuwenden.
(3) Versicherte Person ist die
Person, auf die die Versicherung
genommen wird. Soweit die Kenntnis
und das Verhalten des Versicherungsnehmers
von rechtlicher Bedeutung ist, kommt
bei der Versicherung auf die Person
eines anderen auch deren Kenntnis
und ihr Verhalten in Betracht.
(4) Die Krankenversicherung, die
ganz oder teilweise den im gesetzlichen
Sozialversicherungssystem vorgesehenen
Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz
ersetzen kann, ist unbefristet.
Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 3
kann für die Krankheitskosten- und
für die Krankenhaustagegeldversicherung
eine Mindestdauer bis zu drei Jahren
vereinbart werden. Für Ausbildungs-,
Auslands- und Reisekrankenversicherungen
können Vertragslaufzeiten vereinbart
werden.
§ 178 b Haftungsumfang
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung
haftet der Versicherer im vereinbarten
Umfang für die Aufwendungen für
medizinisch notwendige Heilbehandlung
wegen Krankheit oder Unfallfolgen
und für sonstige vereinbarte Leistungen
einschließlich solcher bei Schwangerschaft
und Entbindung sowie für ambulante
Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung
von Krankheiten nach gesetzlich
eingeführten Programmen.
(2) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung
ist der Versicherer verpflichtet,
bei medizinisch notwendiger stationärer
Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld
zu leisten.
(3) Bei der Krankentagegeldversicherung
ist der Versicherer verpflichtet,
den als Folge von Krankheit oder
Unfall durch Arbeitsunfähigkeit
verursachten Verdienstausfall durch
das vereinbarte Krankentagegeld
zu ersetzen.
(4) In der Pflegekrankenversicherung
haftet der Versicherer im Fall der
Pflegebedürftigkeit im vereinbarten
Umfang für Aufwendungen, die für
die Pflege der versicherten Person
entstehen (Pflegekostenversicherung)
oder er leistet das vereinbarte
Tagegeld (Pflegetagegeldversicherung).
§ 178 c Wartezeit
(1) Soweit Wartezeiten vereinbart
werden, dürfen diese in der Krankheitskosten-,
Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung
als allgemeine Wartezeit drei Monate
und als besondere Wartezeit für
Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung,
Zahnersatz und Kieferorthopädie
acht Monate nicht überschreiten.
In der Pflegekrankenversicherung
darf die Wartezeit drei Jahre nicht
überschreiten.
(2) Personen, die aus einer gesetzlichen
Krankenversicherung ausscheiden,
ist die dort ununterbrochen zurückgelegte
Versicherungszeit auf die Wartezeit
anzurechnen, sofern die Versicherung
spätestens zwei Monate nach Beendigung
der Vorversicherung zum unmittelbaren
Anschluß daran beantragt wird. Gleiches
gilt für Personen, die aus einem
öffentlichen Dienstverhältnis mit
Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.
§ 178 d Versicherung des
Neugeborenen oder des Adoptivkindes
(1) Besteht am Tag der Geburt für
mindestens ein Elternteil eine Krankenversicherung,
ist der Versicherer verpflichtet,
dessen neugeborenes Kind ab Vollendung
der Geburt ohne Risikozuschläge
und Wartezeiten zu versichern, wenn
die Anmeldung zur Versicherung spätestens
zwei Monate nach dem Tag der Geburt
rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung
besteht nur insoweit, als der beantragte
Versicherungsschutz des Neugeborenen
nicht höher und nicht umfassender
als der des versicherten Elternteils
ist.
(2) Der Geburt eines Kindes steht
die Adoption gleich, sofern das
Kind im Zeitpunkt der Adoption noch
minderjährig ist. Besteht eine höhere
Gefahr, so ist die Vereinbarung
eines Risikozuschlages höchstens
bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.
(3) Als Voraussetzung für die Versicherung
des Neugeborenen oder des Adoptivkindes
kann eine Mindestversicherungsdauer
des Elternteils vereinbart werden.
Diese darf drei Monate nicht übersteigen.
§ 178 e Anpassung des Versicherungsschutzes
Ändert sich bei einem Versicherten
mit Anspruch auf Beihilfe nach den
Grundsätzen des öffentlichen Dienstes
der Beihilfebemessungssatz oder
entfällt der Beihilfeanspruch, so
hat der Versicherungsnehmer Anspruch
darauf, dass der Versicherer den
Versicherungsschutz im Rahmen der
bestehenden Krankheitskostentarife
so anpaßt, dass dadurch der veränderte
Beihilfebemessungssatz oder der
weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen
wird. Wird der Antrag innerhalb
von zwei Monaten nach der Änderung
gestellt, hat der Versicherer den
angepaßten Versicherungsschutz ohne
erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten
zu gewähren.
§ 178 f Tarifwechsel
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis
kann der Versicherungsnehmer vom
Versicherer verlangen, dass dieser
Anträge auf Wechsel in andere Tarife
mit gleichartigem Versicherungsschutz
unter Anrechnung der aus dem Vertrag
erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung
annimmt. Soweit die Leistungen in
dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer
wechseln will, höher oder umfassender
sind, als in dem bisherigen Tarif,
kann der Versicherer für die Mehrleistung
einen Leistungsausschluß oder einen
angemessenen Risikozuschlag und
insoweit auch eine Wartezeit verlangen.
Der Versicherungsnehmer kann die
Vereinbarung eines Risikozuschlages
und einer Wartezeit dadurch anwenden,
dass er hinsichtlich der Mehrleistung
einen Leistungsausschluß vereinbart.
(2) Absatz 1 gilt nicht für befristete
Versicherungsverhältnisse.
§ 178 g Berechnungsgrundlagen
(1) Bei einem Versicherungsverhältnis,
bei dem die Prämie entsprechend
den technischen Berechnungsgrundlagen
nach den §§ 12 und 12a in Verbindung
mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes
zu berechnen ist, kann der Versicherer
nur die sich daraus ergebene Prämie
verlangen. Unbeschadet bleibt die
Möglichkeit, mit Rücksicht auf ein
erhöhtes Risiko einen angemessenen
Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluß
zu vereinbaren.
(2) Ist bei einem Versicherungsverhältnis
das ordentliche Kündigungsrecht
des Versicherers gesetzlich oder
vertraglich ausgeschlossen, so ist
der Versicherer bei einer als nicht
nur vorübergehend anzusehenden Veränderung
des tatsächlichen Schadensbedarfs
gegenüber der technischen Berechnungsgrundlage
und der daraus errechneten Prämie
berechtigt, die Prämie entsprechend
den berichtigten Berechnungsgrundlagen
auch für bestehende Versicherungsverhältnisse
neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger
Treuhänder die Berechnungsgrundlagen
überprüft und der Prämienanpassung
zugestimmt hat.
(3) Ist bei einem Versicherungsverhältnis,
bei dem die Prämie entsprechend
den technischen Berechnungsgrundlagen
nach den §§ 12 und 12a in Verbindung
mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes
zu berechnen ist, das ordentliche
Kündigungsrecht des Versicherers
gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen,
so ist der Versicherer bei einer
nicht nur als vorübergehend anzusehenden
Veränderung der Verhältnisse des
Gesundheitswesens berechtigt, die
Versicherungsbedingungen und die
Tarifbestimmungen den veränderten
Verhältnissen anzupassen, wenn die
Änderungen zur hinreichenden Wahrung
der Belange der Versicherten erforderlich
erscheinen und ein unabhängiger
Treuhänder die Voraussetzungen für
die Änderungen überprüft und ihre
Angemessenheit bestätigt hat. Ist
in den Versicherungsbedingungen
eine Bestimmung unwirksam, findet
Satz 1 entsprechende Anwendung,
wenn zur Fortführung des Vertrages
dessen Ergänzung notwendig ist.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart
ist, werden Änderungen nach den
Absätzen 2 und 3 zu Beginn des zweiten
Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung
des Versicherungsnehmers folgt.
§ 178 h Kündigungsrecht
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten
Mindestversicherungsdauer in der
Krankheitskosten- und in der Krankenhaustagegeldversicherung
kann der Versicherungsnehmer ein
Krankenversicherungsverhältnis,
das für die Dauer von mehr als einem
Jahr eingegangen ist, zum Ende des
ersten Jahres oder jedes darauf
folgenden Jahres unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten kündigen.
Die Kündigung kann auf einzelne
versicherte Personen oder Tarife
beschränkt werden.
(2) Wird eine versicherte Person
kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig,
so kann der Versicherungsnehmer
binnen zwei Monaten nach Eintritt
der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-,
eine Krankentagegeld- oder eine
Pflegekrankenversicherung rückwirkend
zum Eintritt der Versicherungspflicht
kündigen. Macht der Versicherungsnehmer
von seinem Kündigungsrecht Gebrauch,
steht dem Versicherer die Prämie
nur bis zu diesem Zeitpunkt zu.
Später kann der Versicherungsnehmer
das Versicherungsverhältnis zum
Ende des Monats kündigen, in dem
er den Eintritt der Versicherungspflicht
nachweist. Der Versicherungspflicht
steht gleich der gesetzliche Anspruch
auf Familienversicherung oder der
nicht nur vorübergehende Anspruch
auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen
oder ähnlichen Dienstverhältnis.
(3) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag
zur Folge, dass bei Erreichen eines
bestimmten Lebensalters oder bei
Eintreten anderer dort genannter
Voraussetzungen die Prämie für ein
anderes Lebensalter oder eine andere
Altersgruppe gilt oder die Prämie
unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung
berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer
das Versicherungsverhältnis hinsichtlich
der betroffenen versicherten Person
binnen zwei Monaten nach der Änderung
zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens
kündigen, wenn sich die Prämie durch
die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer aufgrund
einer Anpassungsklausel die Prämie
oder vermindert er die Leistung,
so kann der Versicherungsnehmer
hinsichtlich der betroffenen versicherten
Personen innerhalb von einem Monat
nach Zugang der Änderungsmitteilung
mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen,
zu dem die Prämienerhöhung oder
die Leistungsminderung wirksam werden
soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten,
die Kündigung auf einzelne versicherte
Personen oder Tarife zu beschränken
und macht er von dieser Möglichkeit
Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
der Kündigung die Aufhebung des
übrigen Teils der Versicherung zu
dem Zeitpunkt verlangen, in dem
die Kündigung wirksam wird. Satz
1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer
die Anfechtung oder den Rücktritt
nur für einzelne versicherte Personen
oder Tarife erklärt. In diesen Fällen
kann der Versicherungsnehmer die
Aufhebung zum Schluß des Monats
verlangen, in dem ihm die Erklärung
des Versicherers zugegangen ist.
§ 178 i Kündigungsausschluß
(1) Die ordentliche Kündigung einer
Krankheitskosten-, Krankentagegeld-
und einer Pflegekrankenversicherung
durch den Versicherer ist ausgeschlossen,
wenn die Versicherung ganz oder
teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem
vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz
ersetzen kann. Sie ist weiterhin
ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeldversicherung,
die neben einer Krankheitskostenvollversicherung
besteht. Eine Krankentagegeldversicherung,
für die kein gesetzlicher Anspruch
auf einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers
besteht, kann der Versicherer abweichend
von Satz 1 in den ersten drei Jahren
unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten zum Ende eines jeden
Versicherungsjahres kündigen.
(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung
oder einer Krankheitskostenteilversicherung
die Voraussetzungen nach Absatz
1 nicht vor, so kann der Versicherer
das Versicherungsverhältnis nur
innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre
zum Ende eines Versicherungsjahres
kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt
drei Monate.
(3) Die ordentliche Kündigung eines
Gruppenversicherungsvertrages durch
den Versicherer ist zulässig, wenn
die versicherten Personen das Versicherungsverhältnis
unter Anrechnung der aus dem Vertrag
erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung
zu den Bedingungen der Einzelversicherung
fortsetzen können.
§ 178 k Ausschluß des Rücktrittsrecht
bei Verletzung der Anzeigepflicht
Wegen einer Verletzung der dem
Versicherungsnehmer bei der Schließung
des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht
kann der Versicherer vom Vertrag
nicht mehr zurücktreten, wenn seit
der Schließung drei Jahre verstrichen
sind. Das Rücktrittsrecht bleibt
bestehen, wenn die Anzeigepflicht
arglistig verletzt worden ist.
§ 178 l Leistungsfreiheit
bei Vorsatz
Der Versicherer ist von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer
oder die versicherte Person die
Krankheit oder den Unfall bei sich
selbst vorsätzlich herbeigeführt
hat.
§ 178 m Auskunftspflicht
und Auskunftsanspruch
Der Versicherer ist verpflichtet,
auf Verlangen des Versicherungsnehmers
oder jeder versicherten Person einem
von ihnen benannten Arzt Auskunft
über und Einsicht in Gutachten zu
geben, die er bei der Prüfung seiner
Leistungspflicht über die Notwendigkeit
einer medizinischen Behandlung eingeholt
hat. Der Auskunftsanspruch kann
jedoch nur von der jeweils betroffenen
Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter
geltend gemacht werden.
§ 178 n Tod des Versicherungsnehmers
(1) Endet das Versicherungsverhältnis,
durch den Tod des Versicherungsnehmers,
so sind die versicherten Personen
berechtigt, binnen zwei Monaten
nach dem Tod des Versicherungsnehmers
die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers
zu erklären.
(2) Kündigt der Versicherungsnehmer
das Versicherungsverhältnis insgesamt
oder für einzelne versicherte Personen,
so gilt Absatz 1 entsprechend. Die
Kündigung ist nur wirksam, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist,
dass die versicherte Person von
der Kündigungserklärung Kenntnis
erlangt hat.
§ 178 o Einschränkung der
Vertragsfreiheit
Auf eine Vereinbarung, durch welche
von den Vorschriften des § 178a
Abs. 4, der §§ 178c bis 178f, des
§ 178g Abs. 1 bis 3 und der §§ 178h
bis 178n zum Nachteil des Versicherungsnehmers
oder der versicherten Person abgewichen
wird, kann sich der Versicherer
nicht berufen.
§
179 Formen der Unfallversicherung
(1) Die Unfallversicherung kann
gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer,
oder gegen Unfälle, die einem anderen
zustoßen, genommen werden.
(2) Eine Versicherung gegen Unfälle,
die einem anderen zustoßen, gilt
im Zweifel als für Rechnung des
anderen genommen. Die Vorschriften
der §§ 75 bis 79 finden entsprechende
Anwendung.
(3) Wird eine Versicherung gegen
Unfälle, die einem anderen zustoßen,
von dem Versicherungsnehmer für
eigene Rechnung genommen, so ist
zur Gültigkeit des Vertrags die
schriftliche Einwilligung des anderen
erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig
oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
oder ist für ihn ein Betreuer bestellt
und steht die Vertretung in den
seine Person betreffenden Angelegenheiten
dem Versicherungsnehmer zu, so kann
dieser den anderen bei der Erteilung
der Einwilligung nicht vertreten.
(4) Soweit im Falle des Absatzes
3 die Kenntnis und das Verhalten
des Versicherungsnehmers nach den
Vorschriften dieses Gesetzes von
rechtlicher Bedeutung ist, kommt
auch die Kenntnis und das Verhalten
des anderen in Betracht.
§ 180 Kapitalversicherung
Ist als Leistung des Versicherers
die Zahlung eines Kapitals vereinbart,
so gelten die Vorschriften der §§
166 bis 168.
§ 180 a Vermutung der Unfreiwilligkeit
(1) Hängt die Leistungspflicht
des Versicherers davon ab, dass
der Betroffene unfreiwillig eine
Gesundheitsbeschädigung erlitten
hat, so wird die Unfreiwilligkeit
bis zum Beweise des Gegenteils vermutet.
(2) Auf eine Vereinbarung, durch
die von den Vorschriften des Absatzes
1 zum Nachteil des Betroffenen abgewichen
wird, kann sich der Versicherer
nicht berufen.
§ 181 Leistungsfreiheit
bei Vorsatz
(1) Der Versicherer ist von der
Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn im Falle des § 179 Abs. 3 der
Versicherungsnehmer vorsätzlich
durch eine widerrechtliche Handlung
den Unfall herbeigeführt hat.
(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter
bezeichnet, so gilt die Bezeichnung
als nicht erfolgt, wenn der Dritte
vorsätzlich durch eine widerrechtliche
Handlung den Unfall herbeiführt.
§ 182 Mitteilungspflicht
Die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls
liegt, wenn das Recht auf die Leistung
einem bezugsberechtigten Dritten
zusteht, diesem ob; das gleiche
gilt von der Pflicht zur Auskunft
und zur Beschaffung von Belegen.
§ 183 Abwendung und Minderung
der Folgen des Unfalls
Der Versicherungsnehmer hat für
die Abwendung und Minderung der
Folgen des Unfalls nach Möglichkeit
zu sorgen und dabei die Weisungen
des Versicherers zu befolgen, soweit
ihm nicht etwas Unbilliges zugemutet
wird. Auf eine Vereinbarung, durch
welche von dieser Vorschrift zum
Nachteil des Versicherungsnehmers
abgewichen wird, kann sich der Versicherer
nicht berufen.
§ 184 Sachverständigenverfahren
(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne
Voraussetzungen des Anspruchs aus
der Versicherung oder das Maß der
durch den Unfall herbeigeführten
Einbuße an Erwerbsfähigkeit durch
Sachverständige festgestellt werden,
so ist die getroffene Feststellung
nicht verbindlich, wenn sie offenbar
von der wirklichen Sachlage erheblich
abweicht. Die Feststellung erfolgt
in diesem Falle durch Urteil. Das
gleiche gilt, wenn die Sachverständigen
die Feststellung nicht treffen können
oder wollen oder sie verzögern.
(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen
durch das Gericht zu ernennen, so
finden auf die Ernennung die Vorschriften
des § 64 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche
von der Vorschrift des Absatzes
1 Satz 1 abgewichen wird, ist nichtig.
§ 185 Kostenerstattung
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
die Kosten, welche durch die Ermittlung
und Feststellung des Unfalls sowie
des Umfanges der Leistungspflicht
des Versicherers entstehen, insoweit
zu erstatten, als ihre Aufwendung
den Umständen nach geboten war.
(2) Besteht zum Abschluß einer
Unfallversicherung eine gesetzliche
Verpflichtung, so gilt § 158b Abs.
2 entsprechend.
§
186 Seeversicherung und Rückversicherung
Die Vorschriften dieses Gesetzes
finden auf die Seeversicherung und
auf die Rückversicherung keine Anwendung.
§ 187 Ausnahme von Einschränkungen
der Vertragsfreiheit
Die in diesem Gesetz vorgesehenen
Beschränkungen der Vertragsfreiheit
sind auf die in Artikel 10 Abs.
1 des Einführungsgesetzes zum Gesetz
über den Versicherungsvertrag genannten
Großrisiken nicht anzuwenden.
§ 188
gegenstandslos
§ 189 Ausnahme für kleine
Versicherungen
(1) Die Vorschriften der §§ 38,
39, 42 über die nicht rechtzeitige
Zahlung einer Prämie, des § 165
über das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
und die Vorschriften der §§ 174
bis 176, 178 über die Gewährung
einer prämienfreien Versicherung
und die Erstattung der Prämienreserve
finden, soweit mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen
abweichende Bestimmungen getroffen
sind, keine Anwendung:
1. auf Versicherungen bei Werkpensionskassen
mit Zwangsbeitritt und auf Versicherungen,
die bei einem Verein genommen werden,
der als kleinerer Verein im Sinne
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
anerkannt ist,
2. auf die Sterbegeldversicherung,
die Volksversicherung sowie auf
sonstige Arten der Lebensversicherung
mit kleineren Beträgen,
3. auf die Unfallversicherung mit
kleineren Beträgen.
(2) Sind für Versicherungen mit
kleineren Beträgen im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 2, 3 abweichende
Bestimmungen getroffen, so kann
deren Gültigkeit nicht unter Berufung
darauf angefochten werden, dass
es sich nicht um Versicherungen
mit kleineren Beträgen handle.
§ 190 Innungsunterstützungskassen
und Berufsgenossenschaften
Die Vorschriften dieses Gesetzes
finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse,
die bei den auf Grund der Gewerbeordnung*
von Innungen oder Innungsverbänden
errichteten Unterstützungskassen
begründet werden. Das gleiche gilt
von Versicherungsverhältnissen,
die bei Berufsgenossenschaften gemäß
§ 23 des Gesetzes, betreffend die
Abänderung der Unfallversicherungsgesetze
vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzbl.
S. 335)** begründet werden.
___________
Anm.* Jetzt Handwerksordnung i.d.F.der
Bek.v. 28.12.1965 (BGBl. 1966 I
S. 1) Anm.** Jetzt § 762 Reichsversicherungsordnung
i.d.F. des Unfallversicherungs-
Neuregelungs-gesetzes vom 30.4.1963
(BGBl. I S. 241)
§ 191
aufgehoben
§ 192
aufgehoben
§ 193 Landesrechtliche
Wiederherstellungspflichten
(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen der Versicherer
verpflichtet ist, die Entschädigungssumme
nur zur Wiederherstellung des versicherten
Gegenstandes zu zahlen.
(2) Die Landesgesetze können bestimmen,
in welcher Weise im Falle des §
97 die Verwendung des Geldes zu
sichern ist.
§ 194
aufgehoben
zurück
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